Ausbildung der Ausbilder: Was Sie über AEVO und AdA wissen müssen

Unternehmen, die Auszubildende beschäftigen, brauchen mindestens einen verantwortlichen Ausbilder. Der muss nicht nur persönlich und fachlich geeignet sein, sondern seit 2009 auch wieder eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ablegen. Die ist auch als Ausbildung der Ausbilder (AdA) bekannt. Welche Anforderungen die AEVO an Sie stellt und was sie wirklich bringt, klären wir hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Ausbildungsberechtigung: Das Wichtigste im Überblick

Berufsbildungsgesetz: Welche Eignung müssen Ausbilder und Ausbildungsstätte haben?

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt so ziemlich jeden Aspekt der Berufsausbildung. In den Paragrafen 27 bis 33 sind alle Vorschriften gesammelt, die den Ausbildungsbetrieb und die Ausbilder betreffen. So muss die Ausbildungsstätte, also der Betrieb, in dem Auszubildende arbeiten, „nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

Konkret bedeutet das: Im Betrieb müssen den Auszubildenden alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die sie für ihr Berufsziel brauchen. Aber es gibt Ausnahmen: Kann ein Unternehmen nicht alle notwendigen Fertigkeiten vermitteln, darf es trotzdem ausbilden – wenn es die fehlenden Bestandteile der Ausbildung anders organisieren kann, also zum Beispiel in kooperierenden Unternehmen oder externen Seminaren anbietet.

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Anzahl der Auszubildenden im Vergleich zur Zahl der Facharbeiter. Das Gesetz bleibt hier allerdings unkonkret und fordert lediglich ein „angemessenes Verhältnis“ zwischen beiden Zahlen. Und selbst, wenn die Angemessenheit nicht gegeben ist, erlaubt es die Ausbildung, nämlich wenn das Unternehmen sicherstellen kann, dass diese nicht gefährdet wird.

Besondere Anforderungen stellt das BBiG auch an die Ausbilder in den Unternehmen. Sie müssen demnach „persönlich und fachlich geeignet“ sein, junge Menschen auszubilden. Kurz gesagt bedeutet das: Ein Ausbilder muss das Fachwissen, die Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln können, die in einem bestimmten Beruf benötigt werden. Doch das BBiG wird an dieser Stelle sogar noch konkreter:

Persönliche Eignung

  • darf Kinder und Jugendliche beschäftigen
  • hat nicht wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder daraus resultierende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen

Fachliche Eignung

  • hat (Abschluss-)Prüfung in einer Fachrichtung bestanden, die zu den Berufen passt, die im Betrieb ausgebildet werden
  • hat eine angemessene Zeit praktisch in diesem Beruf gearbeitet

Bis zu diesem Punkt regelt das Gesetz also eher weiche Voraussetzungen für Mitarbeiter, die als Ausbilder eingesetzt werden. Konkreter wird es aber in § 30 Abs. 5 des BBiG. Hier heißt es:

„Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann […] bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist.“

Und genau das hat das Ministerium 2009 getan, als es die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) erließ.

 

Gut zu wissen: Anforderungen an Chefs von Ausbildungsbetrieben

Der Unternehmensinhaber oder Geschäftsführer muss nicht selbst ausbildungsberechtigt sein, sondern kann dafür auch Ausbilder einstellen. Aber auch der Chef muss „persönlich geeignet“ sein, Auszubildende einzustellen.

AEVO Lehrgang und Prüfung: Was muss ich wissen?

Die sogenannte Ausbilder-Eignungsverordnung gab es früher schon einmal. Sie wurde allerdings ausgesetzt, um die Betriebe zu motivieren, mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Das hat auch durchaus funktioniert, doch die Qualität der Ausbildung hat sich nicht gerade verbessert, als jeder – auch ohne entsprechendes Wissen und Können – Ausbilder sein konnte. Deshalb setzte das Bundesministerium für Bildung und Forschung 2009 eine neue Ausbilder-Eignungsverordnung in Kraft.

Diese ersetzt alle alten Regelungen. Wer allerdings vor der neuen AEVO bereits als Ausbilder im Sinne des BBiG tätig war, muss jetzt nicht erneut die Schulbank drücken. Er darf weiter als Ausbilder tätig sein. Auch wer auf anderem Wege seine Qualifikation nachweisen kann, muss den AEVO-Lehrgang nicht besuchen beziehungsweise nur Teile der Prüfung ablegen. Darunter fallen zum Beispiel bestimmte Meisterkurse der Handwerkskammer, Fachwirte und andere berufliche Fortbildungen mit entsprechendem Schwerpunkt. Weitere Ausnahmen gibt es zum Beispiel auch im Handwerk.


Frage aus unserer Online-Rechtsberatung: Ausbilden ohne Ausbilderschein


 

Wer bisher allerdings nicht in der Erwachsenenbildung oder als Lehrlingsausbilder tätig war und auch keine entsprechende Fortbildung vorweisen kann, muss die Ausbildereignungsprüfung ablegen. Jedenfalls dann, wenn er in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden will. Was ein anerkannter Ausbildungsberuf ist (beziehungsweise wer ihn dazu erklären kann), regeln das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO). Eine Liste aller anerkannten Ausbildungsberufe führt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).

Von dieser Regel gibt es allerdings eine Ausnahme: Die sogenannten freien Berufe sind von der Verordnung ausgenommen. Gemeint sind damit wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Berufe, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Darunter fallen zum Beispiel Architekten, Ärzte, Wissenschaftler, Künstler oder Rechtsanwälte.

Welche Anforderungen stellt die AEVO?

Um einen AEVO-Lehrgang zu absolvieren, müssen Sie keine formalen Voraussetzungen erfüllen. Weder verlangt die Verordnung einen bestimmten Schulabschluss noch setzt sie eine andere Vorqualifikation voraus. Sie müssen nur in der (Abschluss-)Prüfung nachweisen, dass Sie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung mitbringen, um auszubilden.

Was lerne ich im AEVO-Lehrgang?

Das Wichtigste zuerst: Die AEVO schreibt nirgends vor, dass Sie überhaupt einen Lehrgang besuchen müssen. Allerdings sieht sie vor, dass Sie in vier Handlungsfeldern Qualifikation und Eignung nachweisen müssen – und stellt dabei sehr detaillierte inhaltliche Anforderungen. Deshalb empfiehlt es sich, vor der Prüfung einen entsprechenden Kurs zu besuchen. Den bieten die Industrie- und Handwerkskammern an, aber auch private Kursträger. Die Handlungsfelder, in denen Sie laut AEVO Kompetenzen erwerben sollen, sind:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  3. Ausbildung durchführen
  4. Ausbildung abschließen

In § 3 der AEVO werden die Anforderungen konkretisiert.
So sollen Sie im ersten Handlungsfeld zum Beispiel lernen, die Vorteile und den Nutzen der betrieblichen Ausbildung darzustellen, Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen oder bei der Planung hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs zu helfen.


Das zweite Handlungsfeld befähigt Sie unter anderem, einen Ausbildungsplan für Ihre Lehrlinge aufzustellen, Kooperationspartner wie Berufsschulen einzubinden oder Berufsausbildungsverträge mit vorzubereiten.

Am umfangreichsten sind die Aufgaben, die sich aus dem dritten Handlungsfeld ergeben. Sie sind demnach zum Beispiel verantwortlich für „lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur“ in Ihrem Betrieb, sollen aber auch die Probezeit der Auszubildenden gestalten und die passenden Ausbildungsmethoden und –medien auswählen und anwenden. Auch die Leistungsfeststellung und –bewertung gehören in diesen Bereich.

Aus dem vierten Handlungsfeld schließlich nehmen Sie Kenntnisse mit, um Lehrlinge auf die Prüfungen vorzubereiten, sie dazu anzumelden und bei der Erstellung der Ausbildungszeugnisse mitzuwirken. Die detaillierten Lerninhalte nach der AEVO können Sie direkt im Gesetzesblatt nachlesen.

Wie sieht die AEVO-Prüfung aus?

Die Prüfung nach der AEVO müssen Sie bei der für Sie (bzw. Ihren Betrieb) zuständigen Kammer ablegen. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte: eine schriftliche Theorieprüfung und einen mündlichen beziehungsweise praktischen Teil. Bestanden haben Sie, wenn Sie in beiden Teilen mindestens die Note „ausreichend“ bekommen. Fallen Sie durch, können Sie die Prüfung zweimal wiederholen.

In der schriftlichen Prüfung müssen Sie Fälle aus der Lehrausbildung bearbeiten, die sich auf die oben genannten Handlungsfelder beziehen. Die Aufgaben sind so ausgelegt, dass die Prüfung etwa drei Stunden dauert.

Der mündliche Teil fällt mit gut 30 Minuten deutlich kürzer aus. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder müssen Sie in einer Präsentation darstellen, wie Sie eine „berufstypische Ausbildungssituation“ (§ 4 Abs. 3 AEVO) handhaben würden oder Sie können das direkt in der Praxis zeigen. In beiden Fällen schließt sich ein Fachgespräch an, in dem Sie erklären müssen, warum Sie die Situation auf die von Ihnen vorgestellte Weise lösen würden. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis, das häufig auch als „Ausbilderschein“ bezeichnet wird.

Was kosten AEVO-Lehrgang und -prüfung und wer bezahlt es?

Die Kosten für die Vorbereitungslehrgänge auf die AEVO-Prüfung unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Und auch die Prüfungsgebühren legen die zuständigen Kammern mit ihren Prüfungsausschüssen selbst fest. Mehrere hundert Euro kommen allerdings in jedem Fall zusammen. Und die müssen Sie theoretisch selbst tragen, denn die „Ausbildung der Ausbilder (AdA)“ gilt als berufliche Fortbildung, für die es pauschal keine staatliche Förderung gibt.

Allerdings: Wenn Sie den Ausbilderschein auf Anregung Ihres Arbeitgebers machen, übernimmt der in vielen Fällen auch die Kosten. Es lohnt sich in jedem Fall das Gespräch zu suchen.


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