Seit dem 1. Januar 2015 ist in Deutschland durch das Mindestlohngesetz flächendeckend der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde eingeführt worden. Neben der Bekämpfung von Löhnen, die nicht zur Existenzsicherung reichen, geschah die Einführung auch, um eine fairen Wettbewerb unter den Unternehmen zu fördern.
Die Befürchtung, dass viele Arbeitsplätze durch zu hohe Arbeitskosten wegfallen würden, hat sich bisher nicht bestätigt.
Ausnahmeregelungen gibt es für bestimmte Branchen, in denen bis Ende 2017 in Tarifverträgen abweichende Mindestlöhne vereinbart werden dürfen. Die Höhe des Mindestlohns kann durch eine Mindestlohnkommission erstmals zum 01.01.2017 geändert werden. Ausgenommen von Mindestlohn sind bestimmte Personengruppen, wie Auszubildende, jugendliche Arbeitnehmer und Langzeitarbeitslose.
Die Einführung des Mindestlohns stellt viele Arbeitgeber vor neue Herausforderungen nicht nur wegen der finanziellen Aspekte sondern auch wegen erhöhter Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Jeder Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Einhaltung der Bedingungen wird durch die Zollverwaltung kontrolliert.
Auf den Mindestlohn kann nur in einem gerichtlichen Vergleich verzichtet werden. Dies soll eine Umgehung durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindern. Auf viele Minijobs hat der Mindestlohn Auswirkungen, in dem nun die Arbeitsstunden reduziert werden müssen, um einerseits unter der Minijob-Grenze von 450,00 Euro zu bleiben und gleichzeitig den Mindestlohn zu gewährleisten.
Probleme gibt es auch bei der Umrechnung von Stückarbeitslohn auf Stundenlohn (z.B. Zeitungszusteller, die nach Stückzahl bezahlt werden). Oftmals sind die Leistungsvorgaben der Arbeitgeber angreifbar. In vielen Bereichen herrscht Unsicherheit, was z.B. die Anrechenbarkeit von Zulagen etc. betrifft.
Kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Regeln des Mindestlohnes auch für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen gelten. Einige Fragen werden erst nach konkreter Rechtsanwendung durch die Arbeitsgerichte zu klären sein.