Schöffengericht: Besetzung und Zuständigkeiten
Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung. Es ist vorausbestimmt für alle Fälle, in denen die Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe liegt. In § 28 GVG ist die Zuständigkeit der Schöffengerichte innerhalb des Strafbanns und der Gesamtheit der Zuständigkeiten der Amtsgerichte formuliert.
Wie wird ein Schöffengericht gebildet?
Die Schöffengerichte und die als Berufungsgerichte agierenden kleinen Strafkammern sind die einzigen Instanzen in den Instanzenzügen des Strafverfahrens mit überwiegender Schöffenbeteiligung. Die o.g. Vorschrift sieht die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten vor. Dazu muss im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zumindest ein Strafrichter als Vorsitzender des Schöffengerichts festgelegt werden und ihm müssen Schöffen zugewiesen werden, deren Befugnisse und Bestimmung nach §§ 30 GVG ff geregelt werden. Die vorliegende Vorschrift schließt es nicht aus, dass für mehrere Amtsgerichte im Wege der Zuständigkeitskonzentration nach § 58 GVG ein einheitliches Schöffengericht bei einem Amtsgericht gebildet wird. Abgesehen von diesem Fall der Zuständigkeitskonzentration besteht bei jedem Amtsgericht kraft Gesetzes ein Schöffengericht; das Präsidium hat nur über dessen Besetzung zu entscheiden.
Für Jugendschöffengerichte (§ 40 JGG) und Jugendschöffen (§ 35 JGG) gelten besondere Regeln des JGG.
Schöffengericht: Beratung durch einen Anwalt
Weitere Fragen zum Strafrecht beantworten Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!