Fangprämie: Infos und Rechtsberatung
Einen Anspruch auf Erstattung einer Fangprämie gegen den Ladendieb hat der Eigentümer dann, wenn er tatsächlich eine solche an seine Mitarbeiter zahlt oder an jemanden, den er speziell hierfür beauftragt hat.
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 823 Abs.1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 242 Strafgesetzbuch (StGB). Die Fangprämie stellt einen Schadensersatzanspruch dar. Sie muss allerdings angemessen sein, insbesondere auch im Verhältnis zu dem gestohlenen Gut (BGH NJW 1980, 119). Man kann davon ausgehen, dass etwa mindestens 25,00 Euro und höchstens 100,00 Euro verlangt werden können. In Bagatellfällen kann die Erhebung einer Fangprämie unzulässig sein (BGHZ 75, 230). Bei teuren oder gar wertvollen Sachen, keinesfalls entsprechend dem Wert der Ware. Wird mittels eines Hinweisschildes die sofortige Entrichtung der Fangprämie verlangt, so ist dies nicht rechtsverbindlich, da die Fangprämie nicht unverzüglich bezahlt werden braucht. Zahlt der Eigentümer an einen Kunden die Fangprämie, ist sie nur erstattungsfähig, wenn sie ausgelobt wurde. Keinesfalls erstattungsfähig sind jedoch die Kosten für die Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel anteilige Kosten für die Videoüberwachung oder Kosten für Wachschutzfirmen und ähnliches). Das sind betriebliche Aufwendungen, mit denen der einzelne Ladendiebstahl nicht in Zusammenhang steht. Ist der "Fänger" ein Beschäftigter der geschädigten Firma, ist die Prämie, wie jede andere Vergütung Bestandteil des Lohnes; sie unterliegt der Sozialversicherungspflicht und der Lohnsteuerpflicht.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG!