Kündigung per Fax
Kündigung per Fax - Infos und Rechtsberatung
Eine Kündigung per Telefax ist grundsätzlich zulässig.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich hierbei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, für die das Schriftformerfordernis gilt. Diese wird nämlich nur dann wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine formgerecht errichtete Erklärung zugeht. Das ist bei einer Erklärung durch Telefax nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nicht der Fall. Daher sind Kündigungen per Fax im Zivilrecht in den meisten Fällen nicht ausreichend, um ein Vertragsverhältnis rechtsgültig zu beenden. Gleiches gilt auch für das Arbeitsrecht: Eine Kündigung per Telefax ist ebenso unwirksam. Denn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Schriftform. Diese Form ist bei der Kündigung per Telefax nicht gewahrt. Auch im Mietrecht ist die Situation nicht anders: Auch hier ist bei der Kündigung eines Vertrages, der ein Wohnraummietverhältnis zum Inhalt hat, die Schriftform einzuhalten,§ 568 BGB. Bei der Kündigung des Vertrages durch Telefax ist die Schriftform aber nicht gewahrt. Es hat sich daher bewährt, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. In keinem Fall ausreichend ist eine Kündigung per E-Mail!
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich an die Deutsche Anwaltshotline wo Ihnen im Rahmen der telefonischen Rechtsberatung erste Auskünfte und durch die E-Mail Beratung auch schriftliche Auskünfte gegeben werden können.