Wasserschadensanierung: Wann muss der Mieter bezahlen?

Sie kommen nach Hause und finden Ihre Wohnung geflutet vor? Oder tropft Ihnen plötzlich Wasser von der Decke auf den Kopf? Wasserschäden gehören zu den häufigsten Schäden in Wohnungen und Häusern, die repariert werden müssen und sind meist mit hohen Kosten verbunden. Wir erklären Ihnen, wann Ihr Vermieter für diese Schäden aufkommen muss und wann Sie als Mieter sogar noch die Miete mindern können.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wasserschadensanierung: Was kommt auf mich zu?

Einen Wasserschaden beheben zu lassen kostet nicht selten ein kleines Vermögen. Je nachdem, wie groß der Schaden war, kann sogar die Bausubstanz des Hauses angegriffen worden sein. Meistens werden Wände, Decken, Böden und Einrichtungsgegenstände in Mitleidenschaft gezogen.

Die Sanierung sollte auf jeden Fall von Fachleuten durchgeführt werden, da diese die Art um den Umfang des Wasserschadens auch analysieren können, ohne – wie früher üblich – großflächig Fließen abtragen zu müssen.

In der Regel werden in den betroffenen Räumen Spezialtrockner aufgestellt, die die Feuchtigkeit aus Wand und Boden ziehen. Je nachdem, wie schlimm der Wasserschaden war, laufen diese Trockner mehrere Tage bis Wochen rund um die Uhr und verbrauchen daher enorm viel Strom.

Wenn die Räume wieder trocken sind, geht es an die eigentliche Sanierung. In manchen Fällen muss nur eine Wand neu verputzt und gestrichen werden – in anderen aber müssen zerstörte Materialien, wie Holzböden, Leisten oder Paneele ersetz werden. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Sanierung vollständig ist. Anderenfalls müssen Sie mit Spätfolgen wie Schimmelbildung an übrig gebliebenen Feuchtstellen rechnen.

Die Kosten für eine professionelle Wasserschadensanierung können deshalb schnell bis zu einigen tausend Euro betragen.

Wer trägt die Kosten für die Sanierung?

Die Kosten für die Wasserschadensanierung trägt derjenige, der den Schaden verursacht hat. Falls Sie als Mieter also Schuld am Wasserschaden sind – weil Sie beispielsweise die Wasch- oder Spülmaschine unbeobachtet haben laufen lassen – sind Sie auch für die Sanierung des Schadens zuständig. Das regelt § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Meistens springt dabei aber Ihre private Haftpflichtversicherung ein, sofern Sie eine solche abgeschlossen haben. Gleiches gilt für Schäden, die an fremdem Eigentum – also zum Beispiel in der darunter liegenden Wohnung – entstanden sind.

Sollten Sie den Schaden nicht verschuldet haben, haftet Ihr Vermieter. Wenn es also durch ein vom Sturm beschädigtes Dach reinregnet, oder Ihre Mietwohnung aufgrund eines Wasserrohrbruchs geflutet ist, dann müssen Sie keine Kosten für die Schadensanierung tragen. Für solche Fälle hat der Vermieter allerdings meistens eine Gebäudeversicherung.

Kann ich die Miete wegen Sanierungsarbeiten mindern?

Die Miete können Sie immer dann mindern, wenn es einen Mangel an der Wohnung gibt und Sie durch diesen erheblich eingeschränkt sind. Wichtig ist dabei jedoch, dass Sie den Mangel nicht selbst verursacht haben. Sollte der Wasserschaden aber ohne Ihr Verschulden entstanden sein und die Wohnung beeinträchtigen, ist es möglich, die Miete zu mindern.

Um wie viel Prozent Sie die Miete mindern können, hängt immer vom Einzelfall ab und davon, wie stark der Schaden ist und wie viele Räume Sie deswegen nicht mehr – oder nur eingeschränkt – nutzen können. Wurde durch den Schaden eine Tapete im Wohnraum abgelöst oder bröckelt der Putz, ist eine Mietminderung von etwa 10 Prozent möglich. Bei schweren und länger dauernden Beeinträchtigungen, wie einem aufgebrochenen Fußboden sind bis zu 20 Prozent drin. Tropft Wasser von der Decke, kann die Miete sogar um bis zu 30 Prozent gemindert werden.

Ist Ihre gesamte Wohnung unbewohnbar geworden oder stellt eine Gefahr für Sie dar – falls beispielsweise die Decke herabzufallen droht – können Sie die Miete um 100 Prozent auf Null mindern. Allerdings müssen Sie in solchen Fällen auch vorübergehend ausziehen und auf eine Ersatzwohnung ausweichen.

Mietminderung wegen Trocknungsgeräten

Bei erheblichen Wasserschäden laufen oft mehrere Trocknungsgeräte über Wochen Tag und Nacht durch. Dadurch kann eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung für Sie entstehen, die eine Mietminderung rechtfertigt. Je nachdem welche Lautstärke gemessen wurde, haben Gerichte Quoten von 50 bis 80 Prozent angesetzt.


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