Vermummungsverbot: Was besagt das Vermummungsgesetz?
Unter Vermummung versteht jede Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Person dergestalt, dass eine Identifizierung durch Sichtung der Person vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert wird. Dies geschieht durch Verhüllung von Gesichtsteilen.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 17a Versammlungsgesetz (kurz. VersG) gilt bei öffentlichen Versammlungen unter freien Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie auf dem Weg dorthin ein sog. Vermummungsverbot. Es ist verboten, in einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet sind, eine Identitätsfeststellung zu verhindern.
Eine Ausnahme gilt für Gottesdienste unter freiem Himmel, Prozessionen, Leichenbegräbnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
Vermummungsverbot: Welche Strafe erwartet mich?
Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot wird nach § 27 Abs. VersG bzw. § 29 Abs. 2 VersG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Vermummung in der Öffentlichkeit aus religiösen Gründen
Soweit sich jemand aus religiösen Gründen verschleiert in die Öffentlichkeit begibt, stellt sich die Frage, ob damit gegen das Vermummungsverbot verstoßen wird. Das Vermummungsverbot gilt nur bei Demonstrationen. Grundsätzlich darf sich jeder so in die Öffentlichkeit begeben, wie es ihm gefällt, es sei denn, damit würde ein öffentliches Ärgernis auftreten. So wäre es z.B. gestattet, verschleiert eine Sparkasse zu betreten, da damit allein nicht ausgedrückt wird, dass man eine Bank ausrauben will. Problematisch wird es aber dann, wenn die Feststellung der Identität notwendig wird.
Fragen zur Vermummung beantworten Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.