Kurzfristige Beschäftigung (2025): Was muss ich beachten bei Dauer und Lohnsteuer?

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung - also um einen Minijob. Es gibt aber im Gegensatz zu einem 556-Euro-Job keine Einkommensobergrenze, sondern nur eine maximale Dauer von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen. Lesen Sie hier alles Weitere, was Sie zu Ihrer kurzfristigen Beschäftigung wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kurzfristige Beschäftigung: Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Welche Zeitgrenzen gelten bei kurzfristigen Beschäftigungen?

­Die kurzfristige Beschäftigung zählt zu den geringfügigen Beschäftigungen – auch Minijobs genannt – und ist sozialversicherungsfrei. Sie war ehemals bekannt als 50-Tage-Job, da die zulässige Dauer bis Ende 2014 auf 50 Tage, beziehungsweise zwei Monate begrenzt war. Seit dem 1. Januar 2015 gelten andere Zeitgrenzen. Ein kurzfristiger Minijob muss von vornherein auf diese begrenzt werden und zwar auf maximal:

  • Drei Monate, beziehungsweise 90 Kalendertage, wenn Sie als Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeiten
  • 70 Arbeitstage, wenn Sie regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche arbeiten.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist es wichtig, dass die Befristung im Voraus geregelt wird. Das geht entweder vertraglich oder mit Hilfe einer Rahmenvereinbarung, die die Arbeitseinsätze auf 70 Arbeitstage im Jahr beschränkt. Bei einigen Beschäftigungen ergibt sich die Kurzfristigkeit schon aufgrund ihrer Art und Weise, zum Beispiel Erntearbeiten oder Aushilfstätigkeiten während der Vorweihnachtszeit.

Die Zeitgrenzen gelten für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres - aber auch für jahresübergreifende, wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet wurden.

Wird die Zeitgrenze überschritten, liegt keine kurzfristige, sondern eine regelmäßige Beschäftigung vor und es tritt ab Kenntnisnahme der Überschreitung Sozialversicherungspflicht ein. Handelt es sich allerdings aufgrund der Entgelthöhe um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (max. 6.672 Euro/Jahr beziehungsweise 556 Euro/Monat), tritt dieser Fall nicht ein.

Beim kurzfristigen Minijob gibt es sonst keine Einkommensobergrenze. Es kommt also, anders als bei dem 556-Euro-Job, nicht auf den Verdienst an, sondern lediglich auf die geleisteten Arbeitstage.

 

Kann ich mehrere kurzfristige Minijobs im Jahr ausüben?

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind möglich, allerdings werden die Arbeitstage aus diesen zusammengezählt. Bei der Zusammenrechnung ist zu beachten, dass die geltenden Zeitgrenzen auf das gesamte Kalenderjahr bezogen sind und auch nicht durch mehrere kurzfristige Minijobs überschritten werden dürfen, da ansonsten die Sozialversicherungspflicht eintritt. Bei Ausübung von mehreren kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres müssen Sie daher die bereits geleisteten Arbeitstage aus vorhergehenden kurzfristigen Minijobs beachten. Das gilt auch, wenn Sie zeitgleich mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen.


Ein Beispiel zum Verständnis: Frau Müller ist im Sommer einer kurzfristigen Beschäftigung in einem Biergarten nachgegangen und hat in diesem Rahmen bereits 43 Arbeitstage gearbeitet. Sie wird im November desselben Jahres als Aushilfe über die Adventszeit in einem Restaurant kurzfristig angestellt. In ihrem zweiten Minijob muss daher auf die anrechenbare Vorbeschäftigungszeit geachtet werden und sie darf nicht mehr als 27 Arbeitstage eingesetzt werden, weil sie sonst die Grenze von 70 Arbeitstagen im Laufe des Kalenderjahres überschreitet. Der zweite Minijob wäre in diesem Fall keine kurzfristige Beschäftigung mehr und die Sozialversicherungspflicht würde ab dem Folgetag der Überschreitung eintreten.


 

Gut zu wissen

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung ist ohne weiteres möglich, solange man diese nicht beim selben Arbeitgeber ausübt. Beide Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.

Kurzfristige Beschäftigung: Was ist eine Rahmenvereinbarung?

Eine Rahmenvereinbarung regelt den beabsichtigten Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung. Der Vorteil daran ist, dass durch sie die Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung flexibel ausgeschöpft werden können. Die Arbeitszeit kann in einer Rahmenvereinbarung auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt werden, wobei die Arbeitseinsätze gelegentlich und unregelmäßig stattfinden. Ist die Beschäftigung dauerhaft oder regelmäßig, gilt sie nicht als kurzfristige Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist dann regelmäßig, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll.

Bei der Rahmenvereinbarung müssen auch vorhergehende Beschäftigungen berücksichtigt werden, da insgesamt nur 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahrs zulässig sind. Die Rahmenvereinbarung wird in der Regel für maximal 12 Monate geschlossen. Dabei bietet sich die Dauer eines gesamten Kalenderjahres an, weil in diesem Fall nicht auf anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten geachtet werden muss. Sie müssen Ihren Arbeitgeber bei einer Beschäftigung innerhalb eines Rahmenvertrags aber immer darüber informieren, wenn Sie in der arbeitsfreien Zeit für andere Arbeitgeber tätig sind. Ist das der Fall, reduzieren sich die zulässigen Einsätze dementsprechend.

Nach Ablauf der Beschäftigung kann nach mindestens zwei Monaten Pause anschließend eine neue Rahmenvereinbarung getroffen werden.

Berufsmäßigkeit: Wer darf eine kurzfristige Beschäftigung ausüben?

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie berufsmäßig arbeiten, dürfen Sie nicht kurzfristig beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit bedeutet, dass die Beschäftigung für Sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten: Sie gehören zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wann eine Berufsmäßigkeit vorliegen kann.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Berufsmäßigkeit kann einerseits aufgrund des Erwerbsverhaltens angenommen werden. Diese Berufsmäßigkeit kann sich immer ergeben, also auch bei Studenten, Hausfrauen oder Schülern. Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens wird angenommen, wenn die Beschäftigungszeiten 70 Arbeitstage beziehungsweise drei Monate überschreiten. Es werden dabei alle Beschäftigungen angerechnet, in denendas Entgelt 556 Euro/Monat überschreitet.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Status der Person

Berufsmäßigkeit kann allerdings auch im Status der Person begründet sein. Bei folgenden Personen ist Berufsmäßigkeit anzunehmen:

  • Beschäftigungslose, die bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitssuchend gemeldet sind
  • Personen, die während einer wegen Elternzeit ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten
  • Personen, die während einer wegen unbezahlten Urlaubs ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten
  • Schulentlassene, die beabsichtigen, nach Beendigung der befristeten Beschäftigung eine Berufsausbildung zu absolvieren
  • Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

Kurzfristige Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung sind grundsätzlich nicht berufsmäßig. Als Hauptbeschäftigung zählt jede Beschäftigung, die nicht geringfügig entlohnt und nicht kurzfristig ist.

Wie wird das Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen versteuert?

Der Arbeitslohn aus kurzfristigen Beschäftigungen ist nach allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) oder unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschaliert werden. Die pauschale Versteuerung ist möglich, wenn:

  • der Arbeitnehmer nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird
  • die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 150 Euro nicht übersteigt
  • der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 19 Euro nicht übersteigt
  • wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig und wiederkehrend stattfindet

Vorsicht: Falls Sie die Stundenlohngrenze für einen Achtstundentag voll ausnutzen, überschreiten Sie die Tageslohngrenze von 150 Euro (8 x 19 Euro = 152 Euro). 

Studenten in kurzfristigen Beschäftigungen

Die pauschale Versteuerung mit 25 Prozent lohnt sich allerdings nicht für jeden. Gerade bei Studenten bietet sich eine individuelle Versteuerung an, da die gezahlten Abgaben im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs bis zum steuerlichen Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Stand 2025) wieder zurück geholt werden können. Dafür muss lediglich am Ende des Jahres eine Steuererklärung abgegeben werden. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass dem Arbeitgeber vor Jobantritt mitgeteilt wird, dass das Einkommen individuell versteuert werden soll. Studenten, die BAföG beziehen, müssen allerdings beachten, dass sie nicht über den Freibetrag von 6.680 Euro (ab dem Wintersemester 2024/2025) im Jahr hinzuverdienen dürfen – andernfalls müssen sie mit Abzügen rechnen.

Welche Versicherungsbeiträge muss ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung zahlen?

Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen weder Sie als Arbeitnehmer, noch Ihr Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung leisten. Für den Arbeitgeber besteht allerdings eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung, bei der er den Minijobber selbstständig anmelden muss. Darüber hinaus sind von ihm Beiträge zu den Umlagen U1 (Krankheit) und U2 (Schwangerschaft), sowie zur Insolvenzgeldumlage zu entrichten.


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