Grunderwerbsteuer (2024): So können Sie (legal) sparen!
Wer ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss in der Regel Grunderwerbsteuer zahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Kaufpreis und vom jeweiligen Bundesland ab und liegt nicht selten im fünfstelligen Bereich. Doch es gibt ein paar legale Steuertricks, mit denen Sie ordentlich sparen können!
Die wichtigsten Fakten rund um die Grunderwerbsteuer
- Die Grunderwerbsteuer ist Ländersache: Sie beträgt zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises.
- Nach Erhalt des Steuerbescheids müssen Sie den Betrag innerhalb von vier Wochen an das Finanzamt überweisen.
- In einigen Fällen fällt keine Grunderwerbsteuer an, so etwa bei Schenkungen, Erbschaften, Grundstücken im Wert von unter 2.500 Euro oder Immobilienkäufen zwischen Verwandten oder Ehepartnern.
Was ist die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer wird immer dann fällig, wenn jemand ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung erwirbt. Als Bemessungsgrundlage wird der notariell beglaubigte Kaufpreis herangezogen. Bis 2006 betrug die Abgabe pauschal 3,5 Prozent des Kaufpreises. Mittlerweile ist die Grunderwerbsteuer Ländersache: In Bayern müssen Käufer lediglich 3,5 Prozent des Kaufpreises abgeben, während in anderen Bundesländern wie Brandenburg oder Nordrhein-Westfalen mit 6,5 Prozent des Kaufpreises fast der doppelte Betrag anfällt.
Übrigens: Rein rechtlich muss zwar nicht zwangsläufig der Käufer für die Grunderwerbsteuer aufkommen, doch wird die Abgabe in den meisten Fällen per Kaufvertrag auf den Käufer abgewälzt.
Wann und wie muss die Grunderwerbsteuer gezahlt werden?
Unterzeichnen Sie den Kaufvertrag für Ihr Eigenheim oder Ihre neue Wohnung, informiert der Notar direkt im Anschluss das Finanzamt. Dieses wird Ihnen daraufhin zeitnah einen Steuerbescheid zuschicken. Nach Erhalt haben Sie gemäß § 15 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vier Wochen Zeit, um den Betrag zu überweisen.
Erst wenn der Betrag überwiesen wurde, schickt das Finanzamt dem Notar die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Darin wird versichert, dass es aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken an dem Kauf gibt und dass Sie daher offiziell Eigentümer werden dürfen. Der Notar legt die Unbedenklichkeitsbescheinigung schließlich dem Grundbuchamt vor, das Sie als offiziellen Eigentümer in das Grundbuch einträgt.
Zahlen Sie den Betrag nicht, wird Ihr Name nicht in das Grundbuch eingetragen und das Eigentum an der Immobilie oder dem Grundstück – mitsamt allen Rechten und Pflichten – bleibt beim Verkäufer.
Steuererlass: Wer wird von der Grunderwerbsteuer befreit?
In vier Fällen muss beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden:
- Bei Schenkungen
- Bei Erbschaften (allerdings wird hier meist eine Erbschaftssteuer fällig)
- Wenn der Preis des Grundstücks weniger als 2.500 Euro beträgt
- Wenn der Kauf unter Verwandten ersten Grades oder zwischen Ehepartnern zustande kommt
Legal Steuern sparen: 5 Tipps
Nicht selten beläuft sich die Grunderwerbsteuer auf einen fünfstelligen Betrag, weshalb viele Käufer vor Vertragsunterzeichnung nach Sparmöglichkeiten suchen. Immerhin wird die Grunderwerbsteuer – wie alle anderen Kaufnebenkosten auch – nicht von der Baufinanzierung abgedeckt. Mit den folgenden Kniffen können Sie unter Umständen ordentlich sparen.
1. Kaufen Sie Grundstück und Bauleistung nicht zusammen!
Wenn Sie an der Grunderwerbsteuer sparen möchten, sollten Sie daher darauf achten, das Grundstück und die Bauleistung von zwei unterschiedlichen Vertragspartnern zu beziehen. Achten Sie auch darauf, eine möglichst lange Zeit zwischen der Unterzeichnung der zwei Verträge verstreichen zu lassen. Das Finanzamt wird die Grunderwerbsteuer in diesem Fall nur auf das Grundstück an sich anrechnen, nicht auf das Haus, das erst noch gebaut werden muss.
2. Weisen Sie den Preis beweglicher Bestandteile im Kaufvertrag gesondert aus!
Wenn Sie ein Haus kaufen, das bereits bewohnt war und entsprechend mit beweglichen Bestandteilen wie Markisen, einer Einbauküche oder sonstigem Zubehör erworben wird, sollten Sie diese beweglichen Bestandteile im Kaufvertrag gesondert ausweisen. Dieser Wert wird der Bemessungsgrundlage dann nicht zugerechnet und Sie sparen Steuern.
Achten Sie allerdings darauf, den Gesamtwert des Zubehörs realistisch anzusetzen, da das Finanzamt sonst Bedenken äußern könnte. In keinem Fall sollte der Preis für das Zubehör 15 Prozent des Gesamtpreises übersteigen.
3. Weisen Sie die Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen gesondert aus!
Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, umfasst der Kaufpreis in der Regel auch die Instandhaltungsrücklage. Dabei handelt es sich um einen Posten, den die Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung und mögliche Renovierung des Gebäudes vorsieht. Wird dieser Posten im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen, wird er nicht auf die Bemessungsgrundlage angerechnet. Reduzierte Bemessungsgrundlage bedeutet reduzierte Grunderwerbsteuer!
4. Setzen Sie die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe ab!
Wenn Sie Ihre Immobilie auch gewerblich nutzen, können Sie die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Dabei ist jedoch wichtig, dass klar zwischen privat und gewerblich genutztem Bereich differenziert werden kann. Achten Sie darauf, den Kaufpreis schon im Kaufvertrag nach privat und gewerblich genutzter Fläche zu splitten.
5. Machen Sie die Grunderwerbsteuer als Werbungskosten geltend!
Wenn Sie Ihre Immobilie gänzlich oder zum Teil vermieten, können Sie die Grunderwerbsteuer grundsätzlich als Werbungskosten von der Steuer absetzen.