Sorgerechtserklärung: Wann sie beantragt werden muss und was es zu beachten gilt

Die Sorgerechtserklärung (oder auch Sorgeerklärung) ist eine Willenserklärung der Eltern vor dem Jugendamt oder einem Notar, dass sie die gemeinsame Sorge für das Kind übernehmen. Sie ist dann nötig, wenn die Eltern bei der Geburt unverheiratet sind. Denn dann hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Sind beide Eltern bei der Geburt des Kindes bereits verheiratet, haben Sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht inne. Eine Sorgerechtserklärung ist in diesem Fall nicht notwendig.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Sorgeerklärung: So beantragen Sie das gemeinsame Sorgerecht

Unter welchen Voraussetzungen kann das gemeinsame Sorgerecht beantragt werden?

Grundsätzlich kann das gemeinsame Sorgerecht immer dann beantragt werden, wenn die Mutter die alleinige Sorge hat (die Eltern bei der Geburt also nicht verheiratet waren) und der geteilten Sorge mit dem Kindsvater zustimmt. Dafür ist es übrigens nicht nötig, dass beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Achtung: Wurde bereits eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge getroffen, kann diese nicht durch eine Sorgeerklärung außer Kraft gesetzt werden.

Ist die Sorgerechtserklärung nach einer Scheidung nötig?

Trennen Sie sich und haben zu diesem Zeitpunkt das gemeinsame Sorgerecht inne, besteht dieses auch über die Scheidung hinaus weiter. Eine Sorgeerklärung ist nicht notwendig.

Wie und wo wird das Sorgerecht beantragt?

Haben beide Eltern vereinbart, dass sie das Sorgerecht gemeinsam übernehmen möchten, ist es notwendig, diese Entscheidung öffentlich beurkunden zu lassen. Dafür müssen Sie eine entsprechende Willenserklärung beim Notar oder beim Jugendamt einreichen. Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenlos, beim Notar fallen Gebühren  nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an.

Für die Beantragung benötigen Sie die Ausweisdokumente (Geburtsurkunden und Personalausweise) der Eltern sowie die Geburtsurkunde des Kindes. Beantragen Sie das gemeinsame Sorgerecht schon vor der Geburt, reicht der Mutterpass.

Wenn die Erklärung vom Notar bzw. einer Urkundsperson des Jugendamtes offiziell bestätigt und von beiden Eltern unterschrieben worden ist, gilt das geteilte Sorgerecht.

Was, wenn die Mutter die gemeinsame Sorge verweigert?

Was aber, wenn Sie sich als Vater die geteilte Sorge wünschen, die Mutter sich aber grundlos querstellt? In einem solchen Fall spricht sich das Gesetz grundsätzlich für die gemeinsame Sorge aus: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ (§ 1626 Abs. 1 BGB). In § 1626a heißt es weiter, dass beiden Eltern ein Sorgerecht zusteht, „soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.“ Sie als Vater können dann beim Familiengericht beantragen, dass das Sorgerecht auf Sie ausgeweitet wird. Widerspricht die Mutter Ihrem Antrag nicht, wird Ihnen die gemeinsame Sorge übertragen. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Mutter berechtigte Gründe hat, Ihnen das Sorgerecht zu verweigern – beispielsweise dann, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet werden könnte.


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