Betreuungsverfügung: Für den Notfall vorsorgen

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer sich um Ihre Rechtsgeschäfte kümmern soll, wenn Sie das nicht mehr können. Juristisch ist die Betreuungsverfügung (auch: Betreuungsvollmacht) zwar nicht verbindlich, aber für das Betreuungsgericht ist sie eine wichtige Hilfe, wenn es darum geht, einen Betreuer zu bestimmen. Wie eine Betreuungsverfügung gestaltet sein muss, wer sie ausstellen kann und was Sie darin konkret regeln können, lesen Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was kann ich mit einer Betreuungsverfügung regeln?

In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Sie rechtlich vertreten soll, wenn Sie das einmal nicht mehr können – aber auch, wer das auf keinen Fall tun soll. Dabei kann ein Betreuer Sie in einzelnen oder allen Lebensbereichen vertreten. Er kann für Sie zum Beispiel in Gelddingen tätig werden, aber auch in Gesundheitsfragen oder in ganz gewöhnlichen Alltagsbelangen. Welche Aufgaben der Betreuer übernehmen soll und auf welche Wünsche und Gewohnheiten er dabei Rücksicht nehmen soll, notieren Sie in der Betreuungsverfügung. Wenn es Ihnen beispielsweise sehr wichtig ist, in Ihren eigenen vier Wänden alt zu werden, können Sie in die Verfügung aufnehmen, dass der Betreuer Sie nicht in einem Pflegeheim unterbringen soll.

Gut zu wissen: Ein gesetzlicher Betreuer ist kein Gesellschafter. Zwar soll ein Betreuer in der Nähe des Betreuten wohnen und den regelmäßigen Kontakt pflegen, damit er wirklich im Sinne des Betreuten handeln kann. Aber er ist weder Pflegekraft noch ersetzt er soziale Kontakte. Seine Aufgabe ist eine rein rechtliche: Er sorgt dafür, dass Sie in großen wie kleinen Rechtsgeschäften gut vertreten sind und zwar so lange, bis Sie das im besten Fall wieder selbst übernehmen können.

Muss die Betreuungsverfügung in einer bestimmten Form verfasst sein?

Nein. Sie können die Betreuungsverfügung beziehungsweise -vollmacht frei auf ein einfaches Blatt Papier schreiben, per Hand oder am Computer oder dafür ein Formular verwenden, wie es zum Beispiel die Justizministerien der Länder häufig online anbieten. Eine Formvorschrift gibt es nicht.

Ebenso wenig ist vorgeschrieben, welche inhaltlichen Angaben Sie machen oder welche Formulierungen Sie verwenden müssen. Gerade hinsichtlich der Formulierungen kann guter Rat aber wichtig sein. Damit die Betreuungsverfügung vom Gericht tatsächlich befolgt werden kann, ist es wichtig, sie so zu formulieren, dass Sie nicht nur allgemeinverständlich, sondern auch juristisch eindeutig ist. Im Zweifel sollten Sie sich dafür Hilfe von einem Rechtsanwalt holen. Über die Online-Rechtsberatung per E-Mail können Sie Ihre Formulierungen am bequemsten professionell prüfen lassen.

Wann greift die Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung greift erst, wenn das Betreuungsgericht eine Entscheidung getroffen hat. Selbst wenn Sie plötzlich erkranken, eine gültige Verfügung haben und der Betreuer sofort zur Stelle ist, darf er noch nicht für Sie entscheiden. Erst wenn das Gericht seine Bestellung zum Betreuer bestätigt hat, darf er handeln. Dafür muss er – oder ein anderer – also zunächst das Betreuungsgericht über Ihre Situation informieren, die Verfügung vorlegen und damit ein Betreuungsverfahren in Gang bringen. Das ist der Unterschied zu einem Bevollmächtigten, wie Sie ihn mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen können. Der darf sofort und ohne weitere Erlaubnis im Rahmen der Vollmacht tätig werden, wenn es nötig wird.

Ein Beispiel: Sie erleiden einen Unfall und liegen im Koma. Nun geht es darum, ob Sie in eine Pflegeeinrichtung verlegt werden sollen oder nicht. Haben Sie eine gültige Vorsorgevollmacht erstellt, kann Ihr Bevollmächtigter sofort die entsprechenden Entscheidungen treffen. Haben Sie stattdessen eine Betreuungsverfügung, muss nun das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Das prüft, ob eine gesetzliche Betreuung notwendig ist und zieht dabei Ihre Verfügung zu Rate, um einen Betreuer zu bestimmen. Erst wenn das erledigt ist, kann dieser Betreuer in Ihrem Namen handeln.

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht: Was ist sinnvoller?

Nicht unbedingt. Wenn Sie jemanden als Bevollmächtigten einsetzen, kann derjenige in einem Notfall sofort handeln. Das kann ein Vorteil sein. Andererseits muss er niemandem Rechenschaft darüber ablegen, was er in Ihrem Namen tut. Ein Betreuer dagegen muss dem Betreuungsgericht einmal im Jahr Bericht erstatten und braucht für einzelne Bereiche für jede Entscheidung die Zustimmung des Gerichts – zum Beispiel, wenn es um riskante medizinische Eingriffe geht. Wenn Sie also nicht sicher sind, ob die Person, die Sie als Bevollmächtigten einsetzen würden, auch langfristig stets und ausschließlich in Ihrem Sinne handelt, sollten Sie lieber eine Betreuungsverfügung statt einer Vorsorgevollmacht ausstellen.

Gut zu wissen: Es gibt allerdings auch noch einen Mittelweg. So können Sie einer Person Ihrer Wahl eine Vorsorgevollmacht ausstellen und ergänzend in einer Betreuungsverfügung einen Kontrollbetreuer bestimmen. Dessen einzige Aufgabe ist es dann, zu überprüfen, ob der Bevollmächtigte wirklich in nach Ihren Wünschen und zu Ihrem Wohl handelt.

Ist das Betreuungsgericht an meine Betreuungsverfügung gebunden?

Das Betreuungsgericht ist zumindest verpflichtet, Ihre Verfügung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es prüft dabei zunächst zwei Dinge:

  1. Ob eine gesetzliche Betreuung überhaupt notwendig ist und wenn ja, für welche Lebensbereiche.
  2. Ob der von Ihnen vorgeschlagenen Betreuer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, also zum Beispiel volljährig und nicht vorbestraft ist.

Erfüllt Ihr vorgeschlagener Betreuer diese Voraussetzungen und spricht auch sonst nichts gegen ihn, wird das Gericht Ihrem Wunsch folgen. Ist das nicht der Fall, bestimmt es eine andere Person zu Ihrem Betreuer, die besser geeignet ist. Aber auch dann müssen die Richter Ihre Betreuungsverfügung berücksichtigen. Haben Sie in der Verfügung also zum Beispiel eine bestimmte Person als Betreuer ausgeschlossen, wird das Gericht sich an diesem Wunsch orientieren.

Muss ich eine Betreuungsverfügung notariell beglaubigen lassen?

Nein, für die Betreuungsverfügung ist keine Beglaubigung vorgeschrieben. Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich bei der Erstellung zumindest juristisch beraten zu lassen.

In jedem Fall müssen Sie Ihre Betreuungsverfügung am Ende mit Datum, Ort und Unterschrift versehen. Nun stellt sich aber manchmal das Problem, dass im Fall der Fälle nicht klar ist, ob Sie die Verfügung wirklich unbeeinflusst, aus freiem Willen und bei geistiger Gesundheit erstellt haben oder ob sie überhaupt echt ist. Wenn der Notfall eintritt, können Sie sich dazu im Zweifel nicht mehr klar äußern. Damit es dann nicht zu langwierigen Streitigkeiten kommt, sollten Sie die Betreuungsverfügung von einem Notar oder der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Damit ist die Echtheit des Dokuments zweifelsfrei bewiesen.

Wichtig: Von Zeit zu Zeit sollten Sie Ihre Betreuungsverfügung aktualisieren. Wenn Sie inhaltlich nichts ändern wollen, reicht es, die Verfügung einfach erneut mit Datum, Ort und Unterschrift zu signieren.

Kann ich eine Betreuungsverfügung ändern?

Ja. Sie können Ihre Betreuungsverfügung jederzeit ändern oder auch ganz zurückziehen. Dazu reicht ein formloses Schreiben. Haben Sie Ihrem darin genannten Betreuer zu diesem Zeitpunkt schon ein Exemplar der Verfügung ausgehändigt, sollten Sie es jetzt zurückfordern und vernichten. Andernfalls kann er es, wenn Sie zum Beispiel krank werden oder einen Unfall haben, vorlegen und es ist für Außenstehende nicht klar, dass die Verfügung längst nicht mehr Ihrem Willen entspricht.

Verfällt eine Betreuungsverfügung?

Nein. Wenn Sie die Betreuungsverfügung nicht widerrufen, gilt sie unbefristet. Allerdings erlischt die Betreuung automatisch mit Ihrem Tod. Ein Betreuer kann sich also – anders als ein Bevollmächtigter – nicht automatisch um Ihre Beerdigung oder zum Beispiel die Auflösung Ihrer Wohnung kümmern. Mit Ihrem Tod geht die rechtliche Vertretung automatisch auf Ihre Erben über, die sich dann um diese Dinge kümmern müssen.

Wo soll ich die Betreuungsverfügung aufbewahren?

Auch hier gibt es keine Vorschriften. Allerdings ist es sehr wichtig, dass das Betreuungsgericht so schnell wie möglich von Ihrer Betreuungsverfügung erfährt, wenn der Notfall eintritt. Deshalb empfiehlt es sich, die Verfügung entweder direkt beim Gericht zu hinterlegen oder im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. Das können Sie selbst tun oder den Notar damit beauftragen, der Ihre Verfügung gegebenenfalls beglaubigt hat. Sobald ein Gericht ein Betreuungsverfahren einleitet, fragt es auch beim ZVR ab, ob dort eine Betreuungsverfügung vorliegt. Das ZVR sorgt dafür, dass die Gerichte das Dokument schnell und vollständig bekommen und speichert Ihre Verfügung dafür lebenslang, wenn Sie nicht vorher die Löschung beantragen.

Möchten Sie die Betreuungsverfügung nicht beim Gericht oder dem ZVR hinterlegen, können Sie sie auch einfach zu Hause aufbewahren. Sorgen Sie aber dafür, dass Sie im Notfall schnell gefunden wird. Dafür können Sie eine Kopie für Familienangehörige anfertigen, die bei einem Notfall automatisch informiert werden. Auf der Kopie vermerken Sie, wo das Original zu finden ist.

Was kostet eine Betreuungsverfügung?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich können Sie eine Betreuungsverfügung frei aufsetzen und verwahren. Dann ist sie vollkommen kostenlos. Wenn Sie sich aber mehr Sicherheit wünschen und deshalb für die Erstellung der Verfügung oder die Beglaubigung die Hilfe eines Anwalts beziehungsweise Notars in Anspruch nehmen, müssen Sie mit Kosten rechnen. Deren Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Eintragung der Verfügung in das Zentrale Vorsorgeregister kostet für Privatpersonen mindestens 13 Euro und kann teurer werden, wenn Sie die Eintragung zum Beispiel per Post statt online vornehmen. Notare und Anwälte können die Eintragung für Sie zu günstigeren Konditionen veranlassen.

Wer muss von der Betreuungsverfügung erfahren?

Solange es Ihnen gut geht, müssen Sie grundsätzlich niemanden über die Existenz einer Betreuungsverfügung informieren. Es empfiehlt sich aber, zumindest mit dem vorgesehenen Betreuer im Vorfeld zu sprechen. Klären Sie, ob er oder sie sich überhaupt imstande sieht, diese Aufgabe zu übernehmen und schildern Sie auch, wie Sie sich eine Betreuung wünschen. Sie können dem Betroffenen, wenn er einwilligt, auch eine Kopie der Betreuungsurkunde aushändigen und sollten ihn darüber informieren, wo er im Notfall das Original findet.


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