Kassendifferenz: Wer haftet?
Eine Kassendifferenz liegt vor, wenn der tatsächliche Kassenstand und der Soll-Kassenstand divergiert.
Steuerrechtlich wird der Minusbetrag in der Kasse in der Regel als Verlust abgeschrieben. Arbeitsrechtlich bieten Kassendifferenzen häufig Anlass zu Rechtsstreitigkeiten, wenn beispielsweise Arbeitnehmer für die Differenz haften sollen. Eine Haftung des Arbeitnehmers für eine Kassendifferenz ist aber nur gegeben, wenn ihm der Arbeitgeber zumindest mittlere Fahrlässigkeit nachweisen kann. Dieses ist im Einzelfall meist schwierig, so dass eine einfache Verrechnung mit dem Arbeitslohn im Regelfall nicht möglich ist. Ist im Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung fällt mithin die Einforderung des Differenzbetrages dem Arbeitgeber schwer. Um dieses Problem zu umgehen, können in Arbeitsverträgen "Mankovereinbarungen" getroffen werden. Dazu stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Lohn ein "Mankogeld" zur Verfügung. Im Gegenzug haftet der Arbeitnehmer für jeden Fehlbetrag - allerdings begrenzt auf das Mankogeld. Auch eine Kündigung rechtfertigt eine Kassendifferenz nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfen kann.
Fordert Ihr Arbeitgeber Sie wegen einer Kassendifferenz also zur Zahlung auf, sprechen Sie die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG im Bereich Arbeitsrecht per Telefon oder E-Mail an. Halten Sie bitte etwaige Unterlagen für Rückfragen bereit.