schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist in den §§ 20 ff. Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) geregelt und abschließend ausgezählt.
Was ist ein schuldrechtlicher Ausgleich?
Ein schuldrechtlicher Ausgleich kann nur zwischen geschiedenen Eheleute bestehen und nur für solche Rentenanwartschaften, die nicht bereits den von Gesetzes wegen durch das Familiengericht im Rahmen der Scheidung auszugleichenden Anwartschaften unterliegen. Das bedeutet, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist erst fällig, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder jedenfalls der Ausgleichspflichtige. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsteht kein eigener Versorgungsanspruch des Berechtigten unmittelbar gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger, sondern der Ausgleichsverpflichtete muss den Ausgleich unmittelbar gegenüber dem Berechtigten vornehmen.
Wo stelle ich einen Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich?
Zur Durchführung ist ein Antrag vor dem Familiengericht nötig. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann vertraglich oder durch Vereinbarung vor dem Familiengericht ausgeschlossen werden. Er findet nicht statt, wenn nur Bagatellbeträge auszugleichen wären.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beratung durch einen Anwalt
Das Thema schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist auch aus juristischer Sicht komplex, dass hierzu auf jeden Fall die Beratung durch einen Familienrechtsanwalt eingeholt werden sollte. Fragen im Zusammenhang mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG.