Unterhaltsberechtigt: Wer bekommt Unterhalt?
Unterhaltsberechtigt sind Personen gemäß § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wenn sie außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Diese sind in der Regel Kinder, Eheleute, Enkelkinder aber auch eigene Eltern.
Die Unterhaltsberechtigung erfolgt nach einem Rangverhältnis. Dies ist in § 1609 BGB geregelt.
Wer ist zuerst unterhaltsberechtigt?
1. Rang:
Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, sogenannte privilegierte Volljährige.
2. Rang:
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
3. Rang:
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen.
4. Rang:
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen.
5. Rang:
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Rang:
Eltern
7. Rang:
Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Unterhaltsberechtigt: Beratung durch einen Anwalt
Beim Thema der Unterhaltsberechnung und der Frage, wer nun genau unterhaltsberechtigt ist, ist der Einzelfall entscheidend. Machen Sie darum nicht den Fehler und begeben Sie sich auf juristisch dünnes Eis. Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG helfen Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter - am Telefon oder per E-Mail. Unverbindlich und günstiger als Sie denken!