Umgangsrecht und Umgangspflicht: Ihr Recht auf Umgang mit dem Kind
Das Umgangsrecht berechtigt beide Elternteile zum persönlichen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind – und umgekehrt das Kind zum Kontakt mit den Eltern. Es spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es zu einer Scheidung oder einer Trennung der Eltern kommt. Denn spätestens dann stellen sich viele Betroffene Fragen wie: Darf ich mein Baby regelmäßig sehen? Wie viel Zeit darf ich mit dem gemeinsamen Kind verbringen? Darf ich den Umgang rechtlich einfordern? Und was, wenn der Ex-Partner mir den Umgang verweigert?
Rechtlicher Hintergrund
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“, so heißt es in § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Umgangsrecht steht demnach beiden Elternteilen gleichermaßen zu und ist in dieser Form gesetzlich geschützt.
Wie unterscheiden sich Besuchsrecht, Umgangsrecht und Sorgerecht?
Das Sorgerecht umfasst das Recht eines Elternteils, sein Kind zu erziehen, zu betreuen und Entscheidungen für das Kind zu treffen. Dagegen betrifft das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht den Umgang, also den Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und andersherum. Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne, bleibt das Umgangsrecht (umgangssprachlich auch Besuchsrecht) des anderen Elternteils davon unberührt.
Besuchszeiten: In welchem Rahmen wird der Umgang festgelegt?
Wie das Umgangsrecht im Einzelfall aussieht, hängt immer von der jeweiligen Lebenssituation ab. Das bedeutet: Sie als Eltern können individuell festlegen, wie Sie das Umgangsrecht in Ihrem Fall gestalten möchten. Dabei sollte jedoch stets das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Im Idealfall einigen Sie sich einvernehmlich darüber, wie viel Zeit Sie mit dem gemeinsamen Kind verbringen und wo der Umgang stattfindet. Bei kleineren Kindern sind zum Beispiel wöchentliche Besuche des Umgangsberechtigten sinnvoll, für Schulkinder kommen auch regelmäßige Wochenendübernachtungen in Betracht.
Grundsätzlich gibt es zwei Umgangsmodelle:
- Das Wechselmodell: Beim Wechselmodell verbringt das Kind je eine Hälfte der Zeit bei der Mutter und eine Hälfte beim Vater. Sie betreuen also das Kind zu gleichen Zeiten.
- Das Residenzmodell: Beim Residenzmodell wohnt das Kind dauerhaft bei einem Elternteil. Der andere Elternteil hat jedoch ein Umgangsrecht inne und gestaltet den regelmäßigen Kontakt durch Besuche und gemeinsame Unternehmungen oder Ausflüge.
Können Sie sich nicht über den Umgang und dessen Gestaltung einigen, kann das Familiengericht vermitteln und verbindliche Regelungen aufstellen.
Den Vater einfach vom Umgangsrecht ausschließen, kann die Mutter dagegen nicht. Ebenso wenig kann andersherum der Vater der Mutter den Umgang verweigern. Denn laut Gesetz haben beide Elternteile sowohl das Recht als auch die Pflicht, sich mit dem gemeinsamen Kind zu beschäftigen – im Zweifelsfall können sie den Umgang sogar vor Gericht einklagen.
Welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Ihr Ex-Partner Ihnen den Umgang mit dem gemeinsamen Kind vorenthält, lesen Sie in unserem Ratgeber: Umgangsvereitelung – wenn ein Elternteil den Umgang verweigert.
Reform im Kindschaftsrecht 2024
Für 2024 ist eine Reform des Kindschaftsrechts geplant, die auf geänderte Familienbilder und Betreuungsmodelle für Kinder getrenntlebender Paare eingehen soll. Die Reformbestrebungen im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts sehen unter anderem eine Ausweitung des sogenannten "kleinen Sorgerechts" vor. Es gibt alleinerziehenden Eltern bislang die Möglichkeit, den neuen Ehepartner oder die neue Ehepartnerin als eingeschränkt sorgeberechtigte Person für das Kind einzutragen. Das soll in Zukunft auch für unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Partner gelten und mit Einverständnis der rechtlichen Eltern auf bis zu 2 weitere Erwachsene übertragen werden können.
Ausschluss vom Umgangsrecht
Dennoch gibt es einige wenige Situationen, in denen ein Elternteil den Ausschluss des anderen vom Umgang beantragen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der betroffene Elternteil alkohol- oder drogenabhängig ist oder die Aufsichtspflicht verletzt hat.
Liegen Umstände vor, die das Kindeswohl erheblich gefährden, kann das Familiengericht dann dem betreffenden Elternteil den Umgang einschränken oder gar vollständig entziehen. Alternativ kann zumindest ein begleiteter Umgang angeordnet werden.
Zum kompletten Ausschluss des Umgangs kommt es allerdings nur in seltenen schwerwiegenden Fällen, beispielsweise dann, wenn der Umgangsberechtigte das Kind misshandelt oder sexuell missbraucht hat.
Wer hat ein Recht auf Umgang?
Nicht nur die Eltern, sondern auch weitere enge Bezugspersonen sind zum Umgang mit dem Kind berechtigt und können diesen einfordern. Darunter zählen beispielsweise die Großeltern und Geschwister des Kindes sowie Bezugspersonen, die für das Kind verantwortlich sind oder waren (zum Beispiel entferntere Familienmitglieder oder Stiefeltern, die sich viel mit dem Kind beschäftigt haben oder bei denen das Kind gelebt hat).