Umgehen Sie die Sperre beim Arbeitslosengeld

Wer als Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis ohne Not kündigt, muss damit rechnen, dass eine sogenannte Sperrzeit verhängt wird: Das heißt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I in den ersten 12 Wochen erlischt. Dieses Geld ist weg, es steht Ihnen auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr zu und die Dauer Ihres Anspruchs verkürzt sich entsprechend. Hierzu stellen sich einige praktische Fragen: Wann genau wird man für den Bezug gesperrt? Unter welchen anderen Umständen kommt eine ALG I-Sperrung in Frage? Und wie lässt sie sich umgehen?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Sperrfrist bei Kündigung: Das Wichtigste im Überblick

Warum gibt es eine Sperre für das Arbeitslosengeld?

Mit der Streichung von Leistungen soll gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer ein gesichertes Arbeitsverhältnis nicht ohne wichtigen Grund freiwillig beenden. Auch sollen zu Unrecht gekündigte Arbeitnehmer dazu ermutigt werden, der Kündigung zu widersprechen, statt sich aus Angst vor der Konfrontation mit dem Chef mit ihrer Arbeitslosigkeit abzufinden. Die Sperre wird nämlich nicht nur verhängt, wenn Sie selbst kündigen, sondern auch wenn Ihnen gekündigt wurde: Bei offensichtlich unzulässigen, arbeitgeberseitigen Kündigungen, müssen Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Tun Sie dies nicht, müssen Sie ebenfalls mit einer Sperrzeit rechnen.

Wann ist nach der Kündigung mit einer Sperre zu rechnen?

Mit der Sperrzeit nach einer Kündigung müssen Sie laut § 159 SGB III rechnen, wenn


„die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat“.

Vereinfacht gesagt: Eine Sperrzeit droht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst ohne triftigen Grund beenden oder arbeitsvertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung von Ihrem Chef führt.

Zwar klingt diese Regelung zunächst einfach, doch liegt die Krux im Detail. Kann schon das stille Hinnehmen der Kündigung als einvernehmliches Auflösen des Arbeitsverhältnisses angesehen werden? Ist die erhaltene Abfindung eine Art Beweis dafür, dass Sie die Kündigung akzeptieren und wird dies direkt mit Sanktionen bestraft?

Gut zu wissen: Verkürzte Anspruchsdauer

Die Anspruchsdauer für ALG I verkürzt sich um die Länge der Sperrzeit, mindestens aber um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Das Geld, das Sie wegen der Sperrzeit nicht erhalten, können Sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt bekommen.
Wenn Sie also beispielsweise eine Sperrzeit von 12 Wochen bekommen und eine Gesamtanspruchsdauer von einem Jahr hätten, bekommen Sie lediglich 9 Monate lang ALG I. Die Sperre entspricht also tatsächlich gestrichenen Leistungen.

Abwicklungs- und Aufhebungsverträge: Welche Gründe verhindern eine Sperre?

Viele Arbeitnehmer unterschreiben nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag. In diesem Dokument werden alle Details der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten. Dabei verspricht der Arbeitgeber in der Regel eine Abfindung dafür, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Man könnte nun meinen, dass das Arbeitsverhältnis durch die zuvor ausgesprochene Kündigung von Ihrem Chef beendet wurde und es daher nicht zu einer Sperrung kommen sollte. Unterschreiben Sie allerdings den Abwicklungsvertrag ohne triftige Gründe, dann kann dies als Anerkennung der Kündigung Ihrerseits ausgelegt werden. Rechtlich gesehen haben Sie damit selbst zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beigetragen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt. Dies rechtfertigt laut § 159 SBG III das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für zwölf Wochen.

Eine Ausnahme stellt das Unterzeichnen eines Abwicklungsvertrags dar, wenn…

  • … Ihnen sowieso betriebs- oder personenbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt worden wäre.
  • … die Kündigungsfrist eingehalten wird.
  • … Sie nicht vom Sonderkündigungsschutz betroffen sind.
  • … Ihre Abfindung angemessen ist, also höchstens ein halbes Monatsentgelt pro Beschäftigungsjahr beträgt.

 

Sind diese Punkte gegeben, haben Sie die Sperre nicht zu fürchten. Beachten Sie allerdings, dass das Arbeitsamt genau prüfen wird, ob die oben genannten Punkte zutreffen oder ob ein wichtiger Grund vorlag, der Sie als Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigte.

Mögliche wichtige Gründe sind zum Beispiel:

  • Eine Insolvenz des Arbeitgebers
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Bezahlung 20% unter Tariflohn

Stellen Sie sich also auf Nachfragen ein und gehen Sie davon aus, dass auch Ihr Arbeitgeber zur Sachlage befragt wird.

Beim Aufhebungsvertrag ist die Lage noch deutlicher. Anders als beim Abwicklungsvertrag, geht dem Aufhebungsvertrag keine Kündigung durch den Arbeitgeber voraus. Stattdessen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich, das Beschäftigungsverhältnis zu lösen. Auch in diesem Fall wird die Bundesagentur für Arbeit genau prüfen, ob Sie einen wichtigen Grund dafür hatten, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen und dementsprechend die Arbeitslosigkeit herbeizuführen. Dabei müssen sowohl Sie als Arbeitnehmer als auch Ihr Chef detaillierte Angaben über die Gründe für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses angeben.

Folgende Gründe können beispielsweise eine Sperre verhindern, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben:

  • Die Aussicht auf eine neue Stelle, wenn Sie zum Beispiel bereits die Zusage für einen neuen Job oder nachweislich gute Chancen haben.
  • Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag fristlos kündigen könnten und sich stattdessen für den Aufhebungsvertrag entschieden haben, zum Beispiel weil Ihr Arbeitgeber das Gehalt vermehrt nicht pünktlich zahlt.
  • Arbeitsüberforderung wie Burnout, die sie mit einem ärztlichen Attest belegen können.
  • Zusammenziehen mit dem Partner und ein dadurch bedingter Jobwechsel wurde 2017 vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auch als wichtiger Grund anerkannt (L 7 AL 36/16).

Automatische Sperre bei Abfindung?

Ein weitverbreiteter Irrglaube besagt, dass die Auszahlung einer Abfindung automatisch bedeutet, dass der Arbeitnehmer der Kündigung zugestimmt hat und es daher eine Sperre gibt. Dem ist jedoch nicht so. Haben Sie wichtige Gründe für die Unterzeichnung eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags, droht Ihnen trotz Abfindung keine Sperrzeit. Gleiches gilt grundsätzlich dann, wenn der Zahlung der Abfindung eine Kündigungsschutzklage vorausgeht. Indem Sie diese einreichen, widersprechen Sie der Kündigung klar und deutlich. Selbst wenn eine Schlichtung in einer Abfindung endet, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.


Frage aus unserer Online-Beratung:Sperrzeit durch Arbeitsamt bei Abfindungszahlung?


 

Kündigungsschutzklage: So vermeiden Sie die Sperrzeit!

Nicht in allen Fällen muss eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um die Sperrzeit zu vermeiden. Nichtsdestotrotz ist es empfehlenswert, sie einzureichen. So sind Sie auf der sicheren Seite und müssen sich nachher nicht Vorwürfen vom Arbeitsamt stellen, die Kündigung stillschweigend hingenommen zu haben.

Grundsätzlich müssen Sie der Kündigung laut Regelungen der Agentur für Arbeit widersprechen, wenn diese offensichtlich unzulässig ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Ihnen plötzlich ohne vorherige Abmahnung gekündigt wird oder wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Das Arbeitsamt verlangt hingegen nicht von Ihnen, zu prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Personen, die unter Sonderkündigungsschutz stehen, müssen in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dabei handelt es sich unter anderem um Schwangere, betriebliche Datenschutzbeauftragte, Personen in Eltern- oder Pflegezeit und Betriebsräte. Bei Personen unter Sonderkündigungsschutz ist die arbeitgeberseitige Kündigung offensichtlich nicht rechtens. Nehmen Sie die Kündigung dennoch einfach so hin, werden Sie vom Arbeitsamt höchstwahrscheinlich mit Sanktionen bestraft, da Sie Ihre Arbeitslosigkeit durch die nicht ausgesprochene Kündigungsschutzklage grob fahrlässig herbeigeführt hätten.


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