Sichtschutz - Was ist erlaubt und was nicht?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Recht, das eigene Grundstück vor Einblicken seitens der Nachbarschaft mittels eines Zaunes, einer Hecke oder sonstigen Einfriedung zu schützen, ist nicht bundeseinheitlich geregelt.

Es handelt sich vielmehr um Landesrecht der einzelnen Bundesländer. Gemäß dem für Baden-Württemberg geltenden Nachbarrechtsgesetzes darf eine Hecke bis zu 1,80 m Höhe reichen, muss aber einen Mindestabstand von 0,50 m von der Grundstücksgrenze einhalten, wobei der Abstand von der Mittelachse der Stämme gemessen wird. Die Heckenhöhe von 1,80 m darf zwar überschritten werden, in diesem Fall muss jedoch ein entsprechend größerer Abstand eingehalten werden. Beispiel: Bei 2,30 m wird zum Mindestabstand von 0,50 m die Höhendifferenz (2,30 m - 1,80 m) hinzugerechnet. Damit beträgt hier der erforderliche Abstand 1,00 m zur Grenze. Einfriedungen (z.B. Mauern und Bretterzäune) dürfen bis zu 1,50 m hoch sein und direkt an der Grenze stehen, es sei denn, das Nachbargrundstück wird landwirtschaftlich genutzt. In diesem Fall muss ein Abstand von 0,50 m eingehalten werden. Ist die Einfriedung höher als 1,50 muss, vergrößert sich der Grenzabstand entsprechend. Keiner Einschränkung unterliegt die Höhe von Drahtzäunen und Schranken. In anderen Bundesländern gelten abweichende Vorschriften. Die einzelnen Nachbarrechtsgesetze ähneln sich aber in vielen Punkten.

Fragen zum Sichtschutz beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline.

 


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