Bekleidungsgeld
Bekleidungsgeld - Infos und Rechtsberatung
Nach § 31 Abs. 1 SGB XII bzw. § 24 Abs. 3 SGB II bekommen Sozialhilfe- bzw. ALG-II-Empfänger Erstausstattungen für Bekleidung (einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt) gesondert zum Regelbedarf.
Die Leistungen können auch gegenüber Personen erbracht werden, die nicht bereits im Leistungsbezug stehen. In diesem Fall kann allerdings auch Einkommen berücksichtigt werden, das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Leistung erworben wird. Das Bekleidungsgeld ist eine Ausnahmeleistung für außergewöhnliche Situation wie den Totalverlust durch einen Brand oder eine Schwangerschaft. Wächst ein Kind aus der Kleidung heraus oder geht Kleidung im normalen Verschleiß kaputt, so muss hierfür das Geld aus der Regelleistung angespart werden.
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