Unterschriftsberechtigung: Infos und Rechtsberatung
Nicht jeder Arbeitnehmer ist zur Unterschrift berechtigt. Hierzu bedarf eines der Erteilung einer Vollmacht §§ 164-181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder einer besondere Vollmacht, in der Regel Prokura §§ 49 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) genannt. Durch die Erteilung einer Vollmacht erhält der betreffende Arbeitnehmer die Erlaubnis (Innenverhältnis) bestimmte Geschäfte für das Unternehmen rechtsverbindlich zu schließen (Außenverhältnis).
Durch die der Unterschrift hinzugefügten Zusätze kann der Empfänger des Schriftstücks die Art der zugrundeliegenden Vollmacht erkennen.
ppa. (auch pp.) | = per prokura bei Prokura |
i. V. | = in Vollmacht bei Gesamtvollmacht |
i. A. | = im Auftrag bei Art-/Gattungsvollmacht |
Die Prokura ist die umfassendste Vollmacht, die einem Arbeitnehmer erteilt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Vollmacht, die eine natürliche Person zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Die Prokura ist im Handelsregister einzutragen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG!