Diversionsverfahren im Jugendstrafrecht: Was ist das?
Die Diversion findet im Jugendstrafrecht Anwendung und dient dazu, einen formellen Strafprozess zu umgehen. Bei leichten oder mittelschweren Delikten werden dem jugendlichen Straftäter stattdessen Weisungen auferlegt (z. B. gemeinnützige Arbeitsstunden oder ein sozialer Trainingskurs).
Was ist eine Diversion?
Die Diversion findet im Jugendstrafrecht Anwendung und dient dazu, einen formellen Strafprozess zu umgehen. Bei leichten oder mittelschweren Delikten werden dem jugendlichen Straftäter stattdessen Weisungen auferlegt (z. B. gemeinnützige Arbeitsstunden oder ein sozialer Trainingskurs).
Bei der Diversion wird bei jugendlichen oder heranwachsenden Straftätern durch die Auflage von Weisungen auf ein Strafverfahren verzichtet. Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Dabei wird zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden unterschieden. Nach § 1 Abs. 2 JGG gilt jemand als Jugendlicher, wenn er zur Zeit der Tat vierzehn aber noch nicht achtzehn ist und als Heranwachsender, wenn er bereits achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Bei einem Heranwachsenden können die Regelungen des Jugendstrafrechts angewandt werden, wenn er als Angeklagter zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Die Staatsanwaltschaft trifft nach Aktenlage die Entscheidung, ob ein Diversionsverfahren eingeleitet wird. Berücksichtigung findet dabei, ob es sich um ein erstmaliges strafrechtliches Auffallen des Jugendlichen handelt, die Schuld als gering eingeschätzt wird oder der Täter geständig ist. Die Weisungen, die auferlegt werden, werden zumeist von der Jugendgerichtshilfe im Auftrag der Staatsanwaltschaft begleitet. Zumeist beinhalten die Maßnahmen gemeinnützige Arbeitsstunden, einen sozialen Trainingskurs, o.ä.
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