Güterstand in der Ehe: Diese Möglichkeiten haben Sie
Die Ehe ist weitaus mehr als die romantische Vereinigung zweier Menschen. Sie geht mit zahlreichen Rechten und Pflichten einher, die Sie im Idealfall schon vor der Eheschließung kennen sollten. Auch auf finanzieller Ebene hat die Ehe weitreichende Folgen – vor allem dann, wenn sie scheitert. Im ehelichen Güterrecht ist verankert, wie das Vermögen und dessen Verwaltung in einer Ehe aufgeteilt werden kann. Welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie diese nutzen können, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber.
Güterstand: Das Wichtigste in Kürze
- Liegt keine individuelle Vereinbarung vor, greift automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder bleibt dabei Eigentümer des eigenen Vermögens. Im Falle einer Scheidung wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs gerecht aufgeteilt.
- Per Ehevertrag können Sie abweichende Regeln treffen. Sie haben die Wahl zwischen der Gütertrennung (kein gemeinsames Vermögen) und der Gütergemeinschaft (nur gemeinschaftliches Vermögen).
- Auch Mischformen sind möglich: So können Sie beispielsweise die Gütertrennung vereinbaren, im Todesfall aber die steuerlich vorteilhafte Zugewinngemeinschaft greifen lassen.
Güterstand: Definition und Gesetzesgrundlage
Das eheliche Güterrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer gesagt in den Paragrafen 1363 ff. BGB verankert. Diese Paragrafen enthalten die wichtigsten Regelungen bezüglich des ehelichen Vermögens.
Experten sprechen hierbei auch vom sogenannten gesetzlichen Güterrecht. Möchten Sie von den Standard-Regelungen abweichen, können Sie und Ihr Partner individuelle Vereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrags festhalten. In diesem Fall ist die Rede vom vertraglichen Güterrecht.
Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, greift automatisch die Zugewinngemeinschaft. Sollten Sie es sich während Ihrer Ehe anders überlegen, können Sie auch im Nachhinein noch einen Ehevertrag schließen. Die Regeln zum Zeitpunkt der Heirat sind nicht in Stein gemeißelt.
Zugewinngemeinschaft: Der Standard im Güterrecht
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den Güterstand, der vom Gesetzgeber präferiert wird und der entsprechend als Standard vorgegeben ist.
Wenn Sie und Ihr Partner sich für die Zugewinngemeinschaft entscheiden, bleiben Sie jeweils Eigentümer des eigenen Vermögens. Bringen Sie beispielsweise finanzielle Rücklagen in Höhe von 50.000 Euro mit in die Ehe und Ihr Partner eine Eigentumswohnung, werden diese Vermögenswerte nicht zusammengeworfen. Die Rücklagen gehören weiterhin Ihnen und die Immobilie Ihrem Partner.
So verhält es sich im Übrigen nicht nur mit Vermögen, sondern auch mit Schulden. Sie und Ihr Partner müssen jeweils die eigenen Schulden begleichen und haften dabei mit dem eigenen Vermögen.
Eine Ausnahme gibt es jedoch. Bei Verbindlichkeiten „aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ (§ 1357 BGB) haften beide Ehepartner. Darunter verstehen sich Rechtsgeschäfte, die zum täglichen Familienleben gehören. Schließt Ihr Partner beispielsweise einen Stromversorgungsvertrag für die gemeinsame Wohnung ab und kann die Raten nicht mehr zahlen, haften auch Sie – und das, obwohl Sie den Vertrag nicht unterzeichnet haben. Früher wurde diese Regelung als sogenannte Schlüsselgewalt bezeichnet.
Wichtig: Zwar ist Ihr Vermögen grundsätzlich voneinander getrennt, doch dürfen Sie nicht ohne die Zustimmung des Partners über Ihr gesamtes Vermögen verfügen. Haben Sie beispielsweise Rücklagen in Höhe von 30.000 Euro angespart und möchten davon eine Eigentumswohnung kaufen, müssen Sie Ihren Partner vorher um Erlaubnis bitten. Der Grund dafür ist, dass Sie durch derartige Geschäfte auch den Anspruch Ihres Partners auf einen Zugewinnausgleich bei Scheidung oder Tod beeinflussen. Entsprechend hat Ihre Entscheidung nicht nur Folgen für Sie, sondern auch für Ihren Partner.
Zugewinnausgleich
Während der Ehe gilt, dass jeder über das eigene Vermögen verfügt. Endet die Ehe – gleichgültig ob durch Tod oder Scheidung – ist bei der Zugewinngemeinschaft ein sogenannter Zugewinnausgleich gemäß § 1363 BGB vorgesehen.
Hierfür wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen der beiden Partner gegenübergestellt und gerecht aufgeteilt. Nehmen wir beispielsweise an, dass Sie Karriere machen und Ihr Partner dafür zuhause bleibt und die Kinder versorgt. Indem er Ihnen den Rücken freihält, ermöglicht er Ihnen überhaupt erst, die Karriereleiter zu erklimmen. Entsprechend hat er im Falle von Scheidung oder Tod Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.
Um den Zugewinnausgleich zu ermitteln, wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen: Hatten Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung beispielsweise ein Aktiendepot im Wert von 40.000 Euro und ist es am Ende der Ehe dank gut laufender Kurse 70.000 Euro Wert, beträgt der Zugewinn 30.000 Euro. Konnte Ihr Partner keinen eigenen Gewinn erwirtschaften, steht ihm oder ihr die Hälfte des Zugewinns – in diesem Fall 15.000 Euro – zu. Hat Ihr Partner hingegen selbst 10.000 Euro erwirtschaftet, beträgt die Differenz nur noch 20.000 Euro. Sie müssen die Hälfte hiervon – also 10.000 Euro – abgeben.
Gut zu wissen: Wie bereits erwähnt, greift der Zugewinnausgleich auch im Todesfall. Hierbei gilt, dass die Hälfte des Zugewinns erbschaftssteuerfrei ist. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Paare auch für eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft: Endet die Ehe mit einer Scheidung, greift die Gütertrennung. Verstirbt einer der Ehepartner greift die steuerlich vorteilhaftere Zugewinngemeinschaft.
Gütertrennung: Konstant getrennte Vermögen
Die Gütertrennung stellt eine Alternative zur Zugewinngemeinschaft dar. Möchten Sie, dass dieser Güterstand in Ihrer Ehe greift, müssen Sie dies im Rahmen eines notariell beurkundeten Ehevertrags festhalten.
Bei der Gütertrennung sind Vermögen und Ehe strikt voneinander getrennt. Jeder Ehepartner wirtschaftet für sich selbst. Geht die Ehe in die Brüche, entfällt auch der Zugewinnausgleich. Wichtig ist dabei jedoch, dass das zuständige Familiengericht in Extremfällen einen Zugewinnausgleich anordnen kann. Juristen sprechen hierbei vom sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kommt dann zum Tragen, wenn das Wegfallen eines Zugewinnausgleichs einen der Ehepartner massiv benachteiligen würde. Nehmen wir an, Sie und Ihr Partner entscheiden sich für die Gütertrennung, da Ihr Partner ein eigenes Unternehmen führt. Sie kümmern sich um Haushalt und Kinder und helfen nebenher regelmäßig und unvergütet im Unternehmen Ihres Partners aus. Scheitert Ihre Ehe und konnten Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit im Haushalt kein eigenes Vermögen erwirtschaften, stehen Sie mehr oder weniger mittellos dar. Ihr Partner hingegen behält sein Unternehmen, zu dessen Erfolg Sie durch Ihre unvergütete Arbeitskraft maßgeblich beigetragen haben. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird ein Gericht sich hier auf Ihre Seite stellen und den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anordnen.
Die Gütertrennung kommt häufig dann zum Einsatz, wenn einer oder sogar beide Ehepartner selbstständig sind. Wäre eine Zugewinngemeinschaft vereinbart und kommt es zur Scheidung, müsste der vermögendere Partner einen finanziellen Ausgleich leisten. Nicht selten ist hierzu die Zerschlagung des Unternehmens nötig. Mit einer Gütertrennung kann dies verhindert werden.
Gut zu wissen: Im Todesfall erhält der hinterbliebene Ehepartner denselben Erbteil wie die gesetzlichen Erben.
Gütergemeinschaft: Beide Vermögen verschmelzen zu Gesamtgut
Die Gütergemeinschaft bezeichnet das exakte Gegenteil der Gütertrennung. Hierbei fließen die Einzelvermögen der beiden Ehepartner zu einem Gesamtvermögen zusammen. Das gilt sowohl für die Vermögen, die jeder in die Ehe mit einbringt, als auch für die Vermögen, die während der Ehe erwirtschaftet werden. Während die Gütergemeinschaft bis 1900 noch der gesetzliche Regelfall war, ist sie heute eine wahre Rarität.
Entscheiden Sie sich für die Gütergemeinschaft, entsteht mit der Eheschließung ein Gesamtvermögen. Sie und Ihr Partner sind dabei gemeinsam für die Verwaltung dieses Vermögens zuständig. Im Alltag erfordert dies jede Menge Absprachen und Vereinbarungen. So kann ein Ehepartner beispielsweise nicht eigenständig das Familienauto verkaufen oder einen Kredit aufnehmen. Alternativ können Sie per Ehevertrag einen Ehepartner als Alleinverantwortlichen einsetzen. Allerdings geben Sie damit mehr oder weniger jegliches Mitspracherecht ab. Bedenken sollten Sie auch, dass Sie bei der Gütergemeinschaft mit Ihrem Privatvermögen in der Regel für die Schulden Ihres Partners haften.
Gut zu wissen: Schwierig wird es auch bei Immobilien. Bringt einer der Ehepartner ein Haus oder eine Eigentumswohnung mit in die Ehe, kann der andere auf die Grundbuchänderung bestehen.
Es gibt zwei Ausnahmen, die nicht zum Gesamtgut zählen:
- Sondergut: Güter, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragbar sind (z. B. Nießbrauchrechte)
- Vorbehaltsgut: Güter, die explizit alleiniges Eigentum eines Ehepartners bleiben sollen (z. B. Erbgüter)
Zu den Vorbehaltsgütern zählen im Übrigen auch Erbschaften und Schenkungen, bei denen der Erblasser bzw. Schenker ausdrücklich veranlasst hat, dass Erbschaft oder Schenkung nur auf einen der beiden Ehepartner übergehen soll.
Möchten Sie die Gütergemeinschaft nicht weiter fortführen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können den Güterstand gemeinschaftlich per Ehevertrag beenden oder im Falle eines Konflikts Aufhebungsklage einreichen. Letzteres ist dann möglich, wenn Ihr Partner sein Verwaltungsrecht missbraucht und dadurch Ihre Existenz gefährdet.
Scheitert die Ehe, kann eine Gütergemeinschaft den ohnehin schon hitzigen Rosenkrieg noch weiter befeuern. Im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage erstellen die Ehepartner im Idealfall einen gemeinsamen Auseinandersetzungsplan, in dem festgehalten wird, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird. Ist die Einigung unmöglich, wird das Gesamtvermögen je zur Hälfte gesplittet. Hierzu müssen häufig gemeinsame Immobilien oder andere Wertgegenstände veräußert werden.
Auch der Todesfall beendet die Gütergemeinschaft. Der Nachlass besteht hierbei aus der Hälfte des Gesamtguts sowie aus Vorbehalts- und Sondergut des Verstorbenen. Ist nichts anderes vereinbart, greift die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass der hinterbliebene Ehepartner neben Verwandten erster Ordnung (z. B. Kinder, Enkel) ein Viertel des Nachlasses erhält.
Gut zu wissen: Soll großes Familienvermögen geschützt werden, können Sie per Ehevertrag die sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Die gemeinsamen Abkömmlinge treten dabei für den Verstorbenen in die Gütergemeinschaft ein und übernehmen dessen Verwaltungsaufgaben.