58-er Regelung: Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Mit der 58-er Regelung konnten Erwerbsfähige ab dem 58. Lebensjahr bis zur Rente Arbeitslosengeld beziehungsweise -hilfe bekommen, wenn sie schon vor der Rente aus ihrem Beruf ausscheiden. Durch die Einführung von Hartz IV wurde ihre Situation verschlechtert.

Die Regelungen zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld I und II für Erwerbsfähige ab dem 58. Lebensjahr sind zum Jahresende 2007 ausgelaufen. D. h. jeder, der nach dem 01.01.2008 58 Jahre wurde oder wird, kann diese Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen. ALG-II-Bezieher ab dem 58. Lebensjahr sollen nunmehr unverzüglich in Arbeit oder in einer Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Sie können künftig erst ab dem 63. Lebensjahr in Rente geschickt werden, was zu Abschlägen von bis zu 7,2 % lebenslang bei der Rente führt. Fordert Sie die Behörde auf, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen und weigern Sie sich, dann kann die Arbeitsagentur den Antrag für Sie stellen. Ausgenommen sind sogenannte Härtefälle. Lassen Sie sich unbedingt beraten, wenn man Sie auffordert, einen Rentenantrag zu stellen.
Arbeitssuchende, denen nicht innerhalb von zwölf Monaten ein Arbeitsangebot gemacht werden kann, gelten zwar weiterhin bis zum Renteneintritt nicht mehr als arbeitssuchend. Ihnen stehen aber auf eigenen Wunsch sämtliche Integrationsangebote der Arbeitsagenturen, der Arbeitsgemeinschaften und der Optionskommunen zur Verfügung. Der Fallmanager prüft alle sechs Monate, ob nicht doch ein Förder- oder ein Arbeitsangebot gemacht werden kann.

Weitere Fragen zur 58-er Regelung oder zur Arbeitslosigkeit im Vorrentenalter beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwält*innen der DAHAG.


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