Namensschenkung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Namensschenkung - Infos und Rechtsberatung

Immer mehr Ehen werden geschieden, viele Ehepartner heiraten danach ein zweites Mal.

Dabei treten natürlich Fragen zum Namensrecht auf, gerade bei minderjährigen Kindern. Welchen Namen tragen diese nach einer Scheidung bzw. bei der Wiederheirat? Es hat sich inzwischen der Begriff der Namensschenkung eingebürgert. Im Gegensatz zu einer anderen Schenkung ist die Namensschenkung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es handelt sich eigentlich nicht um eine Schenkung, sondern an eine Namensänderung, die nach dem Gesetz nicht ohne weiteres möglich ist. Üblicherweise ist bei einer Namensänderung minderjähriger Kinder bei Wiederverheiratung die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.Bei Volljährigen ist eine Namensänderung nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn dem Antragenden die Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zuzumuten ist. Die Namensschenkung wird durch eine Namensänderung durchgesetzt. Diese richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Änderung des Familiennamens setzt nach § 1 des Namensänderungsgesetzes die Stellung eines Antrages voraus. Die Änderung erstreckt sich dabei in der Regel auf minderjährige Kinder. Bei Zweifeln kann der Familienname auch allgemeinverbindlich festgestellt werden. Die Namensänderung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden und ist kostenpflichtig.

Hinsichtlich etwaiger Unsicherheiten hinsichtlich dieser schwierigen Rechtsmaterie stehen Ihnen jederzeit die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG mit zielführenden Rechtstipps zur Seite.


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