Arbeitgeberregress: Wie ist die Haftung geregelt?
Was versteht man unter Arbeitgeberregress?
Unter Regress (auch als Rückgriff bezeichnet) versteht man die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines zu leistenden Ersatzes.
Wer haftet für Schäden, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit verursacht hat?
Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für einen von seinem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schuldhaft verursachten Schaden gegenüber dem Geschädigten über das Rechtsinstitut des Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Voraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Geschädigten eine vertragliche Beziehung besteht und der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung für den Arbeitgeber tätig war.
Dann kann aber Arbeitgeberregress greifen, das heißt, der Arbeitgeber kann unter Umständen den Arbeitnehmer für den von diesem verschuldeten Schaden an dem Dritten in Regress nehmen.
Dabei sind die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten. Dieser führt dazu, dass der Arbeitnehmer je nach Schwere seines Verschuldens entweder gar nicht, anteilig oder voll für den Schaden in Regress genommen werden kann. So hat sich der Arbeitnehmer beispielsweise bei ganz leichter Fahrlässigkeit nicht an dem Schaden zu beteiligen, bei grob fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Schadensverursachung kann er ganz für den Schaden haften.
Arbeitnehmerregress: Beratung durch einen Anwalt
Wer in welchem Umfang haftet, ist also immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, finanzielle Risiken und damit verbundene rechtliche Stolperfallen zu umgehen. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne am Telefon oder per E-Mail, ordnen Ihre Situation rechtlich ein und zeigen Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf, mit denen Sie Ihre Rechte und Ansprüche als Arbeitgeber oder -nehmer optimal durchsetzen können.