Haustierhaltung in Mietwohnung: Können Hund, Katze und Co. verboten werden?
Vom Zwergkaninchen bis zum Mini-Schwein: Millionen Deutsche haben sich bereits dafür entschieden, ein Haustier aufzunehmen. Wenn auch Sie mit diesem Vorhaben liebäugeln, sollten Sie zunächst einen Blick in Ihren Mietvertrag oder in die Hausordnung werfen: Nicht selten findet sich darin eine sogenannte Haustierklausel, welche die Haltung aller oder bestimmter Tiere einschränkt oder sogar untersagt. Ob Ihr Vermieter Ihrem Traum vom treuen Begleiter damit einen Riegel vorschieben kann, erklären wir in unserem Ratgeber.
Haustiere in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?
- Kleintiere wie Kaninchen, Hamster, Zierfische und –vögel können Sie auch ohne Erlaubnis des Vermieters bei sich aufnehmen, solange die Tiere Ihre Nachbarn nicht nachweislich stören.
- Hunde und Katzen darf Ihr Vermieter Ihnen nicht pauschal verbieten. Allerdings darf er die Tierhaltung untersagen, wenn er sein Verbot mit triftigen Gründen belegen kann.
- Sollte Ihr Haustier Schäden verursachen oder Ihre Nachbarn durch Lärm oder Geruch stören, kann Ihr Vermieter seine Einwilligung auch nachträglich wieder zurücknehmen.
Kleintiere in der Mietwohnung
Bezüglich der Haustierhaltung in Mietwohnungen hält sich das Mietrecht sehr bedeckt. Das sorgt bei Mietern und Vermietern gleichermaßen für Verunsicherung: Darf der Vermieter Haustiere pauschal verbieten? Kann er bestimmte Tierarten ausschließen? Und kann er seine Zustimmung einfach so rückgängig machen, wenn sich die Nachbarn beschweren?
Die Antwort auf diese Fragen hängt meist vom Einzelfall ab – vor allem, wenn es um größere Tiere wie Hunde und Katzen geht. Nur Halter von Kleintieren können aufatmen: Die Kleintierhaltung zählt zum sogenannten „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ und darf deshalb weder eingeschränkt, noch verboten werden. Selbst die Zustimmung Ihres Vermieters ist nicht nötig, wenn Sie Kleintiere bei sich aufnehmen wollen.
Gut zu wissen: Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, kommt es bei Kleintieren nicht allein auf die Größe an. In diese Kategorie fallen laut gängiger Rechtsprechung Haustiere, die in einem Käfig, Terrarium oder Aquarium gehalten werden und von denen keine Beeinträchtigung Dritter ausgeht. Dazu gehören beispielsweise Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen, Goldfische und Zierfische. Auch einige Exoten wie kleine, ungiftige Schlangen zählen zu den Kleintieren.
Einspruch einlegen kann Ihr Vermieter bei kleineren Tieren, die Ihre Nachbarn stören könnten. So haben Gerichte unter anderem ein Verbot von Ratten für zulässig erklärt, da die Tierart bei zahlreichen Menschen Ekel hervorruft. Auch Frettchen oder Papageien sollten Sie nicht einfach adoptieren: Aufgrund der mitunter erhöhten Geruchs- und Lärmbelästigung empfiehlt es sich, den Vermieter vorher um Erlaubnis zu bitten.
Hunde und Katzen in Mietwohnungen
Möchten Sie einen Hund oder eine Katze bei sich aufnehmen und ist dies nicht ausdrücklich per Mietvertrag oder Hausordnung erlaubt, müssen Sie zuvor das Einverständnis Ihres Vermieters einholen.
Gut zu wissen: Sollte im Mietvertrag stehen, dass die Haltung von Haustieren pauschal verboten ist, müssen Sie die Hoffnung auf einen flauschigen Vierbeiner nicht gleich aufgeben. Im März 2013 entschied der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil, dass ein absolutes Verbot nicht zulässig ist (Az. VIII ZR 168/12). Den Richtern zufolge würde dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen. Allerdings darf sich der Vermieter ein Veto-Recht vorbehalten.
Um Ihr Anlegen ablehnen zu können, muss Ihr Vermieter seine Entscheidung gut begründen können. Er muss dabei die folgenden Aspekte berücksichtigen:
- Rasse und Größe des Tieres
- Anzahl der Tiere
- Soziales Umfeld (z. B. Größe der Wohnung)
- Gleichbehandlung aller Mieter
Leben Sie beispielsweise in einer 30 Quadratmeter großen Ein-Zimmer-Wohnung und möchten einen Schäferhund bei sich aufnehmen, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Stehen Ihnen hingegen zwei große Zimmer zur Verfügung und wünschen Sie sich eine Katze, kann die Größe der Wohnung nicht als Argument gegen Ihren Wunsch aufgeführt werden. Der Vermieter kann auch dann nicht nein sagen, wenn er einem anderen Mieter unter vergleichbaren Umständen die Haustierhaltung gestattet hat.
Wenn es um die Anzahl der Tiere geht, sollten Sie darauf achten, die Nerven Ihres Vermieters nicht zu sehr zu strapazieren und sich an das ortsübliche Maß zu halten. Zwei Katzen sollten in einer ausreichend großen Wohnung kein Problem darstellen. Möchten Sie jedoch drei größere Hunde bei sich aufnehmen, könnte sich ein Gericht im Fall der Fälle auf die Seite Ihres Vermieters stellen und argumentieren, dass drei Hunde in einer kleinen Stadtwohnung schlichtweg zu viele sind.
Apropos Mini-Schwein: Nicht zuletzt seit George Clooneys Hausschwein Max wünschen sich immer mehr Mieter Mini-Schweine als Haustiere. Diese werden in der Rechtsprechung üblicherweise mit Hunden oder Katzen gleichgestellt. Auch hier müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis bitten. Dieser darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er gute Gründe dafür anbringen kann.
Unser Tipp für Tierfreunde: Wenn Sie merken, dass Ihr Vermieter sich nicht so gut mit Ihrem Wunsch nach einem Haustier anfreunden kann, können Sie als Kompromiss eine Tierhaftpflichtversicherung vorschlagen. Sollte Ihr vierbeiniger Freund Schäden anrichten, müssen Sie und Ihr Vermieter sich keine Sorgen um die finanzielle Entschädigung machen.
Gefährliche Tiere in der Mietwohnung
Wenn Sie sich weniger für Katzen und Kaninchen und vielmehr für Giftspinnen, Würgeschlangen oder Kampfhunde interessieren, müssen Sie unbedingt die Zustimmung Ihres Vermieters einholen. Während dieser nichts gegen die Haltung einer Schildkröte einwenden kann, dürften die meisten Vermieter bei exotischen und gefährlichen Tieren größere Bedenken haben. In diesem Fall sollten Sie damit rechnen, dass auch ein Gericht im Fall der Fälle strenger entscheiden wird als bei in Deutschland üblichen Haustieren.
Beachten Sie auch, dass Sie für die Haltung gefährlicher Tiere häufig zusätzlich die Erlaubnis nach bestimmten Vorschriften benötigen. In Bayern ist dies beispielsweise das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).
Welche Konsequenzen drohen, wenn ich den Vermieter nicht um Erlaubnis bitte?
Sollten Sie Ihren Vermieter nicht um Erlaubnis gebeten haben oder haben Sie sich sogar trotz verweigerter Zustimmung ein Haustier angeschafft, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. In den meisten Fällen wird der Vermieter nach Kenntnisnahme der unerlaubten Haustierhaltung eine Abmahnung ausstellen und Sie dazu auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein neues Zuhause für Ihren tierischen Mitbewohner zu suchen. Sollten Sie dies verweigern, müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechnen.
Kann der Vermieter seine Zustimmung nachträglich zurücknehmen?
Wenn ein Vermieter Ihnen die Haustierhaltung erlaubt hat und sich im Nachhinein Nachbarn über Lärm- oder Geruchsbelästigung beschweren, ist das meist eine sehr unangenehme Situation für beide Parteien.
Der Vermieter kann seine Zustimmung in einem solchen Fall widerrufen. Allerdings muss er dafür nachweisen können, dass tatsächlich eine Belästigung von Ihrem Haustier ausgeht. Hinterlässt Ihr Hund sein Geschäft beispielsweise wiederholt im Treppenhaus oder verschaffen Ihre Katzen sich über die Balkontür ständig Zutritt zur Wohnung Ihrer Nachbarn, müssen Sie mit unangenehmer Post vom Vermieter rechnen.
Zunächst wird es sich dabei um eine Abmahnung handeln. Bekommen Sie das unerwünschte Verhalten Ihres Haustiers - wie etwa das Herumstreunern von Katzen in fremden Wohnungen oder das unaufhörliche Hundegebell - nicht in den Griff, kann Ihr Vermieter Sie dazu auffordern, eine neue Bleibe für das Tier zu suchen. Dazu muss er Ihnen eine angemessene Frist setzen. Gerichte halten einen Zeitraum von etwa zwei Wochen für zulässig, doch kommt es auch hier auf den Einzelfall an.
In einer solchen Situation sind die Fronten oft verhärtet: Ihr Vermieter will nicht ständig Beschwerden der Nachbarn bekommen, doch Sie möchten natürlich an Ihrem Haustier festhalten. Zwar gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, doch kann ein erfahrener Anwalt Ihnen in diesem Fall anhand von Präzedenzfällen weiterhelfen: Schnelle und zugleich kostengünstige Sofort-Hilfe erhalten Sie durch die telefonische Rechtsberatung über die Deutsche Anwaltshotline. Wählen Sie die 0900-1 875 005 345* und schildern Sie dem Anwalt am Telefon einfach Ihre Situation und schon erhalten Sie wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen.
Besuch mit Hund: Kann der Vermieter etwas dagegen sagen?
Ihr Vermieter hat Ihnen die Hundehaltung unter Angabe von Gründen verboten, doch Ihre beste Freundin kommt regelmäßig mit ihrem Hund zu Besuch? Viele Mieter sind in einer solchen Situation verunsichert und fragen sich, ob auch hierin schon ein Verstoß gegen die Auflagen des Vermieters liegt.
Entwarnung kann dann gegeben werden, wenn der Hundebesuch nur vereinzelt und immer nur für wenige Stunden empfangen wird. Der Vermieter kann Ihnen den Besuch nicht pauschal verbieten.
Sollten Freunde oder Bekannte Sie aber darum bitten, ihren Hund während ihrer Abwesenheit bei sich aufzunehmen, sollten Sie nein sagen. Selbst bei vereinzelten Übernachtungsbesuchen können Beschwerden der Nachbarn dafür sorgen, dass Ihr Vermieter die unerlaubte Tierhaltung wittert. Auch die Rechtsprechung sieht die Lage eher problematisch und betont, dass die Grenzen zwischen häufigen Aufenthalten und unerlaubter Tierhaltung fließend sind.
Bieten Sie stattdessen doch einfach an, vorübergehend in die Wohnung Ihrer Freunde zu ziehen: So muss sich auch der Hund nicht an eine neue Umgebung gewöhnen.