Fogging: Was tun bei schwarzen Wänden in der Mietwohnung?

Sie haben einen schwarzen, schmierigen Film an Ihrer Wand entdeckt? Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Schimmel handeln. Fogging tritt hauptsächlich im Winter und nach Renovierungsarbeiten auf und ist im Gegensatz zu Schimmel nicht gefährlich. Wie Sie sich verhalten sollten, wenn Fogging in Ihrer Mietwohnung auftritt und wer die Kosten für die Beseitigung zahlt, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Fogging: Woher kommt die schwarze Tapete?

Fogging ist die Bezeichnung für ein – fast ausschließlich in der Heizphase auftretendes – Phänomen an den Wänden. Es handelt sich dabei um grau bis schwarze, schmierige Ablagerungen, die sich über die Wände bis an die Decken oder auch auf Möbeln erstrecken können. Der schwarze Staub lagert sich meistens nur oberhalb der Heizkörper ab und tritt innerhalb kürzester Zeit – wenige Tage bis Wochen – auf.

Das Problem entsteht vor allem bei neu errichteten Wohnungen oder nach Renovierungsarbeiten durch die dort als Lösungsmittel eingesetzten schwerflüchtigen organischen Verbindungen (nicht gesundheitsgefährdend) in Zusammenwirkung mit schlechtem Luftaustausch. Deswegen entsteht der schwarze Staub auch meistens erst im Winter, wenn weniger gelüftet und mehr geheizt wird.

Gut zu wissen: Das bei Fogging auftretende Phänomen der „schwarzen Wände“ ist kein Schimmel. Es kann aber mit schwärzlichen Schimmelpilzen oder auch mit Verrußungen nach einem Brand verwechselt werden. Vom Fogging geht allerdings kein Gesundheitsrisiko aus. Nur bei Säuglingen und Kleinkindern bis ein Jahr sollten Sie aufpassen.

Was tun bei Fogging in der Mietwohnung?

Fogging an den Wänden ist vor allem ein hygienisches und kosmetisches Problem – es sieht nicht schön aus. Hinzu kommt, dass es zusätzlich noch extrem schwer zu beseitigen ist. Einfaches Abwischen oder Überstreichen hilft nur sehr kurz. Deswegen sollten Sie als Mieter sofort Ihren Vermieter benachrichtigen, wenn Sie schwarzen Staub in Ihrer Wohnung entdecken. Fogging stellt einen sogenannten „Mangel am Mietobjekt“ dar. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter aktiv werden muss, um diesen Mangel zu beseitigen.

Benachrichtigen Sie ihn aus diesem Grund am besten schriftlich und setzen Sie eine Frist, innerhalb der er sich das Problem persönlich ansehen soll. Sollte er die Frist verstreichen lassen, ohne aktiv zu werden, können Sie in vielen Fällen eine Mietminderung durchsetzen. Ihr Vermieter ist dazu verpflichtet, den Mangel zu beseitigen und die Kosten dafür zu tragen, außer er kann nachweisen, dass Sie durch falsches Lüften oder Heizen verantwortlich sind. Auch wenn Sie beim Renovieren eine falsche Wandfarbe oder Auslegeware verwendet haben, die nicht für Wohnzwecke gedacht ist, kann er die Schuld und daher die Kosten auf Sie übertragen. Diesen Fall muss er allerdings beweisen können. Das entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 01.08.2000 (Az. 48 C 299/99).

Tipp für den Vermieter: Bei Verdacht auf Fogging in Ihrer Wohnung sollten Sie am besten umgehend eine chemische Analyse in Auftrag geben, um sicherzustellen, dass es sich um Fogging und nicht etwa Schimmel oder Verrußungen handelt. Eine solche Analyse kann ein Sachverständiger vom Umweltamt, oder aber ein Innenraumhygieniker durchführen. Es gibt aber auch verschiedene Wischproben-Sets, mit denen Sie Proben entnehmen und an das Labor zur Analyse senden können.

Kann ich die Miete wegen Fogging mindern?

Bei Fogging gelten dieselben Grundsätze wie bei Feuchtigkeit in der Mietwohnung. Fogging stellt einen Mangel dar und berechtigt daher zur Mietminderung, wenn der Mangel dauerhaft ist und Ihre Wohnqualität einschränkt. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.01.2007 (Az. VIII ZR 223/04). Um die Miete mindern zu können, müssen Sie als Mieter allerdings Ihren Vermieter schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen und eine Frist festlegen, innerhalb der er aktiv werden muss, um den Mangel zu beseitigen. Passiert nichts von Seiten Ihres Vermieters, können Sie die Miete mindern, je nachdem wie großflächig das Fogging auftritt. Das Landgericht Ellwangen sprach einem Mieter 14 Prozent Mietminderung wegen großflächigen Foggings in Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche und Bad zu (LG Ellwangen, Az. 1 S 244/00).


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