Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis & Co.
Egal ob Sie in Deutschland studieren, arbeiten oder einfach nur bei Ihrer Familie leben wollen – stammen Sie aus einem Land außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR), benötigen Sie für Ihre Einreise und Ihren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Aufenthaltsrecht für Sie zusammengefasst.
Aufenthaltsgesetz: Rechtliche Grundlagen für Ausländer*innen
Für alle Ausländer*innen – also für alle, die weder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen noch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) stammen – gilt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In diesem sind alle Bestimmungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zur Arbeitserlaubnis sowie zur Beendigung des Aufenthalts in Deutschland geregelt.
Für Angehörige der EU gilt hingegen das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU). Somit können EU-Bürger*innen ganz ohne bürokratischen Aufwand selbst entscheiden, in welchem Mitgliedstaat sie leben und arbeiten möchten.
Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltstitel: Wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis werden oft synonym verwendet. Allerdings liegen hier rechtliche Unterschiede vor: Möchten Ausländer*innen auf unbestimmte Zeit in Deutschland bleiben, benötigen sie einen sogenannten Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis ist lediglich eine spezielle Form davon. Denn insgesamt unterscheidet das Aufenthaltsgesetz zwischen 7 verschiedenen Aufenthaltstiteln, die alle an unterschiedliche Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft sind:
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Visum
Das Visum ist ein befristeter Aufenthaltstitel, den Sie als Ausländer*in für die Einreise in Deutschland benötigen. Sie müssen es bereits im Vorfeld bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen.
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Aufenthaltserlaubnis
Befinden Sie sich erst einmal in Deutschland, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese ist in der Regel befristet, kann aber je nach Zweck Ihres Aufenthalts verlängert oder in einen anderen Aufenthaltstitel umgewandelt werden. Achtung: Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, sind Sie nicht automatisch zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
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Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für Akademiker*innen aus dem Ausland. Voraussetzungen hierfür sind ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss sowie ein vorliegendes Beschäftigungsverhältnis.
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ICT-Karte
Führungskräfte, Spezialist*innen oder Trainees eines ausländischen Unternehmens haben mit der ICT-Karte die Möglichkeit, in Deutschland für ihre Firma für maximal 3 Monate zu arbeiten. In diesem Fall werden die Beschäftigten unternehmensintern entsendet und der ausländische Arbeitsvertrag besteht weiterhin fort.
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Mobile-ICT-Karte
Ist eine längere Entsendung geplant, ist eine Mobile-ICT-Karte als Aufenthaltstitel erforderlich. Damit können Beschäftigte bis zu 3 Jahre – Trainees hingegen nur bis zu einem Jahr – für das ausländische Unternehmen in Deutschland arbeiten.
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Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, womit Ausländer*innen mit deutschen Staatsangehörigen weitestgehend gleichgestellt sind und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu sozialen Leistungen erhalten.
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Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
Haben Sie sich in den letzten 5 Jahren außerhalb Deutschlands, aber in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig aufgehalten, so steht Ihnen ein unbefristeter Aufenthaltstitel zu: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU. Damit können Sie sich in allen EU-Mitgliedstaaten niederlassen. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu anderen sozialen Leistungen.
Was ist ein elektronischer Aufenthaltstitel?
Grundsätzlich wird ein Aufenthaltstitel elektronisch ausgestellt. Ähnlich wie bei einem Personalausweis enthält der elektronische Aufenthaltstitel einen Chip, auf dem alle wichtigen Daten wie Name, Adresse, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum gespeichert sind. Auch andere Nebenbestimmungen – beispielsweise, ob auch eine Arbeitserlaubnis vorliegt – sind in dem Chip elektronisch hinterlegt.
Aufenthaltszweck: Das Wichtigste in Kürze
Ein Aufenthaltstitel ist immer zweckgebunden – selbst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt als Tourist. Dabei sieht das Aufenthaltsgesetz folgende Aufenthaltszwecke vor:
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Ausbildung
Alle, die in Deutschland studieren oder eine berufliche Ausbildung machen möchten, erhalten nach §§ 16-17 AufenthG eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Auch Ausländer*innen, die sich noch auf der Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz befinden, bekommen für einen Zeitraum von 6 bis 9 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.
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Erwerbstätigkeit
Gut qualifizierte Ausländer*innen haben nach den §§ 18 ff. AufenthG die Möglichkeit in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Allerdings müssen Ausländer*innen in der Regel bereits vor Einreise eine Arbeitsstelle nachweisen, damit Sie einen Aufenthaltstitel für Deutschland erhalten.
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Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
Nach den §§ 22-26, 104a, 104b erhalten Ausländer*innen auch dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn das Leben oder die Gesundheit auf dem Spiel steht – beispielsweise weil sie politisch verfolgt werden.
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Familiennachzug
Haben Ausländer*innen bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, dürfen nach §§ 27-36 AufenthG auch Familienmitglieder wie Ehepartner*innen und Kinder in Deutschland leben und arbeiten.
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Besondere Aufenthaltsrechte
Besondere Aufenthaltsrechte gelten nach §§ 37-38a AufenthG für Ausländer*innen, die
nach ihrem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ausgewandert sind und nun wieder
zurückkehren möchten sowie für ehemalige Deutsche, die ihre deutsche
Staatsbürgerschaft aufgegeben haben.
Möchten Sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Deutschland leben, benötigen Sie für Ihre Einwanderung einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel. Wie sich die verschiedenen Aufenthaltstitel unterscheiden und unter welchen Voraussetzungen Sie in Deutschland studieren oder arbeiten dürfen, erfahren Sie in den nachfolgenden Punkten.
Studieren in Deutschland: Das müssen Sie beachten
Sei es die Sprachreise, der Schüleraustausch oder das Auslandssemester – ein Auslandsaufenthalt muss gut geplant sein. Damit bei Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt auch nichts schief geht, erfahren Sie die wichtigsten Infos rund um das Visum und die Aufenthaltserlaubnis.
Visum
Egal ob Sie nur vorüberhegend einen Auslandsaufenthalt planen oder zu Ihrer Familie nachziehen – bei der Einreise benötigen Sie ein Visum. Dabei handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel, den alle Ausländer*innen aus Nicht-EU-Ländern vorweisen müssen. Man unterscheidet zwischen 2 verschiedenen Arten:
- Das Schengen-Visum: Dieses Touristenvisum berechtigt zur Durchreise oder zu einem gewöhnlichen Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem sechsmonatigen Zeitraum.
- Das nationale Visum: Dieses benötigen Sie, wenn Sie länger als 3 Monate in Deutschland bleiben möchten oder aus einem bestimmten Grund – etwa für ein Studium – nach Deutschland reisen.
Ihr Visum müssen Sie vor Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrer Heimat beantragen. Wichtig ist, dass Sie hier schon den Grund für Ihren Auslandsaufenthalt nennen. Denn insbesondere für internationale Studierende und Studienbewerber*innen gibt es verschiedene Arten von Visa:
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Sprachkursvisum
Achtung: Hierbei handelt es sich um kein Visum zu Studienzwecken. Deswegen kann es auch nicht einfach in ein solches umgewandelt werden.
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Studienbewerbervisum
Dieses dreimonatige Visum erhalten Bewerber*innen, die noch keine Zulassung haben. War die Studienplatzsuche erfolgreich, muss es im Ausländeramt am Hochschulort in ein Visum zu Studienzwecken umgewandelt werden.
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Visum zu Studienzwecken
Dieses Visum bekommen alle, die eine Hochschulzulassung vorweisen können und finanziell abgesichert sind. Es kann bis zum Ende des Studiums verlängert werden.
Befinden Sie sich dann in Deutschland, wird das nationale Visum unter bestimmten Voraussetzung durch einen anderen Aufenthaltstitel – beispielsweise einen, der auch zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit berechtigt – ersetzt. Dafür müssen Sie sich dann jedoch an die Ausländerbehörde wenden.
Übrigens gibt es einige Ausländer*innen, die kein Visum für die Einreise benötigen. Dazu zählen unter anderem Staatsangehörige von Australien, Kanada, Neuseeland, der Schweiz oder den USA. Diese können auch erst nach ihrer Einreise einen erforderlichen Aufenthaltstitel beantragen. Für alle anderen ist das nationale Visum bei einem länger geplanten Aufenthalt jedoch Pflicht.
Tipp: Das Visumsverfahren kann bis zu 3 Monate oder länger dauern. Wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihre zuständige Auslandsvertretung. |
Aufenthaltserlaubnis
Möchten Sie in Deutschland studieren, vorbereitende Praktika und Sprachkurse absolvieren oder eine Ausbildung machen, erhalten Sie nach § 16 AufenthG eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis. Diese müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie gilt in der Regel für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Sie können diese jedoch bis zum Ende Ihrer Ausbildung verlängern lassen. Dabei darf die Gesamtstudienzeit – einschließlich der vorbereitenden Sprachkurse, Studienkollegs oder einer nachfolgenden Promotion – in der Regel 10 Jahre nicht überschreiten. Das Studium selbst muss ordnungsgemäß absolviert werden. Das bedeutet Sie dürfen in der Regel nur maximal 3 Fachsemester überziehen.
Auch wenn Sie noch keine Hochschulzulassung oder einen Ausbildungsplatz nachweisen können, haben Sie nach § 17 AufenthG dennoch die Möglichkeit auf eine Aufenthaltserlaubnis. Ausländer*innen, die sich auf die Suche nach einem Studienplatz machen, erhalten für 9 Monate – einschließlich eines dreimonatigen Studienbewerbervisums – eine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen dafür über einen entsprechenden schulischen Abschluss sowie sprachliche Fähigkeiten verfügen, die sie für ein Studium in Deutschland qualifiziert sowie einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen.
Ausländer*innen, die in Deutschland auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind, erhalten nur für 6 Monate eine Aufenthaltserlaubnis. Dabei dürfen Sie jedoch nicht älter als 24 Jahre sein, müssen einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen sowie über einen qualifizierenden Schulabschluss und gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Haben Ausländer*innen das Studium oder die Ausbildung beendet, haben diese die Chance einen angemessenen Arbeitsplatz zu suchen. Dabei kann die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 18 Monate erteilt werden. Haben Sie innerhalb dieses Zeitraums einen Arbeitsplatz gefunden, erhalten Sie nach § 18 AufenthG für die Dauer des Arbeitsvertrags oder bei einer unbefristeten Anstellung für maximal 4 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis.
Achtung: Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- oder Studienzwecken erhalten, berechtigt diese nicht automatisch zur Erwerbstätigkeit. In der Regel dürfen ausländische Studierende pro Jahr bis zu 120 ganze oder 240 halbe Tage arbeiten. Studentische Nebentätigkeiten – beispielsweise die Mitarbeit in einer Fachschaftsinitiative – können Sie hingegen unbegrenzt ausüben.
Tipp: Vergessen Sie nicht, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung zu stellen. Läuft diese aus, müssen Sie unter Umständen ausreisen. |
Arbeiten in Deutschland: Alles zum Thema Arbeitserlaubnis
Für gut qualifizierte Ausländer*innen wie Wissenschaftler*innen, Lehrende oder sonstige Beschäftigte in herausgehobenen Positionen stehen die Chancen gut, dass sie auch dauerhaft in Deutschland bleiben können. Welche Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit berechtigen, erfahren Sie hier.
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für Akademiker*innen aus dem Ausland. Voraussetzungen hierfür sind ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss sowie ein vorliegendes Beschäftigungsverhältnis. Dabei darf der jährliche Bruttolohn allerdings nicht unter 55.200 Euro (Stand: 2020) liegen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass Ausländer*innen über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügen und nicht auf Sozialleistungen oder andere staatliche Hilfen angewiesen sind. In einigen Fällen kann die Gehaltsuntergrenze auch bei 43.056 Euro liegen – beispielsweise bei Ärzt*innen, Ingenieur*innen, Naturwissenschaftler*innen oder IT-Fachkräften. Denn hier ist der Fachkräftemangel in Deutschland besonders hoch.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für 4 Jahre erteilt und kann bei Weiterbeschäftigung auch verlängert werden. Bei einem kürzeren Arbeitsverhältnis gilt diese über die Vertragslaufzeit plus 3 Monate.
Da die Blaue Karte EU dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirken soll, bietet sie zahlreiche Privilegien: So ist nach § 19 AufenthG für Hochqualifizierte von Anfang an die Gewährung eines Daueraufenthalts vorgesehen. Zum Beispiel können Ausländer*innen bereits nach 33 Monaten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten – bei Sprachkenntnissen auf der Stufe B1 sogar schon nach 21 Monaten.
Auch Kinder und Ehepartner*innen können problemlos nach Deutschland nachkommen und erhalten auch ohne Deutschkenntnisse eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Arbeiten berechtigt. Der Nachzug von anderen Familienmitgliedern wie Geschwistern oder Großeltern ist hingegen nur in Sonderfällen – beispielsweise bei Pflegebedürftigkeit – möglich.
Im Gegensatz zu gut qualifizierten Ausländer*innen besteht für Menschen, die über wenige oder gar keine Qualifikationen verfügen Anwerbestopp. Das heißt sie dürfen in Deutschland nicht arbeiten.
ICT-Karte und Mobile-ICT-Karte
Führungskräfte, Spezialist*innen oder Trainees eines ausländischen Unternehmens haben mit der ICT-Karte die Möglichkeit, in Deutschland für ihre Firma für maximal 3 Monate zu arbeiten – sofern das Unternehmen auch eine deutsche Niederlassung besitzt. In diesem Fall werden die Beschäftigten unternehmensintern entsendet und der ausländische Arbeitsvertrag besteht weiterhin fort. Ist eine längere Entsendung geplant, ist eine Mobile-ICT-Karte als Aufenthaltstitel erforderlich. Damit können Beschäftigte bis zu 3 Jahre – Trainees hingegen nur bis zu einem Jahr – für das ausländische Unternehmen in Deutschland arbeiten.
Nach den 3 Jahren kann die ICT-Karte nicht wieder ohne Weiteres verlängert werden, sondern nur von Neuem beantragt werden. Dafür müssen die Beschäftigten ausreisen und mindestens ein halbes Jahr warten, bis sie über einen Visumsantrag die ICT-Karte wieder erhalten.
Tipp: Durch einen lokalen Arbeitsvertrag können Arbeitgeber*innen und ausländische Beschäftigte die Ausreise und den Visumsneuantrag umgehen. Dabei ersetzt die Blaue Karte EU die ICT-Karte und ermöglicht Ausländer*innen die Chance auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. |
Aufenthaltstitel verlängern
Egal, ob Sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte sind – achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihren Aufenthaltstitel noch vor Ablauf der Geltungsdauer verlängern lassen oder den Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel – beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis – stellen. Halten Sie sich nämlich ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, sind Sie ausreisepflichtig und dürfen auch keiner Beschäftigung mehr nachgehen.
Übrigens: Sie brauchen sich nicht zu sorgen, wenn die Ausländerbehörde mit Ihrer Entscheidung über die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels auf sich warten lässt. Haben Sie den Antrag rechtzeitig gestellt – also vor Ablauf der Befristung – haben Sie nichts zu befürchten. Denn dann dürfen Sie sich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin in Deutschland aufhalten und auch arbeiten.
Unbefristeter Aufenthaltstitel
Haben Sie in Deutschland einen gutbezahlten Job und bereits Sprachkenntnisse gesammelt, stehen Ihre Chancen gut, dass Sie auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Niederlassungserlaubnis
Mit der Niederlassungserlaubnis sind Sie weitestgehend mit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und erhalten nicht nur uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern ebenfalls zu sozialen Leistungen.
Allerdings müssen Sie dafür die in § 9 AufenthG festgelegten Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen Deutsch sprechen, seit 5 Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18-21 AufenthG verfügen sowie eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nachweisen, die Ihren Lebensunterhalt sichert.
Sind Sie bereits im Besitz der Blauen Karte EU, können Sie auch bereits nach 33 Monaten – bei guten Sprachkenntnissen sogar schon nach 21 Monaten – eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
Haben Sie sich in den letzten 5 Jahren außerhalb Deutschlands, aber in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig aufgehalten, so steht Ihnen ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel zu – nämlich die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU. Mit diesem Titel können Sie sich auch in anderen Ländern der EU – zum Beispiel in Deutschland niederlassen. Wie bei der Niederlassungserlaubnis sind Sie auch mit diesem Aufenthaltstitel mit deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt und erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu sozialen Leistungen.