Beugungshaft
Beugungshaft - Infos und Rechtsberatung
Der Begriff der Beugungshaft ist dem Gesetz fremd, richtig heißt es Beugehaft. Sie stellt ein Ordnungsmittel des Gerichts dar. Man könnte sie als Spezialfall der Ordnungshaft betrachten.
Die Beugehaft kann verhängt werden, wenn ein Zeuge im Strafprozess nicht aussagen will. Der Zeuge kann dann durch Beugehaft in Gewahrsam genommen werden, bis er sich bereit erklärt, eine Aussage zu machen. Die Voraussetzungen der Beugehaft sind in § 70 Abs. 2 Strafprozessordnung geregelt. Sie darf höchstens sechs Monate dauern. Danach ist der aussageunwillige Zeuge zu entlassen. Die Maßnahme darf nicht wiederholt werden.
Im Jahre 2007 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Zeugenpflicht eines Gefängnisseelsorgers, der nicht zum Priester geweiht war, auseinanderzusetzen (Beschluss vom 25.01.2007 - 2 BvR 26/07 -). Im Ergebnis entschied das BVerfG, dass der Seelsorger im konkreten Fall aussagen muss, dies aber unabhängig davon, dass er kein Geistlicher im engeren Sinne war, sondern soweit es um ihm anvertraute Tatsachen ging, die nicht unter den Begriff der Seelsorge fallen würden.
In der Praxis ist die Beugehaft gleichwohl eher selten. Dem Zeugen ist es meist leicht möglich unbeweisbar vorzuspiegeln, er erinnere sich nicht mehr (so) genau an die Einzelheiten, sodass eine Zeugnisververweigerung sich erübrigt. Der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge, der einer Lüge überführt wird, muss aber mit strengen Strafen rechnen.
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