Schimmel in der Wohnung: So sollten Sie sich als Mieter verhalten
In Ihrer Wohnung breiten sich dunkle Flecken an der Wand und ein übler Geruch in den Räumen aus? Dabei handelt es sich meist um Schimmel. Schimmel gehört zu einem der häufigsten Mängel in Mietwohnungen und ist dementsprechend ein beliebtes Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Wir erklären Ihnen hier, welche Pflichten Sie bei Schimmel in der Wohnung haben und welche Rechte Sie gegenüber Ihrem Vermieter durchsetzen können.
Ursachen von Schimmel in der Wohnung
Schimmel entsteht überall, wo sich zu viel Feuchtigkeit angesammelt hat und wo diese nicht richtig abtrocknen konnte. Ursache für diese Feuchtigkeit sind nicht selten Wasserschäden. Aber feuchte Wände und Decken können auch relativ unbemerkt und ohne vorhergehenden Schaden entstehen. Eine hohe Luftfeuchtigkeit im Raum kann ausreichen. Kondenswasser setzt sich ab und bietet einen Nährboden für Schimmelpilze. Deshalb entsteht Schimmel am häufigsten im Badezimmer oder in der Küche.
Großflächiger Schimmel in der Wohnung ist nicht nur ein ästhetisches und hygienisches Ärgernis, sondern kann auch zur gesundheitlichen Gefährdung führen. Gerade für Allergiker oder Kleinkinder besteht ein erhöhtes Risiko für Atemwegserkrankungen. Aus diesem Grund sollten Sie auch die kleinsten Schimmelflecken in Ihrer Wohnung nicht einfach ignorieren, sondern umgehend handeln. Ob es sich bei den Flecken an der Wand oder dem muffigen Geruch tatsächlich um Schimmel handelt, können Sie mit einem Schimmeltest aus der Apotheke oder dem Drogeriemarkt herausfinden.
Pflichten des Mieters bei Schimmel in der Wohnung
Nicht immer sind bauliche Mängel wie Wärmebrücken oder ein undichtes Dach Schuld daran, dass Feuchtigkeit und daraus Schimmel in der Wohnung entsteht. Auch durch falsches Lüften und Heizen kann die Feuchtigkeit in den Räumen so hoch werden, dass sie Schimmelbildung möglich macht. Als Mieter haben Sie die Pflicht, so mit der Wohnung umzugehen, dass möglichst keine Schäden entstehen. Andernfalls kann es für Sie schnell teuer werden, da Ihr Vermieter Sie für den Schaden zur Verantwortung ziehen kann.
Lüften und Heizen
Drei- bis viermal sollten Sie täglich für mehrere Minuten stoßlüften, um auf der sicheren Seite zu sein. Ein Kippen, also Schrägstellen der Fenster, ist nicht ausreichend. Im Winter sind Sie dazu verpflichtet, zusätzlich auch noch ausreichend zu heizen. Das bedeutet, dass alle Räume zumindest einmal am Tag auf über 20 Grad aufgeheizt werden müssen.
Wenn am Haus bauliche Veränderungen vorgenommen werden, ist es oft nötig, vermehrt zu lüften. Darüber muss Ihr Vermieter Sie allerdings informieren und darauf hinweisen, dass Sie anders als gewohnt lüften müssen. Das gilt vor allem bei Neubauten oder Sanierungen. Ihr Vermieter kann allerdings nicht von Ihnen verlangen, dass Sie sechsmal täglich oder sogar noch öfter lüften. Das ist nicht zumutbar und in solch einem Fall können Sie auch nicht für daraus entstandene Schäden verantwortlich gemacht werden.
Abstand zwischen Möbeln und Wänden
Wenn großflächige Möbel direkt an der Außenwand stehen, kann zwischen diesen und der Wand keine Luftzirkulation stattfinden. Das verhindert das Abtrocknen der Wände und kann somit zu Schimmel führen. Ihr Vermieter kann Ihnen zwar nicht verbieten, Ihre Wohnung so einzurichten, wie es Ihnen gefällt, oder Ihnen sogar vorschreiben, wie Sie Schränke zu stellen haben (Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 S 62/06). Dennoch ist es empfehlenswert, einen kleinen Spalt Platz zwischen Möbeln und Außenwänden zu lassen. Auf diese Weise gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie nicht für Schimmelbildung verantwortlich sind.
Anzeigepflicht
Als Mieter sind Sie derjenige, der den Schimmel als erster bemerkt. Aufgrund dieser Rolle haben Sie eine Anzeigepflicht gegenüber Ihrem Vermieter, egal welcher Mangel Ihnen an Ihrer Wohnung auffällt. Das bedeutet, dass Sie Ihren Vermieter – oder die zuständige Hausverwaltung – umgehend informieren müssen, wenn Sie irgendwo feuchte Wände oder Schimmel entdecken. Diese Anzeige sollte schriftlich erfolgen, zum Beispiel in Form einer E-Mail. Auf diese Weise können Sie im Falle eines Streites beweisen, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.
Achtung: Wenn Sie Ihrem Vermieter nicht Bescheid geben, kann er später von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn größere Schäden entstehen (§ 536c Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Pflichten des Vermieters bei Schimmel in der Wohnung
Grundsätzlich muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden kann. Er ist also dafür verantwortlich, dass Mängel so schnell wie möglich behoben werden – außer diese wurden vom Mieter verursacht.
Beweislast liegt beim Vermieter
Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Schuld an der Schimmelbildung geben und behaupten, dass Sie falsch gelüftet haben, dann muss er das auch beweisen. Er muss ausschließen können, dass bauliche Mängel Ursache für den Schimmel oder andere Mängel, wie zum Beispiel Feuchtigkeit oder Fogging sind.
Im Streitfall zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter muss ein unabhängiger Gutachter untersuchen, woraus der Schaden entstanden ist. Die Kosten für diesen Gutachter trägt der Vermieter, außer das Gutachten ergibt, dass die Schuld tatsächlich allein bei Ihnen liegt. In diesem Fall tragen Sie als Mieter die Kosten für das Gutachten und für die Beseitigung des Schadens.
Beseitigung des Mangels
Wenn der Schimmel durch äußere Einflüsse – wie zum Beispiel bauliche Mängel – entstanden ist, ist Ihr Vermieter dazu verpflichtet, den Schimmel zu beseitigen. Er muss dann auch die Kosten dafür tragen. Informieren Sie ihn dazu schriftlich über den Mangel (wenn es schnell gehen soll per E-Mail, ansonsten am besten per Einschreiben) und setzen Sie eine angemessene Frist innerhalb der er den Mangel beseitigen soll. Bei Schimmel in der Wohnung wäre eine angemessene Dauer etwa zwei bis vier Wochen, je nach Größe der befallenen Fläche.
Wird Ihr Vermieter innerhalb dieser Pflicht nicht aktiv, können Sie die Miete auch mindern. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie Ihren Vermieter schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen und die Mietminderung nach abgelaufener Frist ankündigen. Andernfalls können Sie im Nachhinein nicht beweisen, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.
Gut zu wissen: BGH-Urteil von 2018
Der Bundesgerichtshof entschied 2018, dass alleine die "Gefahr der Schimmelpilzbildung" aufgrund von beispielsweise Wärmebrücken in älteren Wohnhäusern keinen Mangel an der Mietwohnung dartellt und darum auch keine Mietminderung rechtfertigt (Az. VIII ZR 271/7, VIII ZR 67/18).