Rufmord: Wann ist eine Aussage rufschädigend und welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen?

Den umgangssprachlichen "Rufmord" (oft auch als „Rufschädigung“ bezeichnet) gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) nicht. Bei einem „Rufmord“ handelt es sich juristisch um eine Verleumdung oder eine üble Nachrede. Wann eine Aussage eine strafbare Rufschädigung ist, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was gilt als Rufmord?

Als üble Nachrede (§ 186 StGB) gilt die Verbreitung einer unwahren Tatsache, die einen anderen Menschen in der Öffentlichkeit schlecht macht. Eine Tatsache ist eine konkrete Sachlage, die man nachprüfen und beweisen kann. Auch wenn der Beschuldigte glaubt, dass er die Wahrheit sagt, kann dies eine üble Nachrede sein. Entscheidend ist, dass nachgewiesen werden kann, dass die Aussage wahr ist. Wird jemand des Rufmordes beschuldigt, muss der Beschuldigte nachweisen, dass seine Behauptung richtig war. Eine üble Nachrede wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Eine Verleumdung (187 StGB) begeht jemand, der - obwohl er es selbst besser weiß - eine nachweislich falsche Behauptung über einen anderen Menschen verbreitet, um so dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu beschädigen oder eine Tatsache behauptet, die die Kreditwürdigkeit einer anderen Person negativ beeinflusst. Wer eine Verleumdung begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen. Falls Sie einer Rufschädigung zum Opfer gefallen sind, können Sie außerdem Schadensersatzansprüche geltend machen.

Gut zu wissen: Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Tatsachen über andere Personen verbreitet werden dürfen, wenn man nachweisen kann, das die Behauptung nachweislich richtig ist. Außerdem dürfen Meinungsäußerungen immer verbreitet werden, da persönliche Meinungen weder wahr noch unwahr sein können.

Ein Beispiel für eine Meinungsäußerung: Ich finde, Person XY ist …

Ein Beispiel für eine Tatsachenbehauptung: Person XY hat … getan.


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