Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle (2025): Das müssen Sie wissen!

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kurz & knapp

Wann haben Kinder Anspruch auf Kindesunterhalt?

Weil Sie als Elternteil mit Ihrem Kind in gerader Linie verwandt sind, sind Sie unterhaltspflichtig. Da ein minderjähriges Kind sich finanziell nicht selbst versorgen kann, ist es in jedem Fall unterhaltsberechtigt. Solange Sie mit dem anderen Elternteil unter einem Dach leben, erfüllen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin beide Ihre Unterhaltspflicht, da Sie das Kind versorgen und unterhalten. Sollten Sie sich als Elternpaar trennen, wird einer von Ihnen in der Regel das Kind weiterhin in seinem oder ihrem Haushalt versorgen. Der oder die andere muss dann die Unterhaltspflicht dadurch erbringen, dass er oder sie Kindesunterhalt zahlt.

Gut zu wissen: Auch Ihr volljähriges Kind ist Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig, wenn Sie als Elternteil bedürftig sein sollten.

Betreuungsunterhalt und Barunterhalt: Was ist der Unterschied?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung müssen Sie eine Regelung treffen, welcher Elternteil das Kind künftig betreut. Wenn Sie das gemeinsame Kind in Ihrem Haushalt betreuen und versorgen, leisten Sie Betreuungsunterhalt. Sie erfüllen somit also Ihre Unterhaltspflicht. Ihr Kind hat in diesem Fall dann nur noch Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld. Lebt das Kind nicht in Ihrem Haushalt, müssen Sie Barunterhalt leisten. Eine Verrechnung mit eigenständigen Versorgungsleistungen, zum Beispiel Kleidung, Spielzeug, Essen usw., die Sie eventuell im Rahmen des Umgangsrechts leisten, kommt nicht in Betracht. Ihr Kind hat Anspruch auf den vollen Kindesunterhalt, welcher nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird.

Welche Kinder sind unterhaltsberechtigt?

Ihr Kind ist unterhaltsberechtigt, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt:

  • Ihr Kind ist noch minderjährig und schulpflichtig. Ihre Unterhaltspflicht besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Ihr Kind ehelich oder nichtehelich geboren wurde.
  • Ihr Kind ist volljährig. Wenn sich Ihr Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und im Haushalt des anderen Elternteils lebt, sind Sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unterhaltspflichtig.
  • Ihr Kind hat das 21. Lebensjahr vollendet und befindet sich noch in einer Berufsausbildung oder im Studium. Sie sind auch dann unterhaltspflichtig, wenn Ihr Kind eine Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet hat – beispielsweise bei Krankheit, Unfall oder Behinderung.
  • Wenn Sie ein Kind adoptiert haben, sind Sie ebenfalls unterhaltspflichtig. Ein adoptiertes Kind steht einem eigenen leiblichen Kind gleich.

Düsseldorfer Tabelle (2025): Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Der Kindesunterhalt bemisst sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert und die Unterhaltsbeträge angepasst. 

Die Düsseldorfer Tabelle wird in Gesprächen mit allen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages regelmäßig aktualisiert. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber dennoch von den meisten Familiengerichten angewandt, um im Streitfall den Kindesunterhalt festzusetzten. 

Sind Sie der unterhaltspflichtige Elternteil, geht die Düsseldorfer Tabelle von Ihrem Nettoeinkommen sowie dem Alter Ihres Kindes aus. Das heißt, je mehr Sie verdienen oder je älter Ihr Kind ist, desto höher fällt der Kindesunterhalt aus. Die Tabelle setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Es gibt fünfzehn Einkommensstufen. Die Einkommensstufe 1 gilt für Nettoeinkommen bis 2.100 Euro. Einkommensstufe 15 gilt für ein Einkommen zwischen 9.701 und 11.200 Euro.
  • Die Tabelle ist in vier Altersstufen für Kinder untergliedert, nämlich 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18. Der unterste Betrag in der Einkommensstufe 1 für Kinder von 0 bis 5 Jahre beträgt 482 Euro (Stand 2025). Der höchste Unterhaltsbetrag in der Einkommensstufe 15 beträgt für ein Kind ab 18 Jahren 1.386 Euro.
  • In der fünften Spalte der Düsseldorfer Tabelle ist für jede Einkommensstufe ein Bedarfskontrollbetrag genannt. Dieser sorgt dafür, dass Ihr Einkommen als unterhaltspflichtiger Elternteil angemessen verteilt wird, falls Sie mehrere Unterhaltspflichten haben. Verbleibt Ihnen dann als unterhaltspflichtiger Elternteil weniger Liquidität, als es dem jeweiligen Bedarfskontrollbetrag entspricht, werden Sie in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingeordnet.

Achtung: Hier finden Sie eine Übersicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2025 und die Tabellen aus den Jahren zuvor.

Neue Leitlinien für Unterhaltsrecht

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben gemeinsame Regeln für Unterhaltsfragen erarbeitet. Diese gelten ab dem 1. Januar 2025 in ganz Nordrhein-Westfalen.

Die neuen "Leitlinien NRW" sollen sicherstellen, dass bei Unterhaltsstreitigkeiten im ganzen Bundesland ähnliche Entscheidungen getroffen werden. Bisher gab es unterschiedliche Regeln je nach Gericht.

Die Leitlinien orientieren sich an der bundesweit bekannten Düsseldorfer Tabelle. Sie helfen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Höhe des Unterhalts.

Wer innerhalb von Nordrhein-Westfalen umzieht, muss sich nicht mehr auf andere Unterhaltsregelungen einstellen.

Unterhaltsanspruch von Studierenden (2025)

Wenn Ihr Kind studiert und nicht mehr zu Hause wohnt, hat es in der Regel Anspruch auf 990 Euro Unterhalt. Dieser Betrag darf jedoch auch überschritten werden: Relevant für die Bestimmung des genauen Unterhaltsanspruchs von Studierenden sind die Lebensstellung der Eltern sowie der tatsächliche Bedarf des Kindes. Das Kindergeld wird als Einkommen Ihres studierenden Kindes in voller Höhe angerechnet.

Was ist der Eigenbedarf oder Selbstbehalt?

Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie nur Kindesunterhalt zahlen, wenn Ihre eigene Lebensgrundlage immer noch gewährleistet ist. Um zu vermeiden, dass Sie auf öffentliche Leistungen angewiesen sind, haben Sie Anspruch auf einen Eigenbedarf oder Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt 1.200 Euro, wenn Sie nicht erwerbstätig sind und 1.450 Euro, wenn Sie erwerbstätig sind (Stand 2025). 

Im Selbstbehalt sind Wohnkosten in Höhe von 520 Euro (Warmmiete) einkalkuliert. Zahlen Sie mehr für Ihre Wohnung und sind Wohnung und Miete angemessen, kann der Selbstbehalt auch höher ausfallen.

Wie kann ich den Kindesunterhalt durchsetzen, wenn die Zahlung verweigert wird?

Im besten Fall einigen Sie sich friedlich und im Guten über den Kindesunterhalt. Es ist aber dennoch sinnvoll, den Unterhaltsanspruch titulieren zu lassen – nur ein titulierter Unterhalt ist dann im Streitfall vollstreckbar. Im einfachsten Fall erkennt der unterhaltspflichtige Elternteil von Ihnen beim Jugendamt seine oder ihre Zahlungsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde an. In diesem Fall ist der Zahlungsanspruch ebenfalls tituliert und vollstreckbar.

Verweigert Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner den Kindesunterhalt, können Sie eine freiwillige Beistandschaft für Ihr Kind beim Jugendamt einrichten. Dann macht das Jugendamt den Unterhaltsanspruch geltend und setzt den Anspruch notfalls auch gerichtlich durch. Alternativ können Sie den Unterhaltsanspruch auch mit anwaltlicher Hilfe realisieren.

Wo erhalte ich die nötigen Auskünfte zur Bezifferung des Kindesunterhalts?

Der Kindesunterhalt lässt sich nur beziffern, wenn Sie die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils kennen. Der Elternteil ist daher verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte zu erteilen. Dazu hat er Einkommensbelege, ein Verzeichnis seiner Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und deren Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern. Verweigert Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner die Auskünfte, kann das Familiengericht sich notfalls die notwendigen Informationen selbst beschaffen, indem es direkt von Arbeitgebern, Versorgungseinrichtungen und Finanzamt Einkünfte einholt.

Die Düsseldorfer Tabelle bemisst den Kindesunterhalt nach dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen, von dem Steuern, Sozialversicherungsabgaben, berufsbedingte Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die Ihre Ehe geprägt haben und im gemeinsamen Interesse beider Ehepartner begründet wurden, abzuziehen sind.

Was passiert, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Kindesunterhalt zu bezahlen?

Liegt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils unter seinem Selbstbehalt (1.200 beziehungsweise 1.450 EUR), geht Ihr Kind im Regelfall leer aus. Schwierig wird die Situation, wenn das Einkommen über dem Selbstbehalt liegt, der Elternteil aber mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Es handelt sich dann um einen Mangelfall. Für diesen Mangelfall bestimmt das Gesetz eine Rangfolge von Unterhaltsansprüchen.

1. Rang: Minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Da alle diese Kinder gleichrangig Anspruch auf Kindesunterhalt haben, ist das verfügbare Einkommen aufzuteilen.

2. Rang: Elternteile, die Kinder betreuen und deshalb unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären und Ehepartner bei Ehen von langer Dauer. Erst wenn Ansprüche im 1. Rang bedient sind, kommen Unterhaltsansprüche im 2. Rang in Betracht.

3. Rang: Alle anderen Ehepartner, die nicht im 2. Rang stehen.

4. Rang: Kinder, die nicht im 1. Rang stehen, also volljährige, nicht privilegierte Kinder.


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