1 Euro Job: Kein Arbeitsverhältnis wie jedes andere

Der Ein-Euro-Job soll Langzeitempfängern von Hartz IV den Weg in das Berufsleben erleichtern. Es handelt sich bei einem Ein-Euro-Job rechtlich gesehen aber nicht um ein richtiges Arbeitsverhältnis. Lesen Sie hier deshalb alles, was Sie über den Ein-Euro-Job wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Ein-Euro-Jobs: Das Wichtigste im Überblick

Was ist ein Ein-Euro-Job?

Ein-Euro-Jobs – eigentlich Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung – sind eine Maßnahme der Jobcenter, um Langzeitempfängern von ALG II bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 16d SGB II. Der Begriff Ein-Euro-Job ist daher etwas irreführend, da es sich eigentlich gar nicht um einen „Job“ handelt. Es handelt sich nicht um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt und deshalb auch nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Es wird kein Arbeitsvertrag geschlossen, als Beschäftigter zählen Sie deshalb auch nicht zum Personenkreis der Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.

Die offizielle Bezeichnung des Ein-Euro-Jobs lautet „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“. Hinter dieser sperrigen Bezeichnung verbirgt sich eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Eingliederungsmaßnahme für Empfänger von Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt. Arbeitsgelegenheit ist allgemein die Bezeichnung für ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das Arbeitslose bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen soll.

Zielgruppe des Ein-Euro-Jobs sind Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeit finden können. Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sollen zur Erhaltung oder Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit genutzt werden. Unter Beschäftigungsfähigkeit – auch Arbeitsmarktfähigkeit genannt – versteht man die Fähigkeit zur Partizipation am Arbeits- und Berufsleben. In diesem Rahmen soll die Arbeitsgelegenheit eine Möglichkeit bieten, Langzeitarbeitslose langsam wieder an einen geregelten Tagesablauf und den Rhythmus des Arbeitstages, sowie ein gewisses Maß an Arbeitsdisziplin zu gewöhnen.

Die Arbeitsgelegenheiten werden von den Arbeitsagenturen zur Verfügung gestellt. Anbieter der Beschäftigungen sind meist kommunale Träger, gemeinnützige Einrichtungen oder Vereine, die für zeitlich begrenzte Tätigkeiten nach arbeitslosen Einsatzkräften suchen. Es handelt sich dabei um sogenannte Zusatzjobs, die zusätzlich zu regulären Arbeitsplätzen geschaffen werden, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind.

Das Kriterium der Zusätzlichkeit ist in §16d Absatz 2 SGB II definiert: „Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfange oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.“ Wettbewerbsneutral bedeutet, dass sie bestehende Arbeitsplätze nicht verdrängen und eine Neuschaffung nicht verhindern dürfen. Eine Wiederbesetzung eines vorübergehend oder dauerhaft frei gewordenen Arbeitsplatzes durch Zusatzjobs ist ebenso unzulässig wie die Vertretung bei Mutterschutz oder Krankheit. Darüber hinaus darf eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge dieser Förderung nicht zu befürchten sein. Im öffentlichen Interesse liegen sie, „wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegende erwerbswissenschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.“ (§ 16d Absatz 3 SGB II).

 

Arbeitszeit und Dauer des Ein-Euro-Jobs

Üblicherweise handelt es sich um eine Teilzeitarbeit, die zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche umfasst. Weniger als 15 Stunden pro Woche sollte die Arbeit nicht dauern, da sonst die Arbeitslosigkeit, die durch diese Maßnahme beendet wurde, wieder auflebt. Die Höchstarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts 2008 (Az. B 4 AS 60/07 R) als zumutbar bestätigt. Darüber hinaus bliebe für den Beschäftigten nicht ausreichend Zeit für Bemühungen um einen regulären Arbeitsplatz. Da dies aber immer oberstes Ziel sein sollte, ist eine Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche im Ein-Euro-Job nicht zulässig.

Die Arbeitsgelegenheit dauert in der Regel zwischen 6 und 9 Monate.

Wie wird der Ein-Euro-Job vergütet?

Bei der Vergütung des Ein-Euro-Jobs handelt es sich nicht um einen Verdienst im eigentlichen Sinne, also um einen Lohn, sondern lediglich um eine Entschädigung des entstandenen Aufwands. Als ein solcher arbeitsbedingter Mehraufwand gelten vor allem Fahrtkosten oder Kosten für Arbeitskleidung. In der Regel beträgt der „Stundenlohn“ zwischen ein und zwei Euro, woher auch der Name „Ein-Euro-Job“ kommt. Dieser Betrag kann selbstverständlich aufgestockt werden, falls an den Beschäftigten beispielsweise besonders hohe körperliche Anforderungen gestellt werden. An Sonn- und Feiertagen gelten die üblichen Zuschläge, das heißt, der Stundenlohn wird in der Regel verdoppelt. Der gesamte „Verdienst“ ist anrechnungsfrei. Es kommt also durch die Mehraufwandsentschädigung zu keinen Abzügen des ALG II. Ganz im Gegenteil, der Ein-Euro-Job soll Ihnen eine Möglichkeit zu einem zusätzlichen Verdienst neben den ALG II-Bezügen bieten.

Die Mehraufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Beschäftigungsstunden gezahlt, also nicht für Krankheitszeiten oder Urlaubstage.

Der Ein-Euro-Job ist sozialversicherungsfrei, weshalb Sie durch ihn keine Ansprüche auf Leistungen in der Sozialversicherung erwerben können. Die Mehraufwandsentschädigung ist allerdings steuerfrei.

Welche Rechte habe ich als Ein-Euro-Jobber?

Als Ein-Euro Jobber zählen Sie nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, was sich auf Ihre Rechte und Pflichten auswirkt. Sie erwerben durch den Ein-Euro-Job keine Ansprüche in der Renten-, Kranken oder Arbeitslosenversicherung. Der Ein-Euro-Job ist allerdings kein Ersatz für eine bezahlte Arbeit, weshalb das Arbeitslosengeld II während der Maßnahme nicht wegfällt, obwohl Sie mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Darüber sind Sie auch weiterhin kranken- und pflegeversichert.

Die Grundlagen der Beschäftigung werden, anders als bei einem Arbeitnehmer, nicht in Form eines Arbeitsvertrags festgehalten, sondern in einer schriftlichen Vereinbarung, die gemeinsam vom Träger der Maßnahme mit Ihnen als Beschäftigten bei der Arbeitsagentur vorzulegen ist. Diese enthält Informationen zu:

  • Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes
  • Einsatzort
  • Tätigkeitsinhalt und Arbeitszeit
  • Höhe der Entschädigung
  • Urlaubsanspruch
  • Arbeitsschutz
  • Anmeldung zur Unfallversicherung
  • Haftung im Schadensfall
  • Ansprechpartner beim Träger
  • Zeugnis und Beurteilung
  • Informations- und Mitteilungsverpflichtungen beider Parteien

Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz gelten auch beim Ein-Euro-Job. Sie haben daher Anspruch auf Urlaub. Die Maßnahmen laufen allerdings nur in seltenen Fällen über 12 Monate, weshalb Sie Urlaub nur anteilig erhalten. Das Bundesurlaubsgesetz sieht 24 Werktage Urlaub im Jahr bei einer Arbeitszeit von sechs Tagen pro Woche vor, in der Regel werden Ihnen deshalb rund zwei Tage pro Monat Urlaub gewährt. Von den Regelungen über das Urlaubsentgelt sind Sie als Ein-Euro-Jobber ausgenommen. Des Weiteren gelten die Vorschriften zum Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Unfallverhütungsvorschriften, etc.

Während der Beschäftigung gilt im Falle eines Arbeitsunfalls die gesetzliche Unfallversicherung, die der Maßnahmeträger sicherzustellen und nachzuweisen hat.

Muss ich den Ein-Euro-Job annehmen?

Die Annahme eines Ein-Euro-Jobs ist nicht freiwillig. Sie haben sich entweder im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung dazu verpflichtet, eine Ihnen zugewiesene Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder können durch einen sogenannten Heranziehungsbescheid von der Agentur für Arbeit dazu verpflichtet werden. Ein solcher Heranziehungsbescheid ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das bedeutet, dass durch ihn die Verpflichtung zur Tätigkeit mit bindender Wirkung festgelegt wird.

Weigern Sie sich, die Arbeitsgelegenheit zu verrichten, drohen Ihnen Sanktionen, die bis hin zum kompletten Wegfall der Leistungen des ALG II führen können.

Der Ein-Euro-Job hat allerdings immer Nachrang gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten. Eine reguläre Beschäftigung hat ebenfalls immer Vorrang vor einem Ein-Euro-Job. Gehen Sie also bereits einer regulären Beschäftigung, beispielsweise einem Minijob nach, oder befinden sich in einer anderen Qualifizierungsmaßnahme, beispielsweise einer Ausbildung, können Sie den Ein-Euro-Job ablehnen.

Wie kann ich den Ein-Euro-Job ablehnen?

Grundsätzlich sind Sie im Rahmen Ihrer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, den Ihnen zugewiesenen Ein-Euro-Job zu verrichten. Der Ein-Euro-Job kann nur abgelehnt werden, wenn er aus wichtigen Gründen nicht zumutbar ist. Zu solchen Gründen gehören zum Beispiel:

  • Gesundheitliche, geistige oder seelische Einschränkungen
  • Betreuung von Kleinkindern unter drei Jahren
  • Pflege von nahen Angehörigen, die durch die Arbeitsmaßnahme vernachlässigt würde
  • Ein bereits bestehender Job

Die Gründe für die Ablehnung oder auch die vorzeitige Beendigung eines Ein-Euro-Jobs müssen Sie zusammen mit der Eingliederungsvereinbarung bei dem für Sie zuständigen Jobcenter einreichen. Daraufhin folgen eine Prüfung sowie eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme dient auch als Grundlage für eine mögliche Herabsenkung Ihrer Leistungen, sollten Sie sich trotz Zumutbarkeit weiterhin weigern, den Job anzunehmen.

Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu wehren und

  • gegen den „Zuweisungsbescheid“ Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls eine Klage beim Sozialgericht einzureichen und
  • einen „Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung“ bei Sanktionen zu stellen.

Gut zu wissen: Vorgehen gegen den Ein-Euro-Job

Sie dürfen die Maßnahme auf keinen Fall abbrechen, während Sie dagegen vorgehen. Sonst drohen Ihnen Sanktionen (Kürzung der Leistung)!

Welche Sanktionen drohen mir, wenn ich die Maßnahme verweigere oder abbreche?

Weigern Sie sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, einen Ein-Euro-Job anzunehmen oder brechen ihn ohne wichtige Gründe ab, wird das ALG II nach den Regelungen des § 31 a SGB II abgesenkt.

Die Kürzung des ALG II erfolgt zunächst in zwei 30% Schritten, bis Sie die Arbeit annehmen oder nur noch 40% der Leistungen erhalten. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 SGB II droht Ihnen eine Minderung der Leistung um 100%.

Ein Ausgleich der entfallenen Leistungen durch ergänzende und geldwerte Sachleistung ist bei einer Minderung um mehr als 30% allerdings möglich.

Die Maßnahmen zur Absenkung und Streichung des ALG II sind auf die Dauer von drei Monaten begrenzt. Während dieser Zeit besteht aber auch kein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Sanktionen bei U25 Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 15 bis 25 Jahren gelten verschärfte Regelungen. Die Leistungen werden nicht in mehreren sondern in einem einzigen Schritt gestrichen. Eventuelle Leistungen für Unterkunft und Heizung werden direkt an den Vermieter gezahlt. Die Regelleistungen werden in diesem Fall durch Sachleistungen ersetzt.


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