Betreuungsvertrag: Wann er notwendig ist und was es zu beachten gilt
Betreut werden müssen Kinder, ältere Mitmenschen sowie Volljährige, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Alle Informationen zur gesetzlichen Betreuung Volljähriger finden Sie unter "Betreuungsrecht: Was Betreuer dürfen und welche Rechte Betreute haben".
Wann ist ein Betreuungsvertrag erforderlich?
Wenn die Betreuung zivilrechtlich vergeben wird, ist ein Betreuungsvertrag notwendig. Die vom Gericht nach § 1986 BGB bestellten Betreuer bekommen keinen eigenen Betreuungsvertrag. Sie werden durch Gerichtsbeschluss zu Betreuern ernannt, in dem auch die dem Betreuer übertragenen Aufgaben genau festlegt werden.
Alle Details zu dieser gesetzlichen Betreuung finden Sie in unserem Beitrag "Betreuungsrecht: Was Betreuer dürfen und welche Rechte Betreute haben."
Wenn aber beispielsweise die Pflege im Alter dauerhaft von professionellen Pflegekräften in einer Pflegeeinrichtung übernommen, werden die erbrachten Leistungen in einem Betreuungsvertrag vereinbart.
Was ist im Betreuungsvertrag festgelegt?
In diesem Vertrag werden die Leistungen der Grundversorgung vertraglich genau festgelegt, die monatlich pauschal abgerechnet werden. Hierzu zählen pflegerische Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung und Hilfe bei der Fortbewegung.
Daneben gibt es die sogenannten Wahlleistungen, die nach Bedarf in Anspruch genommen werden können und separat bezahlt werden, wie beispielsweise Lieferung der Mahlzeiten oder die Reinigung der Wohnung.
Eine Alternative ist die ambulante Pflege durch entsprechende Fachkräfte zu Hause. Auch hier empfiehlt sich der Abschluss eines Betreuungsvertrages, in dem die gegenseitigen Vertragspflichten genau definiert sind. Der Betreuungsvertrag spielt neben der Pflege im Alter auch im Bereich der Kinderbetreuung eine wichtige Rolle. Im Betreuungsvertrag für das Kind sind etwa die Betreuungsleistung, die Betreuung in einem Heim bzw. einer Kindertagesstätte und die Gegenleistung näher geregelt. Die Gegenleistung ist das, was für die Betreuungsleistung bezahlt werden muss. Geregelt werden auch die Öffnungszeiten, die Schließzeiten etwa in den Ferien und Gründe, bei deren Vorliegen, die Betreuten die Einrichtung nicht besuchen dürfen. Das sind etwa ansteckende Krankheiten.