Elternbürgschaft: Rechtlicher Hintergrund und Muster

Ihr Kind hat das Abitur geschafft, einen Studienplatz bekommen und hält nun nach der ersten eigenen Wohnung Ausschau – doch der ohnehin leergefegte Wohnungsmarkt gibt erst recht nichts her für Studenten ohne geregeltes Einkommen und mit zweifelhafter Zahlungsfähigkeit. Lesen Sie hier, wie Sie mit einer Elternbürgschaft helfen können – und welche Stolperfallen es dabei zu umgehen gilt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist eine Bürgschaft?

Eine Mietbürgschaft soll dem Vermieter, ähnlich wie die Barkaution, zur Absicherung dienen. Kann der Mieter das Geld für die Kaution nicht alleine aufbringen, können Sie stattdessen eine Mietbürgschaft vereinbaren und als Eltern für Ihr Kind bürgen. Im Schadensfall, in dem der Vermieter am Ende des Mietverhältnisses ansonsten auf die Kaution zurückgegriffen hätte (falls Ihr Kind beispielsweise den teuren Parkettboden ruiniert, bei Auszug trotz entsprechender Vereinbarung nicht oder unzureichend renoviert oder Mietschulden angesammelt hat), haften dann Sie als Eltern und müssen die Schulden Ihres Kindes beim Vermieter begleichen. Dies ergibt sich aus § 765 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier heißt es: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.“

Darf der Vermieter eine Bürgschaft verlangen?

Hat der Mieter selbst kein eigenes oder lediglich ein geringes Einkommen, fordern Vermieter häufig die Bürgschaft der Eltern als dritte Partei, um sich im Falle eines Zahlungsausfalls abzusichern.

Da das Mietrecht eine gewisse Vertragsfreiheit einräumt, ist die Elternbürgschaft aus rechtlicher Sicht eine zulässige Forderung. Allerdings darf diese nicht die gesetzliche Höchstgrenze für die Mietkaution übersteigen. Das entspricht nach § 551 Abs. 1 BGB maximal drei Nettokaltmieten.

Alternativ können Sie sich auch mit dem Vermieter darauf einigen, einen Teil der Mietsicherheit aus der von Ihrem Kind aufgebrachten Kaution zu nehmen und den Rest als Mietbürgschaft aufzustocken. Aber: Die gesamte Sicherheitsforderung, das heißt die Summe der Bürgschaft und der Kaution, darf den zulässigen Höchstbetrag von drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Der Vermieter darf nicht zusätzlich zur angesetzten Kaution eine Mietbürgschaft der Eltern fordern.

Ein Beispiel: Der Vermieter fordert Mietsicherheiten in Höhe von 900 Euro, was insgesamt drei Nettokaltmieten ausmacht. Ihr Kind kann 400 Euro als Kaution aufbringen. Sie als Eltern stocken die restlichen 500 Euro als Mietbürgschaft auf. Aber: Kann Ihr Kind die volle Kaution in Höhe von 900 Euro aufbringen, darf der Vermieter nicht zusätzlich noch eine Mietbürgschaft – egal in welcher Höhe – von Ihnen verlangen.

Gut zu wissen: Überschreitet die vereinbarte Kaution die Summe dreier Nettokaltmieten, liegt eine Übersicherung vor. Dann ist die Mietbürgschaft unwirksam.

In der Regel bestehen Vermieter auf eine sogenannte selbstschuldnerische Elternbürgschaft, bei der Sie auf die Einrede der Vorausklage verzichten. Einfach gesagt: Ist der Mieter im Mietverzug oder hat einen Mietschaden verursacht, wendet sich der Vermieter direkt an Sie als Bürge und fordert von Ihnen den entsprechenden Betrag, ohne sich erst an Ihr Kind als Mieter wenden zu müssen.

Unterschreiben Sie einen Vertrag als Mietbürge, sollten Sie vorher unbedingt prüfen, ob es sich um eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ handelt. Dann ist der Vermieter nämlich dazu berechtigt, ohne Prüfung des Schadens oder der Mietschulden die Forderung direkt von Ihnen einzufordern. Damit Sie sich ein 14-tägiges Einspruchsrecht gegen unrechtmäßige Forderungen vorbehalten, sollten Sie mit dem Vermieter reden und ihn bitten, die Klausel herauszunehmen.

Um zu prüfen, ob Ihr Mietbürgschaftsvertrag Klauseln enthält, die Ihnen nachher mitunter teuer zu stehen kommen, sollten Sie den Rat eines Experten einholen. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline AG können Ihnen innerhalb weniger Minuten am Telefon weiterhelfen, etwaige Klauseln sofort rechtlich einschätzen und Ihnen Handlungsempfehlungen mit auf den Weg geben.

Was gilt, wenn die Eltern eine Bürgschaft anbieten?

Wenn der Wohnungsmarkt knapp ist und der Vermieter aus Angst vor Zahlungsunfähigkeit Studenten grundsätzlich ablehnt, scheint es ein guter Zug, von sich aus die Elternbürgschaft anzubieten, um die Chancen auf eine Wohnungszusage zu erhöhen. Ein solches Angebot sollte aber gut überlegt sein, denn bei einer unaufgefordert freiwilligen Bürgschaft haften Sie mitunter uneingeschränkt: Die gesetzliche Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten gilt in einem solchen Fall nicht.

Welche Pflichten ergeben sich aus der Mietbürgschaft für ein Kind in einer Wohngemeinschaft?

Lebt Ihr Kind in einer Wohngemeinschaft und Sie übernehmen die Mietbürgschaft, müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie vollständig haften. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die WG-Mitglieder alle als Hauptmieter eingetragen sind und dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch haften (Regelfall). Das heißt: Ist die gesamte WG mit der Miete im Rückstand, müssen Sie einspringen – auch wenn dieser Rückstand gar nicht von Ihrem eigenen Kind, sondern dessen Mitbewohner verschuldet ist. Das gleiche gilt, wenn Ihr Kind alleiniger Hauptmieter der Wohnung ist. Falls Sie also für Ihr Kind bürgen, sollten Sie unbedingt mit dem Vermieter reden und ihn bitten, die Bürgschaft auf die Mietkosten für Ihr Kind (und dessen Zimmer) zu begrenzen. So müssen Sie nur dann einspringen, wenn die Forderung des Vermieters Ihr eigenes Kind betrifft.

Bürgschaftsvertrag: Kostenlose Vorlage

Mietbürgschaft

Hiermit übernehme ich/wir, [Vorname(n) und Name(n) des oder der Bürgen], wohnhaft in [Anschrift des oder der Bürgen], die Mietbürgschaft für den Mietvertrag vom [Datum] zwischen [Vorname und Name des Mieters] und [Vorname und Name des Vermieters] für die Wohnung [Straße, Hausnummer, ggf. Stockwerk] in [Postleitzahl und Ort].

Ich/wir hafte(n) für alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen bis zu einer Höhe von [Betrag] Euro.

Diese Mietbürgschaft erlischt automatisch mit der Beendigung des Mietverhältnisses.

[Ort, Datum, Unterschrift des oder der Bürgen]


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