5 Fragen zur Bewerbungspflicht beim Bürgergeld
Wenn Sie Unterstützung in Form von Bürgergeld erhalten, haben Sie eine sogenannte „gesetzliche Mitwirkungspflicht“. Dazu gehört häufig auch die Bemühung um einen Job, sonst drohen Ihnen Kürzungen. Wie viele Bewerbungen Sie schreiben müssen, welche Arbeit Sie annehmen müssen und wann Ihnen eine Sperre droht, klären wir in diesem Ratgeber.
Bewerbungspflicht: Das Wichtigste im Überblick
- Wenn Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie verpflichtet, einen sogenannten „Kooperationsplan“ zu befolgen.
- Dazu gehören eigene Bemühungen, vom Bürgergeld wegzukommen, aber auch beispielsweise Weiterbildungen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge.
- Bei wiederholten Pflichtverstößen oder Versäumnissen kann Ihr Bürgergeld gekürzt werden.
Was ist der Kooperationsplan?
Um die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten zu regeln, erstellen Sie gemeinsam den sogenannten Kooperationsplan. Darin wird die Strategie zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt festgehalten. Dazu gehören beispielsweise eigene Bemühungen um einen Job, die Teilnahme an Maßnahmen (zum Beispiel Weiterbildungen oder Coachings) und Bewerbungen auf Vorschläge des Jobcenters. Wie dieser Plan aussieht, ist nicht pauschal festgelegt, sondern von Fall zu Fall individuell. Der Kooperationsplan löst damit die sogenannte „Eingliederungsvereinbarung“ ab, die es für Hartz4-Empfänger gab.
Wie viele Bewerbungen muss ich schreiben?
Eine vorgegebene Zahl an Bewerbungen, die Sie als Leistungsberechtigte*r schreiben müssen, gibt es nicht. Je nachdem, was in Ihrem Kooperationsplan vereinbart ist, kann die Anzahl und die Art, wie Sie die Bewerbungen nachweisen müssen, variieren.
Zudem kommt es bei der Wiedereingliederungsstrategie nicht allein auf Bewerbungen an. Auch die Teilnahme an Maßnahmen des Jobcenters zählt beispielsweise.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ich den Kooperationsplan nicht befolge?
Halten Sie sich nicht an die vereinbarten Maßnahmen, kann Ihnen das Bürgergeld gekürzt werden. Allerdings muss in der Regel zuvor eine sogenannte Rechtsfolgenbelehrung erfolgt sein. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Sie müssen darüber aufgeklärt worden sein, welche Folgen es hat, wenn Sie sich nicht an den Kooperationsplan halten. Diese Belehrung ist nicht automatisch mit der Erstellung des Plans erledigt, sondern erfolgt separat. Auch ein pauschaler Hinweis, zum Beispiel in Merkblättern oder ein Verweis auf den Gesetzestext, genügt hier nicht.
Ausnahme: Sie wussten schon, welche Folgen Ihr Verhalten haben würde, weil sie zum Beispiel deswegen schon einmal weniger Bürgergeld bekommen haben.
Wann muss ich mit Sanktionen beim Bürgergeld rechnen?
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, ergeben sich daraus verschiedene Pflichten. Eine Übersicht über Ihre Rechte und Pflichten als Leistungsberechtige*r finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, müssen Sie mit Sanktionen, also Kürzungen des Bürgergelds rechnen.
Nehmen Sie beispielsweise einen Termin beim Jobcenter nicht wahr, verstoßen Sie gegen die Meldepflicht. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie eine eigentlich für Sie zumutbare Arbeit nicht annehmen.
Gut zu wissen: Keine Vertrauenszeit
Ursprünglich war eine sogenannte Vertrauenszeit von 6 Monaten geplant. In dieser „Probezeit“ sollten Verstößen noch keine Rechtsfolgen haben. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Vertrauenszeit aber gestrichen. Jetzt müssen Sie vom ersten Tag an Ihren Pflichten nachkommen.
Um wie viel kann mein Bürgergeld gekürzt werden?
Die Kürzungen beim Bürgergeld sind gestaffelt. Handelt es sich um einen Erstverstoß, wird Ihr Bürgergeld einen Monat lang um 10 Prozent gekürzt. Verstoßen Sie innerhalb von einem Jahr noch ein zweites Mal, wird auf 20 Prozent über 2 Monate erhöht. Maximal ist eine Kürzung von 30 Prozent über 3 Monate hinweg möglich.
Bevor Ihre Leistungen tatsächlich gekürzt werden, bekommen Sie aber in der Regel eine Möglichkeit zur Stellungnahme. Dabei können Sie Ihren Verstoß vor dem Jobcenter rechtfertigen. Können Sie beispielsweise beweisen, dass Ihr Verhalten einen wichtigen Grund hatte oder dass eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann Ihnen die Minderung erlassen werden.