Verlobung: Welche rechtlichen Folgen hat das Eheversprechen?
Rote Rosen, romantische Musik und ein funkelnder Diamantring: Vor der Heirat kommt in der Regel erst einmal der Antrag. Das Eheversprechen ist in erster Linie natürlich Grund zur Freude – zweitrangig handelt es sich dabei im Grunde genommen aber um nichts anderes als ein Rechtsgeschäft, das mit gewissen Rechten und Pflichten einhergeht. Hier erfahren Sie, wie verbindlich eine Verlobung wirklich ist und welche Folgen es hat, wenn Sie es sich doch noch einmal anders überlegen.
Was macht eine Verlobung rechtskräftig?
Stellen Sie sich einmal vor, Ihr Partner oder Ihre Partnerin geht vor Ihnen auf die Knie und statt einem Ring hält er einen Verlobungsvertrag in Händen. Dass ein derartiges Szenario nicht gerade für Schmetterlinge im Bauch sorgt, sieht sogar der Gesetzgeber ein, weshalb an eine Verlobung keine besonderen Formvorgaben geknüpft sind. Ein einfaches „Ja, ich will“ oder sogar eine kurze WhatsApp-Nachricht genügen schon, um das Eheversprechen rechtskräftig zu machen.
Eine Einschränkung gibt es jedoch: Wer sich verlobt, muss ehefähig sein. Eine rechtlich wirksame Verlobung können entsprechend nur Personen über 18 Jahre eingehen und auch dann nur, wenn der Partner bereits volljährig ist. Außerdem dürfen Sie nicht bereits verlobt oder verheiratet sein. Ist letzteres der Fall, ist das Eheversprechen erst bindend, wenn die bestehende Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Welche Rechte und Pflichten gehen mit der Verlobung einher?
Wer sich verlobt, verspricht dem Partner oder der Partnerin, später die Ehe mit ihm oder ihr einzugehen. Während sich die Ehe rein rechtlich auf zahlreiche Lebensbereiche auswirkt, sind die Folgen einer Verlobung deutlich weniger gravierend.
So hat das Eheversprechen beispielsweise keine erb- oder steuerrechtlichen Auswirkungen. Sollte Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin etwas zustoßen, haben Sie aufgrund der Verlobung im Krankenhaus außerdem kein Recht auf Auskunft. Umgehen können Sie das Problem, wenn Sie frühzeitig Vorkehrungen treffen und eine Vorsorgevollmacht anfertigen: Darin können Sie festhalten, wen die Ärzte im Fall des Falles über Ihren Gesundheitszustand informieren sollen und dürfen und wer Entscheidungen für Sie fällen darf.
Etwas anders sieht es im Strafrecht aus: Begeht Ihr Verlobter oder Ihre Verlobte ein Verbrechen, müssen Sie vor Gericht nicht gegen ihn oder sie aussagen. Sie können sich dann auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 Strafprozessordnung (StPO) berufen.
Wie kann ich eine Verlobung wieder auflösen?
Wenn Sie doch kalte Füße bekommen, können Sie die Verlobung ebenso einfach wieder auflösen, wie Sie sie geschlossen haben. Auch hier sind keine Formvorschriften vorgesehen, so dass es grundsätzlich ausreicht, wenn Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin von Ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen. Einen Grund müssen Sie nicht angeben.
Übrigens: Entscheiden Sie sich gemeinsam, das Ganze doch lieber abzublasen, spricht man von einer Entlobung. Überlegt es sich nur eine der Parteien anders, handelt es sich genau genommen um einen Rücktritt vom Eheversprechen.
Verlobung aufgelöst: Steht mir Schadensersatz zu?
Ihr Partner oder Ihre Partnerin hat die Verlobung spontan aufgelöst und das, obwohl Sie bereits die Ringe gekauft und die Location gebucht haben? In diesem Fall kann Ihnen gemäß § 1298 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatz zustehen. Das kann sogar für Dritte gelten: Haben beispielsweise Ihre Eltern bereits eine Anzahlung für das Catering geleistet, können auch diese Schadensersatzansprüche geltend machen.
Steht Ihnen Schadensersatz zu, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Auflösung der Verlobung geltend machen. Danach gelten sie als verjährt.
Wird die Verlobung jedoch aus einem guten Grund gelöst, kann Ihr Schadensersatzanspruch entfallen. Sind Sie Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beispielsweise fremdgegangen, liegt die Schuld bei Ihnen. Die Kosten für Catering und Brautkleid oder Hochzeitsanzug können Sie dann nicht zurückfordern.
Muss ich den Verlobungsring zurückgeben?
Schlechte Nachrichten: Auch wenn Sie sehr an Ihrem Ring hängen, müssen Sie ihn rein rechtlich gesehen an Ihren Partner oder Ihre Partnerin zurückgeben, wenn die Verlobung aufgelöst wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbst es sich anders überlegt haben oder ob Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin von seinem oder ihren Versprechen zurückgetreten ist. So will es § 1301 BGB.
Dasselbe gilt selbstverständlich auch für andere Geschenke, die Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Rahmen der Verlobung ausgetauscht haben.