Gewaltandrohung - Infos und Rechtsberatung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist Gewaltandrohung?

Gewaltandrohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Das allgemeine Verständnis von Gewalt unterscheidet sich von der rechtlichen Definition des Gewaltbegriffs.

Gewalt im Sinne von § 240 StGB ist ein körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrem Ziel, der Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensbildung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen (BGHSt 41, 182). Der Gewaltbegriff ist umstritten. Nach einer früheren Ansicht galt auch das heimliche Beibringen betäubender Mitteln als Gewaltanwendung (BGHSt 1, 145). Auch wurde vertreten, dass Gewalt gegen eine Person vorliegt, wenn der Betroffene sie nicht als solche empfindet (BGHSt 4, 210). Weiter wurde in der Zwangswirkung das entscheidende Kriterium für eine Gewaltanwendung gesehen (BGHSt 8, 102; 19,263). Schließlich wurde bei einer Sitzblockade im Straßenverkehr eine Gleichstellung zwischen körperlich und psychisch wirkenden Zwang gesehen (BGHSt 23, 46, 54).

Wie kann ich mich gegen Gewaltandrohung wehren?

Ein Opfer von Gewalt kann sich sowohl gegen das Zufügen von Gewalt (z.B. Körperverletzung), als auch schon gegen die Drohung der Gewaltzufügung (z.B. Nötigung, Erpressung, Bedrohung) straf- und zivilrechtlich zur Wehr setzen.
Zivilrechtlich können gegen den Täter einer Gewaltzufügung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Seit Einführung des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2002 wird auch den Opfern einer Gewaltdrohung umfassender zivilrechtlicher Schutz gewährleistet. Beispielhaft lassen sich hier der Wohnungsverweis oder das Verbot einer weiteren Kontaktaufnahme mit dem Opfer nennen.

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