Bauvertrag: Das Wichtigste zur Regelung der Bauleistungen
Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, werden Sie sich gut überlegen, was Sie vorhaben und was genau gemacht werden soll. Ein wichtiges Werkzeug dabei ist der Bauvertrag. Darin werden alle Leistungen, Preise und sonstige Details festgehalten. Was genau in den Bauvertrag gehört, welche Varianten es gibt und warum ein Bauvertrag sinnvoll ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.
- Vertrag und Leistungsverzeichnis in einem: Was ist ein Bauvertrag?
- BGB, VOB oder Verbraucherbauvertrag: Die wichtigsten Arten von Bauverträgen
- Beim Hausbau oder schon bei einer Reparatur: Ab wann brauche ich einen Bauvertrag?
- Bauunternehmer oder Bauherr: Wer erstellt den Bauvertrag?
- Von Leistungsumfang bis Rechtssicherheit: Wer prüft den Bauvertrag?
Vertrag und Leistungsverzeichnis in einem: Was ist ein Bauvertrag?
Sinnbildlich gesprochen ist der Bauvertrag das Fundament Ihres Bauvorhabens. Darin werden alle Leistungen festgehalten, die Sie als Bauherr mit Ihrem Auftragnehmer vereinbaren.
BGB, VOB oder Verbraucherbauvertrag: Die wichtigsten Arten von Bauverträgen
Es gibt 3 Varianten von Bauverträgen. Diese unterscheiden sich vor allem nach ihrem Einsatzgebiet.
Der Bauvertrag nach BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) widmet dem Bauvertrag ein ganzes Kapitel.
Darin wird er wie folgt definiert: "Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.“ (§ 650a Abs. 1 BGB)
Übersetzt bedeutet das: Wenn Sie ein Bauvorhaben starten, legen Sie im Bauvertrag nach dem BGB die Rahmenbedingungen mit Ihrer Baufirma fest. Das gilt sowohl für Neubauten als auch für Umbauten, Instandsetzungen und Abrisse. Nicht nur Gebäude können davon betroffen sein, sondern auch Außenanlagen oder nur einzelne Teile, wie zum Beispiel Sanitäranlagen. Das betreffende Bauprojekt wird als „Werk“ bezeichnet.
Eine genaue Formvorgabe für den Bauvertrag gibt es nicht. Alle Bauleistungen werden im Bauvertrag festgehalten, also zum Beispiel die Vertragsparteien, die Bauzeit, die Leistungen und die Vergütung. Auch das Ende des Bauprojektes ist im Bauvertrag geregelt, in Form von Abnahme und Schlussrechnung.
Der Bauvertrag nach VOB
Im Gegensatz zum BGB handelt es sich bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung (VOB) nicht um ein Gesetz. Damit ist sie nicht automatisch beim Abschluss eines Bauvertrages gültig, sondern muss explizit vertraglich hinzugefügt werden. Die VOB verhält sich viel mehr wie ein zusätzliches Regelwerk, das den Bauvertrag ergänzt. Oft wird die VOB auch als vergleichbar mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichnet.
Die VOB ist in 3 Teile gegliedert. Für private Bauherren ist die VOB/B am relevantesten. Dort sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen festgeschrieben.
Für öffentliche Bauvorhaben ist auch Teil A interessant, weil ihm entsprechend die Vergabe öffentlicher Bauaufträge erfolgen muss.
Der Verbraucherbauvertrag
Zusätzlich zu den bereits genannten Punkten ist im BGB auch der sogenannte „Verbraucherbauvertrag“ aufgeführt (§ 650i BGB). Dieser wurde im Jahr 2018 aufgenommen, um die Verbraucher besser zu schützen. Ein Verbraucherbauvertrag ist allerdings nur für Neubauten oder erhebliche Umbaumaßnahmen möglich. Ein Verbraucherbauvertrag muss in Textform erfolgen, um im Streitfall eine eindeutige vertragliche Grundlage zu haben.
Schriftform vs. Textform
Schriftform bedeutet, dass auf dem Schriftstück Ihre Unterschrift vonnöten ist. Das ist oft nur per Brief möglich. Als Alternative kommen zertifizierte E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese können in den meisten Fällen ebenfalls als Schriftform gelten.
Bei der Textform ist Ihre Unterschrift nicht erforderlich. Hier reicht zum Beispiel auch eine einfach E-Mail.
In dieser Art des Bauvertrages greifen einige Mechanismen, die für den Verbraucher den Bauvertrag transparenter machen sollen. Zum Beispiel müssen Sie als Bauherr eine präzise Bauleistungsbeschreibung erhalten. Das heißt, es werden alle Details beschrieben, auch vermeintliche Kleinigkeiten wie die Art der Fußbodenleisten.
Welcher Bauvertrag ist für mich der Richtige? Die wichtigsten Informationen im Überblick
Bauvertrag nach BGB | Bauvertrag nach VOB | Verbraucherbauvertrag |
---|---|---|
Grundlage des Bauvertrages | Kein Gesetz, nur eine zusätzliche Regelung | Enthält zusätzliche Absicherungen für den Verbraucher |
Feste gesetzliche Regelung | Kann den Bauvertrag nach BGB ergänzen | Verpflichtend in Textform |
Vor allem relevant für öffentliche Bauvorhaben | Präzise Bauleistungsbeschreibung muss enthalten sein |
Beim Hausbau oder schon bei einer Reparatur: Ab wann brauche ich einen Bauvertrag?
Wie der Name sagt, ist ein Bauvertrag für Bauprojekte gedacht. Wenn Sie nur Ihren Gartenzaun neu streichen lassen wollen, brauchen Sie Ihn also nicht.
Wenn Sie dagegen größere Umbaumaßnahmen planen, zum Beispiel einen Wintergarten, dann greift der Bauvertrag.
Orientieren können Sie sich an der Formulierung im BGB. Demnach handelt es sich bei einem Bauvertrag um einen Vertrag über „ die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.“ (§ 650a Abs. 1 BGB)
Bauunternehmer oder Bauherr: Wer erstellt den Bauvertrag?
Im Bauvertrag werden Fragen zum Bauprojekt geklärt, die beide Vertragsparteien betreffen. Gerade private Bauherren sind allerdings häufig keine Fachleute auf dem Gebiet, weshalb der Bauunternehmer den Großteil des Vertragsinhalts vorschlägt. Sie als Bauherr können und sollten aber natürlich genauso an der Erstellung des Vertrages mitwirken.
Das bedeutet vor allem: Machen Sie sich schlau. Überlegen Sie sich zum Beispiel genau, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen wollen, ob Ihnen die Bauzeit realistisch erscheint und ob der Preis angemessen ist. Sie können auch selbst vergleichbare Angebote recherchieren und so einen Eindruck gewinnen.
Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie den Bauvertrag von einem Fachmann prüfen lassen.
Von Leistungsumfang bis Rechtssicherheit: Wer prüft den Bauvertrag?
Zur Prüfung eines Bauvertrages können Sie sich an unterschiedliche Stellen wenden, zum Beispiel den TÜV, die DEKRA, die Verbraucherzentrale oder an einen Fachanwalt für Baurecht.
Die Kosten für die Prüfung des Bauvertrages hängen von der Art des Vertrages, der Region und der Beratungsstelle ab. Zum Beispiel kostet eine Bauvertragsprüfung bei den Verbraucherzentralen zwischen 30 Euro in Thüringen und 350 Euro in Bremen und Nordrhein-Westfalen. Beim Bauherren-Schutzbund bewegen sich die Preise zwischen 250 und 450 Euro.
Technische Prüfung
Ob die technischen Aspekte Ihres Bauvertrages korrekt sind, kann Ihnen zum Beispiel ein Architekt oder ein Bauingenieur sagen. Dieser kann als Sachverständiger Mängel und Unklarheiten in der Bauplanung erkennen und Sie darauf hinweisen.
Juristische Prüfung
Neben der technischen Komponente ist auch ganz entscheidend, dass Ihr Vertrag juristisch einwandfrei ist. Passt die gesetzliche Grundlage? Ist der Vertrag rechtssicher?
Mit diesen Fragen können Sie sich an die selbstständigen Kooperationsanwälte und Kooperationsanwältinnen der DAHAG wenden. Diese beraten Sie gerne und beantworten Ihre Fragen zum Thema Baurecht und Bauvertrag.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Bauvertrag
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Kann ich einen Bauvertrag nachträglich ändern?
Ja. Vor allem, wenn die Bauleistungen oder die Bauzeit von der ursprünglichen Vereinbarung abweichen, kann eine solche Änderung sinnvoll sein. Dabei sollten im Idealfall beide Parteien der Änderung zustimmen. Kommt nach einer Frist von 30 Tagen keine Einigung zustande, kann unter Umständen auch eine Anordnung der Änderung erfolgen.
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Kann ich einen Bauvertrag kündigen?
Ja. Einen Bauvertrag können Sie, wie jeden anderen Vertrag, kündigen. Das ist bis zur Vollendung des „Werks“, also dem Abschluss Ihres Bauprojektes beziehungsweise bis zum Erreichen der vereinbarten Bauleistung möglich.
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Ist die Abnahme des Baus im Bauvertrag geregelt?
Ja. Als Auftraggeber sind Sie bei Bauverträgen nach dem BGB grundsätzlich verpflichtet, das vertragsmäßig fertiggestellte Werk abzunehmen. Sie können die Abnahme aber wegen Mängeln verweigern (§ 640 BGB).