Nebenjob: Meldepflicht, maximale Arbeitszeit & Co.

Ein Nebenerwerb zusätzlich zu Ihrem Hauptberuf ist grundsätzlich nicht verboten - ganz egal, ob auf selbstständiger Basis oder als Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber. Allerdings sollten Sie dabei Ihre vertragliche Meldepflicht beachten. Lesen Sie hier alles Wichtige, damit Ihre Nebentätigkeit nicht zum Streitthema mit Ihrem Arbeitgeber wird.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Meldepflicht Nebenjob: Das Wichtigste im Überblick

Meldepflicht: Muss ich meinen Nebenjob bei meinem Arbeitgeber melden?

Meldepflicht des Nebenjobs

Eine generelle Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten gibt es nicht. Ob Sie Ihren Nebenerwerb bei Ihrem Arbeitgeber melden müssen oder nicht, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zum Thema „Meldepflicht Nebenerwerb“, damit der Arbeitgeber informiert ist und sich eventuell auch dagegen absichern kann, dass Sie als Angestellter nicht für die Konkurrenz arbeiten. In diesem Fall haben Sie sich als Arbeitnehmer mit dem Unterschreiben des Vertrags dazu verpflichtet, Ihren Nebenjob dem Arbeitgeber zu melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie nebenbei selbstständig arbeiten oder aber bei einem anderen Arbeitgeber angestellt sind. Selbst bei ehrenamtlichen Tätigkeiten besteht in diesem Fall eine Meldepflicht bei Ihrem Arbeitgeber. Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine solche Klausel, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine eventuelle Nebentätigkeit auch nicht anzeigen.

Genehmigung des Nebenjobs

Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass Sie als Arbeitnehmer vor der Aufnahme eines Nebenerwerbs eine Genehmigung bei Ihrem Arbeitgeber einholen müssen. Allerdings handelt es sich dabei eher um eine reine Formsache, daIhr Arbeitgeber Ihnen die Nebentätigkeit nicht grundsätzlich verbieten kann, wenn Sie sich an das Arbeitszeitgesetz halten und Ihrem Arbeitgeber im Nebenjob keine Konkurrenz machen.

Eine allgemeine, pauschale Genehmigung von Nebentätigkeiten ist nicht zulässig. Ihr Arbeitgeber muss für jede einzelne Nebentätigkeit eine eigene Genehmigung erteilen. Diese sollte unbedingt schriftlich erfolgen, da Sie im Streitfall sonst nicht nachweisen können, dass Sie eine Genehmigung für die Nebentätigkeit erhalten haben.

Darf mein Arbeitgeber mir den Nebenjob pauschal verbieten?

In der Regel darf Ihr Arbeitgeber Ihnen die Ausführung eines Nebenerwerbs nicht verbieten. Das gilt auch dann, wenn nebenberufliche Tätigkeiten im Arbeitsvertrag ausdrücklich untersagt wurden. Ein solches Verbot zählt als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und ist dementsprechend unwirksam. Die Genehmigung der Nebentätigkeit ist demnach in der Regel eine reine Formsache. .

Welche Konsequenzen hat eine unzulässige Nebentätigkeit?

Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit vorsieht, und Sie diese nicht bei Ihrem Arbeitgeber eingeholt haben, drohen Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Gehen Sie heimlich einer Nebentätigkeit nach, riskieren Sie damit eine Abmahnung, da Sie gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen haben.

Letztlich kommt es aber immer auf den Einzelfall und die Art und Weise Ihrer Nebentätigkeit an. Bei einer zulässigen Nebentätigkeit müssen Sie sich definitiv dafür verantworten, dass Sie Ihrer im Vertrag festgehaltenen Informationspflicht nicht nachgekommen sind. Bei unzulässigen Nebentätigkeiten, also wenn diese mit Ihrem Hauptjob konkurrieren, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen sogar fristlos kündigen.

Konkurrenzschutz – Darf ich jeden Nebenjob ausführen?

Als Arbeitnehmer dürfen Sie Ihrem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen, auch nicht nach bereits ausgesprochener Kündigung. Das ergibt sich aus einem generellen Wettbewerbsverbot, das auch dann gilt, wenn es in Ihrem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgelegt ist. Das bedeutet insbesondere auch, dass Sie dem Geschäftszweig Ihres Arbeitgebers keine Konkurrenz machen und ihm in keinem Fall Kunden abwerben dürfen.

Dieses Wettbewerbsverbot ergibt sich aus den Nebenpflichten des Arbeitsvertrags. Zu diesen zählt auch die Treuepflicht des Arbeitnehmers, die etwas sperrig und veraltet in § 242 BGB („Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“) in Verbindung mit § 60 HGB („Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder […] noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.“) formuliert ist.

Wie viel darf ich maximal in meinem Nebenjob arbeiten?

Ihr Arbeitgeber hat während Ihrer Arbeitszeit Anspruch auf Ihre volle Arbeitskraft, weshalb Sie unbedingt darauf achten müssen, dass Ihre Nebentätigkeit Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptberuf nicht mindert. Um diese Leistungsfähigkeit gewährleisten zu können, müssen Sie sich an die in § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt, geregelte maximale Arbeitszeit halten. Dieses Gesetz gibt an, dass nur an höchstens acht Stunden pro Tag an maximal sechs Tagen in der Woche gearbeitet werden darf. Das ergibt eine maximale Wochenstundenzahl von 48 Stunden. Gemeint ist hiermit die reine Arbeitszeit. Pausen oder aber der Weg zur Arbeit werden nicht dazu gezählt. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei entsprechendem Freizeitstundenausgleich kann diese Grenze vorrübergehend auf 60 Stunden pro Woche angehoben werden (maximal 10 Stunden pro Tag an maximal 6 Tagen in der Woche).

Arbeiten Sie also regelmäßig und dauerhaft mehr als 48 Stunden in der Woche, laufen Sie Gefahr gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. Ihr Arbeitgeber hat aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, das er in seinem Betrieb beachten muss, ein Recht darauf, dass sich die zeitliche Inanspruchnahme seiner Mitarbeiter durch eine eventuelle Nebentätigkeit auch mit diesen Grenzen vereinbaren lässt. Wird Ihre Leistungsfähigkeit in Ihrer Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit gemindert, kann Ihr Arbeitgeber darauf pochen, dass Sie die Nebentätigkeit aufgeben.

60 Stunden Woche – Wann ist sie erlaubt?

Nach § 3 S. 2 ArbZG ist eine vorübergehende Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden möglich, wenn:

  • der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit entsprechende Verkürzungen der Arbeitszeit in der Folgezeit gegenüberstehen
  • der Ausgleich innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen erfolgt

Nur für einige wenige Berufsgruppen, wie beispielsweise Chefärzte, leitende Angestellte im öffentlichen Dienst oder Bäcker gilt dieses Arbeitszeitgesetz nicht. Für sie gelten Ausnahmeregelungen.

Darf ich im Urlaub einen Nebenjob ausführen?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Ihnen nicht vorschreiben, wie und wo Sie Ihren Urlaub verbringen. Allerdings ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausdrücklich geregelt, wozu Ihr Erholungsurlaub genutzt werden soll: nämlich dazu, Ihre volle Arbeitskraft wieder herzustellen. In § 8 BUrlG heißt es: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“

Wenn Sie also in Ihrem Erholungsurlaub eine Tätigkeit ausüben, die nicht der Erholung dient, könnte es sein, dass diese im Streitfall vor dem Arbeitsgericht untersagt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Ihre Nebentätigkeit Ihrem Haupterwerb sehr ähnlich oder sogar identisch ist.

Nebenjob im Urlaub - ein Beispiel

Herr Schröder arbeitet hauptberuflich als Controller und gibt in seinem Urlaub nebenbei Schwimmkurse. Für einen Büroangestellten kann eine körperliche Arbeit während des Urlaubs durchaus ein erholsamer Ausgleich sein, weshalb diese Nebentätigkeit dem Erholungszweck des Urlaubs nicht im Wege steht und daher keine Verletzung der Vertragspflichten im Hauptberuf darstellt. Würde er stattdessen nebenbei einen weiteren Bürojob ausführen, z.B. als Buchführungshelfer, stünde diese Tätigkeit in Konkurrenz zum Erholungszweck und dürfte nicht während des Erholungsurlaubs im Hauptjob ausgeführt werden.

Darf ich eine Nebentätigkeit ausführen, wenn ich in meiner Haupttätigkeit krankgeschrieben bin?

Wenn Sie als Arbeitnehmer für Ihre Haupttätigkeit krankgeschrieben sind , haben Sie für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Pflicht, sich „genesungsfördernd“ zu verhalten. Das heißt, Sie dürfen keiner Aktivität nachgehen, die den Heilungsprozess verzögert. Diese Pflicht ist in den meisten Fällen mit einer Nebentätigkeit während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unvereinbar, insbesondere dann, wenn der Arzt Ihnen Bettruhe verordnet hat.


Zur Verdeutlichung: Herr Müller arbeitet hauptberuflich als Verkäufer im Einzelhandel und wird wegen einer Grippe krankgeschrieben. Ihm wird Bettruhe verordnet, damit eine schnelle Genesung gelingen kann. Aus diesem Grund darf er während der gesamten Dauer seiner Krankschreibung im Hauptberuf auch nicht seinem Minijob als Barkeeper nachgehen.

Frau Schneider arbeitet ebenfalls hauptberuflich als Verkäuferin im Einzelhandel und programmiert nebenbei selbstständig Webseiten. Sie ist aufgrund eines Beinbruchs arbeitsunfähig in ihrer Haupttätigkeit, kann aber zu Hause durchaus weiter Webseiten programmieren, da ihr nicht ausdrücklich Bettruhe verordnet wurde und diese Nebentätigkeit ihrer Genesung nicht hinderlich ist.


 

Anzeigepflicht für Beamte

Als Beamter fallen Sie nicht unter das normale Arbeitsrecht, sondern es gelten die speziellen Beamtengesetze des Bundes oder der Länder. Die §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz (BBG) regeln die Nebentätigkeiten von Bundesbeamten. Durch diese Regelungen soll Ihre Unparteilichkeit sichergestellt werden und vermieden werden, dass Interessenskonflikte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst entstehen. Es wird zwar zwischen Bundesbeamten und Landesbeamten unterscheiden, die Grundprinzipien sind allerdings übertragbar.

Das Nebentätigkeitsrecht unterscheidet dabei genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten. Die meisten sind genehmigungspflichtig und bedürfen einer vorhergehenden Erlaubnis. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit einem Einkommen verbunden ist. Einige der genehmigungsfreien Nebentätigkeiten sind allerdings dennoch anzeigepflichtig. Gründe für eine mögliche Verweigerung nennt § 99 BBG:

  • eine (zu) starke Beanspruchung der Arbeitskraft, die eine „ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert“
  • den möglichen „Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten“
  • die Gefahr der Beeinflussung der „Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten“
  • die „Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten“
  • die Schädigung des „Ansehens der öffentlichen Verwaltung“

Selbst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, beziehungsweise im Ruhestand, gilt eine Anzeigepflicht für Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten, wenn:

  • Zwischen der Beschäftigung und den früheren dienstlichen Tätigkeiten ein Zusammenhang besteht,
  • diese dienstlichen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeführt wurden,
  • dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht keine Anmeldepflicht für Nebentätigkeiten mehr.


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