Wenn ein Baum des Nachbarn über die Grenze wächst

Bäume, die auf einem Nachbargrundstück in Grenznähe gepflanzt worden sind, können zu einem Streitfall werden, wenn das eigene Grundstück von herüberwachsenden Zweigen oder eindringende Wurzeln betroffen ist. Sollte weder eine baumschutzrechtliche Vorschrift noch ein eventuelles landesgesetzliches Nachbarrechtsgesetz mit einer anderslautenden Regelung zur Anwendung kommen, gilt wegen des Überhangs von Zweigen und des Eindringens von Wurzeln eines Baumes oder Strauches in ein Nachbargrundstück in der Regel die Vorschrift des § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Baumüberhang - Infos und Rechtsberatung

Danach muss es sich um einen grenzüberschreitenden Überwuchs von Wurzeln oder Zweigen eines Baumes oder Strauches handeln. Während die vom Nachbargrundstück eingedrungenen Wurzeln vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks abgeschnitten und behalten werden dürfen, muss wegen herüberragender Zweige dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt werden. Erst nach ergebnislosem Fristablauf darf der Grundstückseigentümer die herüberwachsenden Zweige des Nachbargewächses abschneiden. Nach § 910 Abs. 2 BGB steht dem betroffenen Eigentümer dieses Recht aber nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen. Es muss sich daher um eine Grenzüberschreitung handeln.

Insoweit dürfen Zweige nicht unmittelbar am Baumstamm abgeschnitten werden (LG Bielefeld NJW 1960, 678). Wird nur der Grenzabstand unterschritten, so kann lediglich aufgrund eines eventuell geltenden landesrechtlichen Nachbarschaftsrechts dagegen vorgegangen werden. Nach § 910 Abs. 2 BGB steht dem betroffenen Eigentümer dieses Recht aber nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen. Liegt nach objektiven Maßstäben keine oder nur eine ganz unerhebliche Beeinträchtigung vor, so ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen (OLG Köln NJW-RR 1989, 1177).

Eine geringfügige Beeinträchtigung ist daher hinzunehmen. So gilt eine Beeinträchtigung als unwesentlich, wenn sie nach durchschnittlicher Verkehrsanschauung nicht als störend empfunden wird. Dabei kommt es auf die Zweckbestimmung des Grundstücks und die Art und Dauer sowie auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an (OLG Düsseldorf NuR 1989, 322). Ragt beispielsweise ein einzelner Ast in 5 m Höhe um 40 cm herüber, so ist dies als unwesentlich zu werten (BGHZ 157, 33). Bei der Frage nach der Angemessenheit Fristsetzung zur Beseitigung sind die Wachstums- und Obsterntezeit zu berücksichtigen (Bassenge in Palandt § 910 Rz. 2).


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