Geburtsname: Wer entscheidet über den Namen Ihres Babys?

Der Geburtsname ist – rein rechtlich betrachtet – der Familienname eines Neugeborenen. Also der Name, der bei Frauen auch als Mädchenname bezeichnet wird. Verwirrung entsteht immer dann, wenn der Begriff nicht juristisch verwendet wird. Dann ist damit nämlich häufig nicht nur der Familienname, sondern der vollständige Name des Kindes gemeint, der nach der Geburt im Personenstandsregister eingetragen wird – also die individuelle Kombination aus Vor- und Nachnamen. Eine Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025 soll vieles vereinfachen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Welchen Nachnamen bekommt mein Kind?

Das kommt darauf an. Sind Sie verheiratet und haben sich für einen gemeinsamen Ehenamen entschieden, gilt dieser als Familienname, den automatisch auch Ihr gemeinsamer Nachwuchs bekommt. Das regelt § 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Noch gilt: Hat sich einer von Ihnen bei der Hochzeit für einen Doppelnamen entschieden – also den eigenen Nachnamen behalten, aber den des Partners angehängt oder vorangestellt – müssen Sie sich für einen der beiden Namen entscheiden. Ihr Kind darf derzeit nur einen Nachnamen tragen, den Doppelnamen können Sie nicht weitergeben.

Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht, tragen aber unterschiedliche Nachnamen – zum Beispiel, weil Sie nicht verheiratet sind oder Ihre Familiennamen bei der Hochzeit behalten haben – entscheiden Sie ebenfalls gemeinsam, welchen der beiden Nachnamen Ihr Kind tragen soll. Das regelt § 1617 BGB.

Sind Sie dagegen allein sorgeberechtigt, bekommt Ihr Kind in aller Regel Ihren Nachnamen. Sie können allerdings im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil auch entscheiden, dass dessen Name zum Nachnamen des Babys wird (§ 1617a Absatz 2 BGB).

Neues Namensrecht 2025: Was ist in Zukunft möglich?

Künftig sieht die Reform echte Doppelnamen für Paare und Familien vor. Es wird also möglich sein, beide Familiennamen zu einem gemeinsamen Doppelnamen zusammenzusetzen und diesen auch den Kindern zu geben.

Kinder können auch dann einen Doppelnamen erhalten, wenn die Eltern selbst keinen führen, und unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Ein Bindestrich bei Doppelnamen ist nicht vorgeschrieben, aber üblich. Und mehr als 2 Nachnamen sind nicht erlaubt. Bislang konnte nur ein Ehepartner einen Doppelnamen führen und für Kinder gab es diese Option gar nicht.

Kinder dürfen mit Erreichen der Volljährigkeit künftig selbst wählen, ob sie ihren Geburtsnamen behalten, den Nachnamen des anderen Elternteils annehmen oder einen kombinierten Doppelnamen aus den Namen beider Eltern führen möchten. Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt haben und dem Kind als Geburtsnamen den Familiennamen nur eines Elternteils gegeben haben. Mit der Volljährigkeit erhalten die Kinder nicht nur die Option, einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Eltern zu bilden, sondern können auch einen der beiden Teile des Doppelnamens ablegen und zu einem Namen vereinfachen.

Gut zu wissen: Sie müssen sich innerhalb eines Monats festlegen, welchen Geburtsnamen Ihr Kind tragen soll. Können Sie sich nicht einigen und wollen beide ihren eigenen Namen weitergeben, entscheidet ein Gericht, welches Elternteil den Namen bestimmen darf. In § 1617 Absatz 2 BGB heißt es dazu: „Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. […] Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.“

Wer entscheidet über den Vornamen des Babys?

Individuell sollte er sein, nicht alltäglich, klangvoll und eine besondere Bedeutung darf er auch mitbringen – der perfekte Vorname für Ihren Nachwuchs. Monatelang haben Sie Namensbücher gewälzt und Internetseiten durchstöbert, mit dem Partner gestritten und ausprobiert, wie die Vorschläge zusammen mit Ihrem Nachnamen klingen. Endlich haben Sie sich geeinigt. Doch damit ist die Sache noch nicht erledigt, denn vor allem bei exotischen, ungewöhnlichen Namen verweigert unter Umständen das Standesamt die Eintragung des Namens.

Im besten Fall entscheiden Vater und Mutter natürlich gemeinsam, wie der Nachwuchs heißen soll. Doch was, wenn Sie sich nicht einigen können? Oder wenn die Beziehung schon vor der Geburt in die Brüche ging? Rein rechtlich ist in diesen Fällen maßgeblich, wer sorgeberechtigt ist.

Es greifen also dieselben Regelungen wie für den Geburtsnamen: Liegt ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind vor, dürfen Sie auch gemeinsam über Vor- und Nachnamen entscheiden. Sie sollten sich also einigen. Haben Sie das alleinige Sorgerecht für das Baby, dürfen Sie auch allein über Vor- und Nachnamen des Kindes entscheiden.

Bis wann muss ich mich für einen Vornamen entschieden haben?

Innerhalb von sieben Tagen muss die Geburt eines Kindes beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Das können Sie als sorgeberechtigter Elternteil erledigen. In den meisten Fällen übernehmen das aber auch die Kranken- oder Geburtshäuser, in denen die Entbindung stattfand. Die Geburtsanzeige muss aber noch nicht unbedingt den Namen enthalten. Wenn Sie darauf erstmal verzichten, erhalten Sie zunächst nur eine Geburtsbescheinigung. Die Geburtsurkunde wird erst ausgestellt, wenn auch der Name des Kindes feststeht.

Einen ganzen Monat können Sie sich nach der Geburt Zeit nehmen, um zu entscheiden, wie Ihr Kind heißen soll. Das regelt das Personenstandsgesetz. Innerhalb dieser Frist müssen Sie den Namen an das Standesamt melden. Schaffen Sie das nicht, wird das Standesamt das Familiengericht informieren. Das fordert schließlich einen Elternteil auf, einen Namen zu bestimmen.

Welche Babynamen sind verboten?

Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das explizit regelt, welche Vornamen Sie Ihrem Kind geben dürfen und welche nicht. Vielmehr treffen die Standesbeamten – oder im Rechtsstreit die Richter – die Entscheidung individuell für jeden Einzelfall. Dabei beziehen sie die Regelungen aus dem Namensrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, dem Personenstandsgesetz und zum Beispiel der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen mit ein. Mit der Zeit haben sich einige Richtlinien etabliert. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dass der Vorname, den Sie sich für Ihr Kind ausgesucht haben, auch eingetragen wird, sollten Sie auf folgendes achten:

Kindeswohl darf nicht gefährdet sein

Der Name darf nicht offensichtlich dazu führen, dass das Kind später gemobbt oder beeinträchtigt wird. Namen wie „Störenfried“ oder „Gastritis“ haben Standesämter und Gerichte deshalb bisher immer abgelehnt. Auch Vornamen biblischen Ursprungs, die sich auf das Böse beziehen, wie „Kain“ oder „Satan“ sind nicht erlaubt. Dasselbe gilt für Namen, die das Kind lächerlich machen würden. So konnten sich Eltern nicht durchsetzen, die ihr Kind „Bierstübl“, „Nelkenheini“ oder „Crazy Horse“ nennen wollten.

Namen müssen eindeutig als Vorname erkennbar sein

Fantasie-, Orts-, Marken- oder Familiennamen werden in den allermeisten Fällen als Vornamen abgelehnt. Ausnahmen gibt es gelegentlich bei den Orts- und Familiennamen, wenn Sie belegen können, dass der Name in Ihrer Region auch als Vorname gebräuchlich ist. In jedem Fall werden Sie das aber wohl in einer längeren Auseinandersetzung mit dem Standesamt ausfechten müssen. Bisweilen einigen sich Paare und Ämter auf einen Kompromiss, indem Sie dem Wunschnamen einen Zweitnamen beifügen, der eindeutiger als Vorname erkennbar ist.

Einen Zweitnamen verlangen Standesbeamte oft auch dann, wenn der Erstname nicht eindeutig weiblich oder männlich ist. Zwar sind seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 auch neutrale Vornamen wie „Kim“ oder „Andrea“ erlaubt, die sowohl männlich als auch weiblich sein können. In der Praxis ist die Forderung nach einem eindeutigen Zweinamen aber nach wie vor üblich.

Abkürzungen, Kosenamen und Titel sind als Vornamen nicht erlaubt

Im amerikanischen Sprachraum ist es durchaus üblich, Vornamen zu vergeben, die nur aus einem Buchstaben bestehen – also eigentlich Abkürzungen bestimmter Namen sind. In Deutschland ist das nicht erlaubt. Sie dürfen Ihr Kind also gern „Justin“ nennen, nicht aber „J“.

Auch Titel wie „Prinzessin“ oder „Lord“ werden als Vornamen von den Standesbeamten nicht eingetragen. Gleiches gilt für Kosenamen wie „Schätzchen“. Abkürzungen langer Namen sind dagegen erlaubt, wenn Sie eigenständige Vornamen bilden. Statt „Annabella“ dürfen Sie also ruhigen Gewissens „Anna“ wählen oder Ihren Sohn statt „Johannes“ einfach „Hannes“ nennen.

Maximal fünf Vornamen sind erlaubt

Eine Frau, die Ihrem Kind 12 – und noch dazu sehr exotische – Vornamen geben wollte, scheiterte vor Gericht. Erlaubt sind in Deutschland heute maximal fünf Vornamen pro Person. Möchten Sie Namen vergeben, die durch einen Bindestrich verbunden sind, geht das nur für maximal zwei Namen. „Maximilian Christof Bastian Leander Jonas“ ist also erlaubt. „Maximilian-Christof-Bastian-Leander-Jonas“ dagegen wird nicht genehmigt.

Übrigens: Jeder Vorname Ihres Kindes kann zum Rufnamen werden. Früher mussten Sie dem Standesamt melden, welcher Name der Rufname werden sollte. Dieser wurde in der Geburtsurkunde unterstrichen und war für den Rest des Lebens verbindlich. Unterschrieb das Kind später als Erwachsener Dokumente und wollte dafür nicht alle Vornamen verwenden, musste es den unterstrichenen Namen benutzen. Heute kann Ihr Nachwuchs selbst entscheiden, welcher seiner Namen zum Rufnamen wird – und darf auch je nach Laune immer einen anderen seiner Vornamen wählen. Rechtlich sind alle Vornamen gleichwertig.

Was tun, wenn das Standesamt den Babynamen ablehnt?

Verweigert das Standesamt die Eintragung des Vornamens, den Sie sich für Ihr Kind ausgesucht haben, können Sie juristisch gegen diese Entscheidung vorgehen. Im ersten Schritt sollten Sie sich einen Namensgutachter suchen, der begründet, warum ihr Wunschname eintragungsfähig ist. Derzeit übernehmen solche Aufträge vor allem die Gesellschaft für deutsche Sprache und die Namensberatungsstelle an der Universität Leipzig. Das Gutachten prüft, ob der Name historisch oder in anderen Gegenden der Welt als Vorname üblich war oder ist und gibt eine Empfehlung zur Eintragung ab. Aber Vorsicht: Es handelt sich um unabhängige Gutachten. Das Ergebnis fällt also nicht zwingend zu Ihren Gunsten aus. Sprechen Sie am besten vorher mit den Gutachtern ab, wie Ihre Erfolgsaussichten stehen.

Dieses Gutachten legen Sie anschließend dem Standesamt vor. Oft führt das zu einer Einigung. Allerdings sollten Sie dazu zwei Dinge beachten:

  1. Das Gutachten kostet Geld.
  2. Das Gutachten ist für das Standesamt nicht verbindlich. Der Standesbeamte kann die Eintragung trotz positiven Gutachtens verweigern.

Führt auch das Namensgutachten nicht zum Erfolg, können Sie Widerspruch einlegen und als letztes Mittel auch vor Gericht ziehen.


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