Die 10 wichtigsten Rechtstipps für den Handel auf ebay und Co.

Die Bluse war ein Fehlkauf, das Buch haben Sie doppelt und das letzte Geburtstagsgeschenk ist so scheußlich, dass Sie es möglichst schnell wieder loswerden wollen? Auf ebay, Amazon Marketplace, Shpock, Quoka, Kalaydo und vielen anderen Plattformen im Internet können Sie ungeliebte Stücke verkaufen. Das schafft Platz und bringt noch ein bisschen Geld. Aber Vorsicht: Auch als Privatverkäufer sollten Sie die folgenden Regeln kennen und beachten, damit der Online-Verkauf kein teurer Reinfall wird.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Welche Regeln für Onlineverkäufe Sie beachten müssen, hängt wesentlich davon ab, ob Sie privat oder gewerblich verkaufen. Das Problem dabei: Der Übergang zwischen beiden ist fließend und es gibt keine pauschalen Kriterien. Wer nur gelegentlich Dinge aus seinem Privatbesitz verkauft, die er nicht mehr braucht, ist mit ziemlicher Sicherheit ein privater Verkäufer. Wer aber zum Beispiel seine umfangreiche Plattensammlung auflöst und die Stücke einzeln über einen längeren Zeitraum und regelmäßig anbietet, kann unter Umständen schon als gewerblicher Händler gelten und muss sich dann an eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben halten.

Wenn Sie als gewerblicher Händler bei ebay, Amazon Marketplace oder einer der anderen Plattformen verkaufen wollen, sollten Sie sich vorab von einem Anwalt beraten lassen. Denn gerade in Sachen Verbraucherschutz, Steuerrecht, Marken- oder Wettbewerbsrecht gelten strenge Regeln, die nicht nur die Verkaufsabwicklung, sondern schon Ihren Auftritt auf den Plattformen bestimmen. Sich nicht daran zu halten, kann teuer werden – und Unwissenheit ist in der Regel keine Entschuldigung, die Gerichte oder Mitbewerber gelten lassen.

Ich habe ein Produkt zum falschen Preis eingestellt. Was kann ich tun?

Grundsätzlich sind sowohl Käufer als auch Verkäufer an Ihre Willensabgaben auf den Verkaufsplattformen gebunden. Wer ein Angebot einstellt, muss prinzipiell auch dazu verkaufen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Demnach können Sie Angebote, bei denen Sie sich geirrt haben, vorzeitig beenden – und sie dann mit der richtigen Angabe neu einstellen. Das geht aber nur wenn „berechtigte Gründe“ vorliegen. Das können sein:

Erklärungsirrtum: Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn Sie sich beim Anlegen des Angebots vertan, sich also zum Beispiel beim Preis vertippt haben.

Eigenschaftsirrtum: Das kann ein Grund für ein vorzeitiges Ende des Angebots sein, wenn Sie sich über eine Eigenschaft des Produkts geirrt haben – wenn Sie also zum Beispiel ein Kunstwerk angeboten haben und annahmen, dass es sich um ein echtes Werk handelt, nun aber feststellen, dass es doch nur ein Nachdruck ist.

Rein rechtlich können Sie unter diesen Umständen das Geschäft anfechten.Gibt es schon einen Bieter oder Käufer, müssen Sie diesem gegenüber die Anfechtung schnellstmöglich erklären und können dann das Angebot auf der Plattform vorzeitig beenden.

Aber Vorsicht: Entsteht dem Käufer nachweislich ein Schaden, weil Sie das Angebot vorzeitig beenden, kann er Ihnen gegenüber unter Umständen Schadenersatz geltend machen!

Übrigens, Sie können das Angebot nicht vorzeitig beenden, nur weil Sie sich nun doch nicht mehr von der Bluse oder der Plattensammlung trennen möchten, ein guter Freund Interesse angemeldet hat und Sie sie ihm überlassen wollen oder Sie sie irgendwo in der Zwischenzeit zu besseren Konditionen verkaufen könnten. Das sind alles keine „berechtigten Gründe“ im rechtlichen Sinne.

Ein Käufer will sein Angebot zurückziehen. Darf er das oder kann ich darauf bestehen, dass er zahlt?

Das kommt darauf an, ob Sie gewerblich oder privat verkaufen. Als gewerblicher Händler müssen Sie den Käufern ein Widerrufsrecht einräumen. Damit kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen vom Kauf zurücktreten, muss also nicht zahlen. Er erhält aber natürlich auch keine Ware beziehungsweise muss sie zurückschicken.

Als privater Verkäufer müssen Sie weder Widerrufs- noch Rückgaberecht einräumen, aber auch hier hat ein Käufer eine Möglichkeit, sein Angebot zurückzuziehen – nämlich dann, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Das können sein:

Inhaltsirrtum: Der Käufer hat zum Beispiel die Artikelbeschreibung falsch verstanden.

Erklärungsirrtum: Der Käufer hat sich zum Beispiel bei der Abgabe seines Gebots (etwa auf ebay) vertippt.

Eigenschaftsirrtum: Der Käufer hat sich bei einem wesentlichen Merkmal des Artikels geirrt, zum Beispiel das angebotene Kunstwerk für echt gehalten, statt zu erkennen, dass es sich um einen Nachdruck handelt.

Arglistige Täuschung: Wenn Sie wichtige Tatsachen verschwiegen oder in Ihrem Angebot sogar falsche Tatsachen behauptet haben, kann der Käufer den Kaufvertrag ebenfalls anfechten.

Trifft einer dieser Gründe zu, kann der Käufer sein Angebot zurückziehen, indem er den Vertrag mit Ihnen anficht.

Wenn er allerdings nur seine Meinung geändert hat, ist das kein berechtigter Grund für eine Anfechtung. Wenn er das Produkt also einfach nur nicht mehr mag oder doch lieber nicht so viel Geld dafür ausgeben will, müssen Sie das nicht akzeptieren – oder können gegebenenfalls sogar Schadenersatz geltend machen. Dafür müssen Sie nachweisen können, dass Ihnen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, weil Geschäft nicht abgeschlossen werden konnte.

Darf ich auch Waren meines Partners verkaufen?

Grundsätzlich ist immer derjenige Vertragspartner eines Käufers oder Bieters, der das jeweilige Konto bei ebay, Amazon und Co. angelegt hat.Konkret bedeutet das: Verkaufen Sie Waren eines anderen – zum Beispiel, weil Ihr Partner kein eigenes Konto auf der Verkaufsplattform hat – sind dem Verkäufer gegenüber auch erstmal Sie allein verantwortlich für alle Aspekte des Geschäfts. Es obliegt also Ihnen, dafür zu sorgen, dass die angebotene Ware im zugesicherten Zustand rechtzeitig beim Käufer ankommt. Sie müssen sich mit etwaigen Reklamationen beschäftigen und im Zweifel müssen auch Sie die Einnahmen aus den Geschäften versteuern.

Gemeinsam genutztes ebay-Konto: Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg 

Wer ein Konto beim Online-Auktionshaus ebay anlegt, ist auch allein steuerpflichtig für die dort anfallenden Umsätze. Das Konto kann nicht mit einer anderen Person „geteilt“ werden, um so auch die Umsätze aufzuteilen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil, das jetzt rechtskräftig wurde (Az. 1 K 2431/17).

Geklagt hatte ein Mann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau Waren über „ebay“ verkauft hatte und dafür vom Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid erhielt. Dagegen wehrten sich die Verkäufer mit dem Argument, sie würden beide über das Konto Waren verkaufen. Die Artikel gehörten aber teilweise dem Mann, teilweise der Frau und seien teilweise gemeinschaftliches Eigentum. Jeder für sich erwirtschafte damit nur so viel, dass man noch als Kleinunternehmer gelte und nicht umsatzsteuerpflichtig sei.

In der Folge forderte das Finanzamt die Steuer ausschließlich vom Ehemann, der das ebay-Konto angelegt hatte und das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt recht. Umsätze seien allein demjenigen zuzurechnen, der sich bei Eröffnung des Kontos einen Nutzernamen habe zuweisen lassen.

Gesetzlich verboten ist es grundsätzlich nicht, dass Sie Waren eines anderen verkaufen – immer vorausgesetzt natürlich, dass derjenige Ihnen das erlaubt und selbst das Recht hat, die Produkte zu veräußern. Allerdings können die Betreiber der Onlineplattformen Regeln erlassen, die solche Stellvertretergeschäfte untersagen. Werfen Sie also, bevor Sie ein entsprechendes Angebot veröffentlichen, einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise die Nutzungsbedingungen der Plattform, um auf Nummer sicher zu gehen.

Ich habe mein Angebot vorzeitig beendet. Was hat das für Konsequenzen?

Das kommt darauf an, ob es bereits einen Käufer oder Bieter gab, als Sie das Angebot vorzeitig beendet haben. Sie geben als Verkäufer ein verbindliches Angebot ab, wenn Sie Ihr Produkt auf der Plattform einstellen. Bietet ein Interessent darauf oder klickt auf „kaufen“, nimmt er das Angebot an und es kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Und den müssen beide Seiten auch erfüllen.

Wenn Sie es sich dann schlicht anders überlegen – zum Beispiel, weil Sie außerhalb der Verkaufsplattform ein verlockendes Kaufangebot für Ihr Produkt bekommen haben – haben Sie im Zweifel Pech gehabt. Die Rechtsprechung erklärt in diesen Fällen regelmäßig die Geschäfte auf den Online-Plattformen für bindend. Verkäufer müssen Ihre Waren dann zum angegebenen Preis abgeben – oder Schadenersatz leisten. Und das gilt auch dann, wenn damit zum Beispiel ein Auto für nur 1 Euro verkauft wird.

Auto-Auktion bindend für Verkäufer: Urteil vom Bundesgerichtshof 

In dem Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging, klagte ein ebay-Käufer gegen den Verkäufer eines gebrauchten Autos. Der hatte das Fahrzeug mit einem Startgebot von 1 Euro auf der Plattform eingestellt, die Auktion später aber vorzeitig abgebrochen, weil er das Auto außerhalb ebays für etwas mehr als 4000 Euro hatte verkaufen können. In der Zwischenzeit hatte der Kläger allerdings bereits ein Gebot für das Auto abgegeben und argumentierte nun vor Gericht, dass damit ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen sei. Weil der Wagen schon verkauft war, verlangte er nun Schadenersatz im Wert des Fahrzeugs in Höhe von 5250 Euro.

Der BGH gab dem Kläger recht (Az. VIII ZR 42/14). Es sei typisch für Ebay-Versteigerungen, dass Käufer dort Schnäppchen machen könnten. Das könnten Verkäufer durch Angabe eines angemessenen Startpreises unterbinden. Das Auto für 1 Euro anzubieten, beruhe auf der freien Entscheidung des Verkäufers, der folglich auch das Risiko hinnehmen müsse, dass die Auktion mit einem für ihn ungünstigen Ergebnis endet.

Einzige Ausnahme: Es liegen Anfechtungsgründe nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. In diesem Fall können Sie Ihr Angebot vorzeitig beenden. Aber Vorsicht: Im Streitfall legen Gerichte die Anfechtungsgründe oft streng aus und Sie müssen zum Beispiel nachweisen, dass Sie sich beim Startpreis wirklich geirrt und es sich nicht einfach nur später anders überlegt haben.

Muss ich die Einnahmen aus meinen Verkäufen auf ebay, Amazon und Co. versteuern?

Diese Frage kann verbindlich nur ein Anwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater beantworten, weil sie von vielen individuellen Faktoren abhängt. Unterscheiden müssen Sie allerdings, um welche Art der Besteuerung es geht: Umsatzsteuer etwa fällt nur an, wenn Sie als gewerblicher Händler so viel Umsatz erwirtschaften, dass Sie nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelungen fallen beziehungsweise die entsprechende Umsatzsteuerbefreiung abgelehnt haben. Ob die Einnahmen aus den Verkäufen aber zum Beispiel bei der Einkommenssteuererklärung angegeben und versteuert werden müssen, sollten Sie individuell prüfen lassen.

Muss ich Garantie oder Gewährleistung für meine verkauften Produkte übernehmen?

Auch wenn es umgangssprachlich oft synonym verwendet wird, sind Garantie und Gewährleistung zwei völlig verschiedene Dinge. Eine Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, die ein Hersteller oder Verkäufer nicht einräumen muss. Tut er es aber, muss er sich auch daran halten. Schon wenn Sie in einer Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft Ihres Produktes zusichern, kann sich daraus unter Umständen ein Garantieversprechen ableiten lassen. Seien Sie also vorsichtig mit Formulierungen, die Ihre Ware über den grünen Klee loben.

Im Gegensatz zur Garantie ist die Gewährleistung ein gesetzlich verankertes Recht, das Verbraucher schützen soll (§§ 434 ff BGB). Sind Sie ein gewerblicher Händler, sind Sie verpflichtet, den Käufern ein Gewährleistungsrecht einzuräumen. Als privater Händler können Sie das Gewährleistungsrecht ausschließen, müssen das in der Angebotsbeschreibung aber auch explizit erklären. Erwähnen Sie das nicht, stehen auch Sie in der Gewährleistungspflicht.

Konkret bedeutet das: Wenn eine Ware, die Sie verkaufen, einen sogenannten Sachmangel hat, müssen Sie sie reparieren, Ersatz liefern oder – wenn beides nicht möglich ist – den Kaufpreis erstatten.

Gut zu wissen: Verschweigen Sie in der Artikelbeschreibung einen Mangel oder machen bewusst falsche Angaben, nützt Ihnen auch der Ausschluss der Gewährleistung nichts. Dann haften Sie trotzdem – auch als Privatverkäufer.

Auf die Gewährleistung kann sich ein Käufer ab Kauf zwei Jahre lang berufen. Allerdings heißt das nicht, dass Sie als Verkäufer jetzt zwei Jahre zittern müssen, ob Sie den Kaufpreis erstatten müssen, weil das Produkt vielleicht kaputt geht. Sie haften nur für solche Mängel, die bereits vorhanden beziehungsweise angelegt waren, als Sie das Produkt übergeben haben.

Verkaufen Sie also ein Spielzeug und das Kind, für das es gekauft wurde, zerbricht es nach einem Jahr, besteht Ihnen gegenüber kein Anspruch aus dem Gewährleistungsrecht. Hat das Spielzeug allerdings schon beim Verkauf einen Mangel – zum Beispiel, weil das Batteriefach darin mal nass geworden ist – müssen Sie für einen daraus entstanden Schaden einstehen.

Entzünden sich Konflikte an der Gewährleistung, ist das Problem meist, dass sich nur schwer beweisen lässt, ob ein Mangel bereits beim Verkauf vorhanden war oder erst durch den Gebrauch durch den Käufer entstanden ist. Grundsätzlich gilt: Im ersten halben Jahr nach Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Fehler durch den Käufer entstanden ist. Danach greift die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Nach den ersten sechs Monaten ist also der Käufer in der Pflicht und muss den Nachweis erbringen, dass der Fehler schon beim Verkauf im Produkt angelegt war, wenn er Gewährleistungsrechte geltend machen will.

Um die Gewährleistung als Privathändler rechtswirksam auszuschließen, kommt es auf die genaue Formulierung an. Schnelle und unkomplizierte Unterstützung bieten dabei die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG.

Darf ich für meine Artikelbeschreibungen Fotos aus dem Internet verwenden?

Nein! Kopieren Sie einfach fremde Fotos von anderen Internetseiten, können Sie dabei gleich gegen mehrere Gesetze verstoßen. In jedem Fall begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. In Deutschland gilt: Wer ein Werk – also zum Beispiel ein Foto, eine Skulptur, aber auch einen Text oder ein Bauwerk – anfertigt, ist der Urheber und hat entsprechende Urheberrechte. Ohne seine Genehmigung darf das Werk nicht vervielfältigt und veröffentlicht werden. Geschieht das doch, kann der Urheber juristisch gegen Sie vorgehen und zum Beispiel ein Honorar für die Verwendung des Fotos fordern oder Schadenersatz geltend machen.

Noch teurer wird die Verwendung fremder Bilder unter Umständen, wenn darauf Marken abgebildet sind. Marken – als Name ebenso wie als Logo – sind in den meisten Fällen markenrechtlich geschützt und die Unternehmen achten sehr genau darauf, dass Ihr Ruf nicht durch missbräuchliche Abbildungen Schaden nimmt. Wenn Sie also nicht die Erlaubnis des Markeninhabers haben, sollten Sie nicht mit einem Foto seines Logos oder ähnlichem werben, um mehr Aufmerksamkeit für Ihr Angebot zu generieren.

Auch Bilder, auf denen fremde Personen abgebildet sind, sind unter Umständen schwierig, denn hier greift das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturheberrechtsgesetz. Grob gesagt räumt das jedem Menschen das Recht ein, selbst zu entscheiden, ob er auf einem Foto öffentlich gezeigt werden möchte und wo. Wenn Sie also von einer Website ein Foto nehmen, bei dem eine hübsche junge Frau den Schuh trägt, den Sie gerade verkaufen wollen, kann nicht nur der Fotograf des Fotos Sie zur Kasse bitten, sondern unter Umständen auch die Dame, die darauf abgebildet ist, weil Sie Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes in Ihrer Online-Auktion nicht gegeben hat.

Wenn Sie Ihre Angebote also durch Fotos aufwerten wollen, befolgen Sie besser folgende Tipps:

1. Fotografieren Sie die Produkte, die Sie wirklich verkaufen. Auch wenn es vielleicht verführerisch ist, weil Ihre alten Turnschuhe eben nicht mehr ganz so ansehnlich sind: Widerstehen Sie der Versuchung, stattdessen ein Bild der neuen Nachfolger einzustellen. Das ist irreführend und kann Ihnen als arglistige Täuschung ausgelegt werden.

2. Fotografieren Sie die Produkte, die Sie verkaufen, selbst. Nur so können Sie sichergehen, dass Sie keine Urheberrechte verletzen. Wenn Sie das nicht können und deshalb jemanden mit den Fotos beauftragen, lassen Sie sich schriftlich die Nutzungsrechte für die Veröffentlichung in Ihren Online-Angeboten einräumen.

3. Werben Sie nicht mit Markendarstellungen. Das heißt natürlich nicht, dass Sie die Schuhe nun krampfhaft so fotografieren müssen, dass das Markenlogo nicht zu sehen ist. Da gehört zum Produkt. Aber verzichten Sie darauf, Markenschriftzüge oder Logos auf Ihr Produktbild zu kopieren, um auf diese Weise mehr Aufmerksamkeit zu gewinnen.

4. Wenn Sie Ihr Produkt mit einem Model in Szene setzen, schließen Sie mit der fotografierten Person einen Modelvertrag, der regelt, dass Sie die Bilder für Ihre Online-Verkäufe nutzen dürfen.

Haben die Käufer meiner Produkte ein Widerrufsrecht?

Nur, wenn Sie als gewerblicher Händler auftreten. Als Privatverkäufer unterliegen Sie nicht dem Fernabsatzgesetz, das das Widerrufsrecht regelt.Allerdings können Sie den Käufern Ihrer Waren ein vergleichbares Recht freiwillig einräumen. In dem Fall können Sie die Bedingungen dafür frei gestalten und zum Beispiel selbst entscheiden, wie lange die Käufer von diesem Recht Gebrauch machen dürfen.

Wer trägt eigentlich die Versandkosten, wenn ich etwas privat verkaufe?

Beim Verkauf selbst kommt es darauf an, was Sie in Ihrem Angebot vorsehen beziehungsweise ob die Verkaufsplattform selbst Regelungen dazu hat. Wenn Sie beispielsweise über Amazon Marketplace verkaufen, können Sie den Versand selbst übernehmen – dann legen Sie auch selbst die Versandkosten fest – oder ihn Amazon überlassen. Üblich ist es allerdings, dass bei Privatverkäufen der Käufer die Versandkosten trägt.

Weniger eindeutig ist die Frage, wenn es um die Versandkosten bei Reklamationen und Rückgaben geht. Sind Sie ein gewerblicher Verkäufer und deshalb verpflichtet, Gewährleistungs-, Widerrufs- und Rückgaberechte einzuräumen, mussten Sie früher auch automatisch Sie die Kosten für die Rücksendung mangelhafter Waren übernehmen. Das hat sich allerdings vor einigen Jahren mit der neuen Verbraucherrechtrichtlinie geändert. Nun können Sie, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, die Kosten für die Rücksendung auch dem Käufer auferlegen. Aber Vorsicht: Zum einen müssen Sie ihn darüber vor Vertragsschluss korrekt informieren und zum anderen müssen Sie in diesem Fall mit dem Kaufpreis auch die Versandkosten (Standardversand) erstatten, die Sie für die Hinsendung der Ware in Rechnung gestellt haben.

Brauche ich eigene AGB für mein ebay- oder Amazon-Marketplace-Konto?

Nein, grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Pflicht für Sie, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, wenn Sie Artikel auf einem Online-Marktplatz verkaufen. Übrigens nicht einmal dann, wenn Sie als gewerblicher Händler auftreten.

Als gewerblicher Verkäufer unterliegen Sie aber diversen Informationspflichten – etwa über Widerrufs- und Rückgaberechte. Und die lassen Sie in AGB gut unterbringen. So müssen Sie sie nur einmal formulieren (lassen) und nicht für jede Artikelbeschreibung einzeln verfassen. Achten Sie nur darauf, dass Ihre Kunden die AGB in jedem Angebot gut finden – etwa durch einen Button „rechtliche Informationen des Verkäufers“.

Für spezialisierte AGB wenden Sie sich bitte an einen der selbstständigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.


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