Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann sich die Frage stellen, ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag die bessere Alternative ist. Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Ein Aufhebungsvertrag ist, wie der Name schon sagt, ein Vertrag, der nur im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen werden kann und von beiden Arbeitsvertragsparteien zu unterschreiben ist. Eine schriftliche Fassung ist unbedingt empfehlenswert.
Damit wird klar, welchen Vorteil ein Aufhebungsvertrag hat: Während bei einer Kündigung der Kündigende einseitig die Konditionen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt, ist dies bei einem Aufhebungsvertrag nur gemeinsam möglich. Es lassen sich also Dinge regeln, die in einer Kündigungserklärung nicht erscheinen. Der häufigste Grund für einen Aufhebungsvertrag ist, dass in ihm eine Abfindung vereinbart und der Ausscheidungstermin grundsätzlich abweichend von der starren Kündigungsfrist vereinbart werden kann.
Aber Achtung: Ist nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beantragung von Arbeitslosengeld notwendig, hat dies Einfluss auf den Aufhebungsvertrag. Grundsätzlich verhängt die Arbeitsagentur eine 12-wöchige Sperrfrist für das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag freiwillig aufgibt.
Wenn dann auch noch die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, führt dies in der Regel zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Besser ist es, nach einer Kündigung innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen mit dem Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag zu schließen, in dem dieselben Punkte geregelt werden können bis auf die Kündigung selbst.
Gelingt dies in der Klagefrist nicht, sollte unbedingt fristgerecht Kündigungsschutzklage eingereicht werden in Fällen, in denen ein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz besteht. Falls Sie als Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle in Aussicht haben und die Kündigungsfrist bei Ihrem alten Arbeitgeber zu lang ist, empfiehlt es sich, mit dem alten Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln.
Neben einer möglichen Abfindung und der freien Bestimmung des Beendigungszeitpunktes können dann auch die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses und die Abrechnung noch bestehender Urlaubs- oder Überstundenansprüche geregelt werden. Das erspart möglicherweise langwierige Auseinandersetzungen vor Gericht.