Krankmeldung: 15 wichtige Fragen und Antworten

Davor kann sich leider niemand schützen: Irgendwann erwischt es einen doch. Man liegt mit Fieber im Bett, sitzt mit Grippe im Wartezimmer oder mit gebrochenem Handgelenk in der Notaufnahme – und ist vorübergehend arbeitsunfähig. Doch was jetzt? Wie Sie sich richtig krankmelden, ob eine krankheitsbedingte Kündigung rechtskräftig ist und welche Regelung greift, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert: Wir klären, was Sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit alles beachten müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Krankmeldung: Das Wichtigste im Überblick

Mitteilungspflicht und Frist bei Krankmeldung: Was gilt?

Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit (kurz AU) besteht die Mitteilungspflicht. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber unverzüglich und nach Möglichkeit noch vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag mitteilen, dass Sie erkrankt sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Anderenfalls kann Ihre Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden, was die Gefahr einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung nach sich zieht. 

Von der Mitteilungspflicht zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung). Diese schriftliche Krankmeldung ist „vorbehaltlich einer anderen möglichen Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf von 3 Kalendertagen (nicht Werktagen oder Arbeitstagen) vorzulegen. Konsultieren Sie allerdings zuvor Ihren Arbeitsvertrag, denn hier kann auch eine kürzere Frist vereinbart sein.

Doch Vorsicht: Ihr Arbeitgeber darf auch bereits am ersten Krankheitstag ein Attest fordern (§ 5 EntgFG Abs. 1). Ob für Sie als Arbeitnehmer die gesetzliche oder eine vom Arbeitgeber festgelegte kürzere Frist gilt, können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Ein konkreter Grund oder ein besonderer Sachverhalt muss dafür nicht vorliegen. Häufig ist das Recht auf das vorzeitige Vorlegen der Krankschreibung auch noch einmal im Arbeitsvertrag verankert, weshalb Sie im Krankheitsfall noch einmal einen Blick darauf werden sollten.

 

Kann ich mich per E-Mail oder WhatsApp krankmelden?

Grundsätzlich ist eine Krankmeldung per E-Mail, Anruf, SMS, WhatsApp oder Fax möglich – am besten sprechen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ab, welche Art der Benachrichtigung er in einem solchen Fall bevorzugt. Wichtig ist in erster Linie, dass Ihr Arbeitgeber unverzüglich über Ihren Zustand informiert wird.

Bei einer Krankmeldung per E-Mail müssen Sie sich demnach sicher sein, dass diese auch wirklich gelesen und von den zuständigen Personen rechtzeitig zur Kenntnis genommen wird. Davon können Sie zwar ausgehen, wenn die E-Mail ein gängiges Kommunikationsmittel in Ihrem Unternehmen ist – die Gewissheit, dass die Krankmeldung Ihren Arbeitgeber auch wirklich erreicht, haben Sie allerdings eher bei einem persönlichen Gespräch am Telefon.

Falls Sie unsicher sind, ob Ihre E-Mail auch wirklich sofort gelesen wird, rufen Sie deshalb besser Ihren Arbeitgeber an. Sonst kann es im schlimmsten Fall sein, dass der Arbeitgeber Ihre Krankmeldung nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und Ihre Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen oder Arbeitsverweigerung deutet – und Sie dementsprechende Konsequenzen zu tragen haben.

Wie muss ich meinem Arbeitgeber die Krankmeldung zukommen lassen?

Das ärtzliche Attest - auch AU-Bescheinigung genannt - kann persönlich eingereicht oder per Post geschickt werden. Wichtig ist nur, dass dem Arbeitgeber das Original vorliegt. Fotos, Scans oder Kopien sind dagegen nicht zulässig.

Muss ich dem Arbeitgeber den Grund für meine Krankmeldung nennen?

Nein, Sie müssen ihm keine Angaben zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit machen. Auch auf der ärztlichen Bescheinigung für den Arbeitgeber ist die Diagnose nicht angegeben. In Ausnahmefällen – etwa, wenn Ihre Krankheit betriebliche Abläufe beeinträchtigt oder wenn Sie hochansteckend sind – ist es jedoch manchmal sinnvoll, dass Sie Ihrem Arbeitgeber den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit mitteilen, damit er entsprechende Vorkehrungen treffen kann.

Krankmeldung für einen Tag: Was muss ich beachten?

Grundsätzlich ist es kein Problem, wenn Sie sich für nur einen Tag krankmelden. Per Gesetz müssen Sie Ihre ärztliche Krankmeldung erst nach Ablauf von 3 Kalendertagen einreichen. Sind Sie also am Dienstag krank, benötigen Sie erst am Freitag eine offizielle Krankmeldung. Fallen Sie durch besonders viele kurzzeitige Krankheitstage auf, kann Ihr Arbeitgeber das ärztliche Attest aber auch schon am ersten Tag der Erkrankung verlangen. Werfen Sie am besten auch noch einmal einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag: Auch dort kann eine abweichende Regelung vereinbart worden sein.

Krankmeldung ohne Attest: Geht das?

Ja, denn das ärztliche Attest benötigen Sie erst nach Ablauf des dritten Kalendertages. Allerdings kann Ihr Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung vorsehen. Ob und wann Sie ein Attest benötigen, hängt also von den unternehmenseigenen Rahmenbedingungen ab. Ist nichts vereinbart, genügt das Attest am vierten Tag der Krankheit.

Krankmeldung: Wer zahlt?

Wenn Sie krankgemeldet sind, bekommen Sie im Regelfall weiterhin Ihren Lohn, denn hier greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das besagt: Wer krankgeschrieben ist, bekommt bis zu 6 Wochen weiterhin volles Gehalt, also den Lohn, den er bei Arbeitsfähigkeit bekommen hätte. Damit Sie Anspruch auf die Lohnfortzahlung haben, muss Ihr Arbeitsverhältnis allerdings bereits mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden haben und Ihre Krankheit darf nicht selbst verschuldet sein; wobei „selbstverschuldet“ bedeutet, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (zum Beispiel bei Trunkenheit am Steuer).

Wer zahlt bei andauernder Arbeitsunfähigkeit?

Endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber – also nach spätestens 6 Wochen – und Sie sind weiterhin arbeitsunfähig, haben Sie, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, Anspruch auf Krankengeld. Dies ist eine Lohnersatzzahlung und wird von Ihrer Krankenversicherung bis zu 78 Wochen für dieselbe andauernde Krankheit geleistet.

Wurde Ihre Krankheit durch die Umstände Ihres Berufs (Berufserkrankung) oder einen Arbeitsunfall verursacht, erhalten Sie stattdessen als gesetzlich Unfallversicherter Verletztengeld.

Kann der Arbeitgeber bei Zweifel an meiner AU ein medizinisches Gutachten anordnen?

Ja, wenn er berechtigte Gründe für seine Zweifel nachweisen kann (wenn Sie beispielsweise häufig am Anfang oder Ende der Woche fehlen). Dann hat er die Möglichkeit, eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse zu fordern.

Wann benötige ich eine Krankmeldung mit Folgeattest?

Sind Sie auch nach Ende der Krankschreibung weiterhin nicht arbeitsfähig, benötigen Sie ein ärztliches Folgeattest zur Vorlage beim Arbeitgeber. Zu beachten ist hierbei, dass es sich um eine ununterbrochene Krankschreibung handelt – das heißt, die neu ausgestellte Krankschreibung greift am Folgetag des Tages, an dem die bisherige Krankschreibung endet.

Was darf ich während einer Krankschreibung – und was nicht?

Während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wird vom Arbeitnehmer erwartet, alles zu tun, was seine Genesung fördert – beziehungsweise nichts zu tun, was dieser schadet oder sie verzögert. Was Sie während einer Krankschreibung unternehmen dürfen, kann am besten Ihr behandelnder Arzt beurteilen. Falls dieser zum Beispiel längere Spaziergänge befürwortet, stehen ein paar Stunden an der frischen Luft nichts im Wege. Falls Ihr Arzt Ihnen allerdings Bettruhe verordnet, sollten Sie sich daran halten.


Frage aus unserer Online-Rechtsberatung: Einladung zum Vorstellungsgespräch während Krankschreibung annehmen?


 

Wann endet die Arbeitsunfähigkeit?

Die Arbeitsunfähigkeit endet, wenn Sie Ihre Arbeit wie gewohnt aufnehmen können. Bei andauernden Krankheiten gibt es auch die Möglichkeit, im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Schritt für Schritt wieder in das Arbeitsleben einzusteigen. Sind Sie auch nach längerer Arbeitsbefreiung und Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht dazu in der Lage, Ihre Arbeit weiterhin ausführen, könnte es sich um eine Berufsunfähigkeit handeln.

Krank im Urlaub: Kann ich mir beim Arbeitgeber die Krankheitstage anrechnen lassen?

Urlaub soll Ihrer Erholung dienen und Ihnen ermöglichen, Ihre Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen. Dies ist durch Krankheit im Urlaub unmöglich. Deshalb gilt: Erkranken Sie während Ihres Urlaubs, so werden die Krankheitstage grundsätzlich nicht auf Ihren Urlaub angerechnet. Wichtig ist, dass Sie auch in diesem Fall Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Erkrankung informieren und diese bereits am ersten Krankheitstag bescheinigen lassen. Da es bei Auslandsurlauben sein kann, dass ein Attest postalisch nicht innerhalb der gültigen Frist von vier Tagen ankommt, ist eine Absprache mit Ihrem Arbeitgeber sinnvoll.

Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten, oder benötige ich eine "Gesundschreibung" vor Arbeitsantritt?

Die Dauer Ihrer Krankschreibung beruht immer auf einer Prognose Ihres Arztes. Dabei kann es natürlich vorkommen, dass diese Einschätzung nicht zutrifft und Sie schon früher wieder arbeitsfähig sind. Wenn Sie trotz Krankschreibung arbeiten möchten, sollten Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und ihm die Lage schildern, denn letztendlich entscheidet er in einem solchen Fall, ob Sie wieder arbeiten dürfen. Eine gesetzlich geregelte Pflicht zur „Gesundschreibung“ gibt es dabei zwar nicht – es ist aber das gute Recht Ihres Arbeitgebers, Sie zu einer ärztlichen Untersuchung aufzufordern, um sicherzugehen, dass Sie auch wirklich wieder voll einsatzfähig sind.

Darf der Arbeitgeber mir wegen meiner Erkrankung kündigen?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist bei Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen im Jahr grundsätzlich zulässig – jedoch nur, wenn Ihre Weiterbeschäftigung eine unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellt. Ihr Arbeitgeber muss belegen können, dass Ihre Krankheit und die daraus resultierenden Fehlzeiten das wirtschaftliche und betriebliche Interesse des Unternehmens erheblich einschränkt. Außerdem muss er prüfen, ob er Sie nicht an einer anderen, leidensgerechten Stelle weiterbeschäftigen kann. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle Möglichkeiten Ihrer Weiterbeschäftigung nachweislich ausgeschlossen wurden und die Kündigung die letzte verbleibende Alternative darstellt.


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