Frankfurter Tabelle: Preisminderungen bei Reisemängeln
Wenn die Pauschalreise ein Reinfall war, bieten Tabellen zur Reisepreisminderung einen ersten Anhaltspunkt, wie hoch die Preisminderung ausfallen könnte. Lesen Sie hier alles, was Sie darüber wissen müssen.
Frankfurter Tabelle: Das Wichtigste in Kürze
- Treten während einer Reise Mängel auf, können Sie den Reisepreis mindern.
- Als erste Orientierung können Sie dabei Tabellen zur Reisepreisminderung nutzen.
- Die Frankfurter Tabelle ist die bekannteste solcher Tabellen, gilt jedoch mittlerweile als veraltet. Wir empfehlen daher die ADAC Tabelle zu konsultieren.
- Keine der Tabellen ist für Gerichte bindend. Um wie viel Sie den Reisepreis tatsächlich mindern können, ist immer vom Einzelfall abhängig.
Es sollte die schönste Zeit des Jahres werden, doch leider konnte die Pauschalreise nicht das halten, was Ihnen im Katalog des Reiseveranstalters vollmundig versprochen wurde. In einem solchen Fall haben Sie die Möglichkeit, den Reispreis zu mindern. Wie Sie dabei am besten vorgehen, erfahren Sie Schritt für Schritt hier: Reisemängel richtig reklamieren.
Einen ersten Orientierungspunkt, wie hoch die Reisepreisminderung ausfallen könnte, bieten Ihnen diverse Tabellen zu Reisemängeln. Die wohl geläufigste solcher Übersichten ist die sogenannte Frankfurter Tabelle.
Frankfurter Tabelle
Die Frankfurter Tabelle wurde vom Landgericht Frankfurt am Main erarbeitet, um Reisemängel besser einordnen zu können. Die Tabelle unterscheidet vier Kategorien: Verpflegung, Transport zum Reiseziel, Unterkunft und sonstige Mängel. Jede Kategorie hat mehrere Unterpunkte, für die jeweils eine Minderung des Reisepreises um einen gewissen Prozentsatz aufgeführt wird. Die angegebenen Prozentsätze richten sich dabei nach Art und Umfang der Mängel. Die Frankfurter Tabelle bietet somit einen ersten, groben Anhaltspunkt über angemessene Minderungssätze bei berechtigten Reisemängeln einer Pauschalreise.
Hinweis: Die Frankfurter Tabelle ist für Gerichte nicht verbindlich und gilt mittlerweile als veraltet.
Kemptener Reisemängeltabelle
Neben der Frankfurter Tabelle gibt es noch weitere Informationsquellen, wenn es um die Preisminderung aufgrund von Reisemängeln geht. Eine davon ist die sogenannte Kemptener Reisemängeltabelle. Im Gegensatz zur Frankfurter Tabelle beinhaltet diese Urteile aus ganz Deutschland.
ADAC Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln
Auch der ADAC stellt mittlerweile eine kostenlose Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln zur Verfügung. Der Aufbau ähnelt dem der Kemptener Tabelle. Auch hier werden verschiedene Kategorien (An- und Abreise, Unterbringung & Spezialreisen) aufgestellt und Urteile aus ganz Deutschland zu den jeweiligen Mängeln aufgelistet. Wie bei der Kemptener Tabelle sind auch hier Urteile aufgelistet, bei denen das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Preisminderung vorliegt.
Unsere Empfehlung: Die Frankfurter Tabelle mag geläufiger sein, sie gilt jedoch mittlerweile als veraltet. Für einen ersten Überblick über Ihre möglichen Ansprüche raten wir Ihnen daher, die ADAC Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln zu verwenden. Aber auch bei diesen beiden Tabellen gilt, dass sie nur als Orientierungshilfe dienen können und Gerichte bei ihren Entscheidungen nicht daran gebunden sind.
Was gilt es bei den Tabellen über Reisemängel zu beachten?
Die Frankfurter Tabelle und auch die anderen Übersichten sind weder für Gerichte noch für Reiseveranstalter verbindlich. Sie können die Tabellen also nutzen, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, wie in vergleichbaren Fällen entschieden wurde. Sie sollten jedoch auf keinen Fall zwingend davon ausgehen, dass Sie Ihren Reisepreis auch wirklich um die jeweils aufgeführten Prozentpunkte mindern können. Letztendlich ist dies immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von den jeweiligen spezifischen Umständen ab.
Liegen mehrere Mängel vor, können Sie die Prozentsätze grundsätzlich addieren. Ist die Reise in durch mehrere Mängel erheblich beeinträchtigt, können die Minderungssätze sogar bis zum vollen Reisepreis steigen. Sie sollten allerdings nicht versuchen jede Kleinigkeit als Mängel aufzulisten, nur um einen möglichst hohen Minderungsbetrag erzielen, da eine solche Auflistung spätestens vor Gericht wohl keinen Bestand mehr haben wird.