Verpflegungsgeld: Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern bei Auswärtstätigkeit für den Verpflegungsmehraufwand sowie für Fahrtkosten, Übernachtungs- und Reisenebenkosten Aufwandsentschädigungen gewähren, auch bekannt als Verpflegungsgeld oder Auslöse.

Dieses Verpflegungsgeld ist Steuer- und sozialversicherungsfrei für maximal ein Vierteljahr für folgende Tagessätze: 6 Euro für Abwesenheit von 8 bis 14 Stunden, 12 Euro für Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden, und 24 Euro für Abwesenheit ab 24 Stunden.

Sobald ein Arbeitnehmer mehr als 3 Monate an einem Arbeitsort verbracht hat, kann kein Verpflegungsmehraufwand mehr geltend gemacht werden. Bei einer Unterbrechung von mehr als 4 Wochen oder einem Einsatzortwechsel beginnt eine neue 3-Monatsfrist.

Keine Frist besteht zum Beispiel für Berufskraftfahrer, die mindestens 80% ihrer Zeit im Lkw verbringen.

Ansonsten entsteht Verpflegungsmehraufwand regelmäßig bei Monteuren, auf Dienstreisen, bei Seminaren oder ähnlichem.

Verpflegungsgeld gehört nach § 850a ZPO (Zivilprozessordnung) zu den unpfändbaren Bezügen. Sie können aber von Bedeutung für die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sein, soweit der tatsächliche Verbrauch nicht nachgewiesen wird.

Fragen zum Verpflegungsgeld beantworten Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail.


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