Weihnachtsgeld: Was Ihnen zu Weihnachten zusteht

Das Weihnachtsgeld ist eine Zusatzleistung des Arbeitgebers, die seinen Mitarbeitern die Weihnachtszeit versüßen soll. Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Sie aber nur unter bestimmten Umständen. Alles was Sie über das Weihnachtsgeld wissen müssen, lesen Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zum Weihnachtsgeld

Wann gibt es Weihnachtsgeld: Das Weihnachtsgeld wird in aller Regel im November oder Dezember ausbezahlt. Hier lohnt sich ein Blick in den für Sie geltenden Tarifvertrag oder in Ihren Arbeitsvertrag, falls Weihnachtsgeld ein Teil davon sein sollte.

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld: Nur 55 Prozent der Angestellten in Deutschland erhalten überhaupt Weihnachtsgeld. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, er kann aber individuell festgelegt werden.

Wann ist Weihnachtsgeld pfändbar: Wenn es mehr als die Hälfte des Nettolohns und nicht mehr als 500 Euro beträgt.

Muss ich Weihnachtsgeld zurückzahlen: Nur wenn eine Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer Kündigung ausgehandelt wurde.

Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld ist eine rein freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Sonderleistung besteht also leider nicht. Allerdings gibt es Umstände, unter denen Sie auf Ihr Weihnachtsgeld bestehen können. Denn ähnlich wie beim Sonntagszuschlag gibt es auch hier mehrere Situationen, in denen Sie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben.

Es besteht die Möglichkeit, sich auf die betriebliche Übung zu berufen. Diese bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass Ihr Arbeitgeber allen Mitarbeitern üblicherweise Weihnachtsgeld bezahlt. Und zwar schon mindestens drei Jahre lang – also sozusagen aus Gewohnheit. Sie können sich in einem solchen Fall darauf berufen und haben Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie als neuer Mitarbeiter in einem Betrieb anfangen. Ist das Weihnachtsgeld dort Teil der betrieblichen Übung, erhalten Sie dieses auch. Der Arbeitgeber kann sich aber vorbehalten, dass die Zahlung von Weihnachtsgeld freiwillig ist. Dies kann er im Arbeitsvertrag regeln oder bei jeder Auszahlung darauf hinweisen. Bei Wirksamkeit des Vorbehaltes kann er auch kurzfristig die Zahlung kürzen oder einstellen.

Übrigens

Es ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich die Zahlung von Weihnachtsgeld verspricht und an anderer Stelle dessen Zahlung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellt. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine Widersprüchlichkeit dar, die im Zweifel zu Lasten der Partei geht, die eine derartige Regelung gestellt hat und das ist im Arbeitsrecht im Allgemeinen der Arbeitgeber.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Vereinbarung getroffen, dass der Arbeitgeber als "Sonderleistung Weihnachtsgeld zum 1. Dezember eines jeden Jahres jeweils 50 Prozent des vereinbarten Brutto-Monatsverdienstes, ohne Berücksichtigung eines etwaigen Entgeltes für zusätzliche Arbeitsleistungen" zahlt. "Die Zahlung von Sonderleistungen, Gratifikationen, Prämien und ähnlichen Zuwendungen stehe im freien Ermessen des Unternehmens und begründe keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit" erfolge.

Diese Regelung erachteten die Richter als widersprüchlich und verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation, nachdem dieser unter Hinweis auf die Regelung die Zahlung zunächst verweigert hatte. Zur Begründung führe das Gericht aus, dass die Regelung intransparent sei und damit gegen die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verstoße (Az. 10 AZR 01/08).

Das Weihnachtsgeld kann aber auch im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgeschrieben sein. Eine entsprechende Klausel ist wirksam und Sie können sich darauf berufen. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen dann das Weihnachtsgeld nicht verwehren. Alternativ kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Weihnachtsgeld widerruflich gestalten. Dazu müssen Gründe für den Widerruf angegeben werden und er darf nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB sein, das heißt, die Widerrufsgründe dürfen nicht willkürlich sein.

Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber darf außerdem nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Das bedeutet, er darf Ihnen das Weihnachtsgeld nicht vorenthalten, wenn er es Ihren Kollegen ausbezahlt. Auch ein Ausschluss von Teilzeitkräften oder Minijobbern wäre beispielsweise unwirksam.

Zuletzt gibt es auch Betriebsvereinbarungen, die den Mitarbeiter Weihnachtsgeld zusichern. Betriebsvereinbarungen sind Verträge, die zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat geschlossen werden. Sie legen genau wie ein Tarif- oder Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest und gelten dann für alle Arbeitnehmer eines Betriebs – auch wenn der einzelne Arbeitnehmer keine Vertragspartei ist.

Doppelt gut zu wissen: Bei Vereinbarungen mit Mischcharakter – also Belohnung für Betriebstreue und Vergütung für erbrachte Leistung – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Anspruch auf zeitanteilige Zahlung besteht, weil zumindest auch die Arbeitsleistung vergütet werden soll.

Das Weihnachtsgeld wird in aller Regel im November oder Dezember ausbezahlt. Hier lohnt sich ein Blick in den für Sie geltenden Tarifvertrag oder in Ihren Arbeitsvertrag, falls Weihnachtsgeld ein Teil davon sein sollte.

Weihnachtsgeld berechnen: Wie viel Weihnachtsgeld steht mir zu?

Wie viel Weihnachtsgeld Sie tatsächlich erhalten, hängt von dem für Sie gültigen oben genannten Regelungen ab. Für die meisten Arbeitnehmer aber gilt: Das Weihnachtsgeld bemisst sich am Monatseinkommen. Wie viel Sie davon aber prozentual bekommen, liegt daran, in welcher Branche Sie arbeiten. So kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer in der einen Branche nicht einmal 50 Prozent ihres Monatseinkommens als Weihnachtsgeld bekommen, die anderem erhalten dagegen 100 Prozent davon.

Tarifvertrag: Wie viel Weihnachtsgeld bekomme ich?

Da die Höhe des Weihnachtsgeldes in einzelnen Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen und auch anhand des Standortes komplett unterschiedlich ausfallen kann, finden Sie hier einen kurzen Überblick über die aktuellen Prozentsätze für das Weihnachtsgeld in den Tarifverträgen.

Tabelle Tarifvertrag Weihnachtsgeld

Tarifbereich Anspruch in Prozent / West Anspruch in Prozent / Ost
Eisen- und Stahlindustrie 110 110
Steinkohlenbergbau 2.156 Euro -
Energieversorgung 50 - 100 100
Metallindustrie 25 -55 25 -55
Landwirtschaft 250 Euro 250 Euro
Chemische Industrie 95 95
Papier und Pappe verarbeitende Industrie 95 95
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie 57,5 60
Textilindustrie 100 60
Druckindustrie 95 95
Bekleidungsindustrie 82,5 -
Süßwarenindustrie 100 100
Bankgewerbe 100 100
Bauhauptgewerbe 93 (des Gesamttarifstundenlohns) -
Gebäudereinigerhandwerk - -
Deutsche Bahn AG 100 100
Öffentlicher Dienst 58,59 - 87,89 43,94 - 65,92

Steuern: Ist das Weihnachtsgeld steuerfrei?

Zumeist erhalten Sie das Weihnachtsgeld zusammen mit Ihrem Gehalt für November. Auf diesen Betrag zahlen Sie ganz normal dieselben Abzüge, wie sonst auch. Von Ihrem Weihnachtsgeld erhalten Sie also etwas mehr als die Hälfte, da natürlich Steuern und Sozialabgaben anfallen. Das Weihnachtsgeld ist nicht steuerfrei.

Rein steuerrechtlich gilt das Weihnachtsgeld als sonstiger Bezug. Das bedeutet, dass die Versteuerung anders als für Ihr Gehalt anhand einer sogenannten Jahrestabelle berechnet wird. Das ist für Sie aber im Endeffekt nicht entscheidend, da dies schon passiert, bevor Sie das Weihnachtsgeld überhaupt auf dem Konto haben.

Die Sozialversicherung sieht das Weihnachtsgeld als einmalige Zuwendung. Das bedeutet, wenn Ihr Gehalt zusammen mit dem Weihnachtsgeld die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, kann der übersteigende Teil beitragsfrei sein.

Ist mein Weihnachtsgeld pfändbar?

Sollten Sie Privatinsolvenz angemeldet haben und sich in der Wohlverhaltensperiode befinden, stellt sich die Frage, wie viel sich Gläubiger vom Weihnachtsgeld abschneiden dürfen. Das legt die Zivilprozessordnung (ZPO) fest. Dort steht, dass Ihr Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar ist – höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro. Der pfändbare Anteil vom Weihnachtsgeld berechnet sich wie folgt:

Das Bruttoeinkommen laut Lohnabrechnung einschließlich Weihnachtsgeld, abzüglich Lohnnebenkosten (Steuern und Sozialabgaben) ergibt das Nettoeinkommen. Davon ist nach § 850a ZPO vom Weihnachtsgeld unpfändbar die Hälfte, aber maximal 500 Euro.

Pfändbar ist das Weihnachtsgeld also nur dann, wenn es mehr als die Hälfte des Nettolohns und nicht mehr als 500 Euro beträgt. Wenn man den unpfändbaren Teil des Weihnachtsgelds vom Nettoeinkommen vorab abzieht, stellt sich natürlich immer noch die weitere Frage, inwieweit das der Pfändung oder einer Abtretung im Rahmen einer Insolvenz unterworfene Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt. Diese bekannten Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig zur Sicherung des Existenzminimums an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst. Die aktuellen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (PfändFGBek) im Bundesgesetzblatt (BGBl).

Muss ich mein Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Wenn der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhält, stellt sich für diesen oftmals die Frage: Muss ich dieses zurückzahlen, wenn ich mein Arbeitsverhältnis kündige? Grundsätzlich ist anerkannt, dass eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes gefordert werden kann, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezugszeitraum aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wird allerdings hinsichtlich der Höhe und dem Ausscheidungsdatum differenziert.

Ein Rückzahlungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn das Weihnachtsgeld weniger als 100 Euro beträgt. Liegt die Gratifikation zwischen 100 Euro und einem Monatsbezug, kann eine Rückzahlung gefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des folgenden Jahres ausscheidet. Bei wesentlich höheren Zahlungen als einem Monatsbezug wäre eine Rückforderung auch dann noch legitim, wenn das Ausscheiden nach dem 31.03. erfolgt. Allerdings sind Bindungsfristen über den 30.06. des Folgejahres hinaus unzulässig, sodass grundsätzlich keine Rückzahlung zu erfolgen hat, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. endet.

Gut zu wissen: Voraussetzung für einen grundsätzlichen Rückzahlungsanspruch ist jedoch eine Vereinbarung über die Rückzahlung. Das bedeutet, dass das Weihnachtsgeld nicht automatisch zur Rückzahlung ansteht, falls Sie aus dem Betrieb ausscheiden. Ist eine Rückzahlungsverpflichtung aber vereinbart und werden die vorstehend genannten Grenzen beachtet, müssen Sie Ihr Weihnachtsgeld zurückzahlen.


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