Amtsmissbrauch: Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was der Laie in der Regel als Amtsmissbrauch bezeichnen würde, sind diejenigen Delikte, die das deutsche Strafrecht als Straften im Amt im 30. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe stellt.

Hiermit sind Akte der Willkür oder Straftaten gemeint, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung begangen wurden. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Häufigste Delikte sind die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und die Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Der Amtsträgerbegriff wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert. Danach gelten Beamte und Richter (Nr. 2 a), Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (Nr. 2 b) und sonstige zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellte Personen (Nr. 2 c) als Amtsträger. Bei den Amtsdelikten handelt es sich um eigenhändige Delikte, die zudem durchweg Offizialdelikte sind. Ein Strafantrag also, wie er beispielsweise bei einer Beleidigung vorausgesetzt wird, ist nicht erforderlich. Die Strafandrohung ist zudem entsprechend hoch.

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