Zumutbarer Arbeitsweg: Infos und Rechtsberatung
Zumutbarer Arbeitsweg und Änderungskündigung
Die Frage des zumutbaren Arbeitsweges im Rahmen einer Änderungskündigung ist oftmals Thema im Arbeitsrecht.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bestätigte die Wirksamkeit der Änderungskündigung in einem Urteil vom 04.11.2008, Az.: 6 Sa 225/08. Danach ist ein Arbeitsweg von 180 km zumutbar, wenn keine näher gelegene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht. Die Zumutbarkeit des Arbeitsweges bei Arbeitslosengeld I- Empfängern ist in § 121 IV S.2 SGB III geregelt. Danach ist eine Pendelzeit (Zeit für den Arbeitsweg) zumutbar, wenn sie bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden insgesamt nicht mehr als zweieinhalb Stunden beträgt. Wenn in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich sind, bilden diese den Maßstab.
Bei ALG II-Empfängern ist die Zumutbarkeit aus § 10 SGB II herzuleiten und kann je nach Fall bis zu 3 Stunden betragen. Voraussetzung ist dabei, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung des eigenen Kindes oder des Kindes der Partnerin oder ihres Partners nicht gefährdet wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung sichergestellt sind.
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