Private Grünfläche - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Im Baugesetzbuch oder in der Baunutzungsverordnung findet sich der Begriff der privaten Grünfläche.

Private Grünflächen sind als Gartenflächen anzulegen. Sie müssen gepflegt und entwickelt werden. Es kann hier auch geregelt werden, was in welchem Umfang anzubauen ist. Häufig werden Bebauungspläne aufgestellt, um in diesem Bereich einen langwierigen Rechtsstreit zu verhindern. Der Gemeinderat beschließt in diesen Fällen, wie entsprechende Flächen zu behandeln sind. Bei einer Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 Bundesbaugesetzbuch (BauGB) handelt es sich um eine Fläche, die keine feste Bebauung durch Gebäude aufweist, sondern naturbelassen oder mit Pflanzenbewuchs angelegt ist oder die dem Aufenthalt im Freien dient. Nach einer solchen Zweckbestimmung dürfen bauliche Anlagen und Einrichtungen bei einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Bedeutung sein, damit der Charakter als Grünfläche gewahrt wird. Der Begriff Grünfläche stellt einen Oberbegriff dar, der in einem Bebauungsplan die Konkretisierung eines speziellen Nutzungszwecks erfordert (BVerwG DÖV 1973, 712).  So kommt es darauf an, dass neben der Zweckbestimmung auch die Größe und die Auswirkungen aufgrund der Gestaltung der Grünfläche mittels des Bebauungsplans erkannt werden können.

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